Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104929/11/WEG/Ri

Linz, 29.05.1998

VwSen-104929/11/WEG/Ri Linz, am 29. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Ing. R K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W B, vom 24. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 6. Juni 1997, VerkR96-789-1997, nach der am 29. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft S als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 18 Abs.1, 2.) § 15 Abs.1 und 3.) § 11 Abs.1, jeweils StVO 1960, Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von jeweils 1.000 S (jeweils 1 Tag) verhängt, weil dieser am 30. Dezember 1996 gegen 15.36 Uhr den Kombi der Marke A mit dem Kennzeichen auf der A autobahn in Richtung W gelenkt hat, wobei er 1.) etwa bei Autobahnkilometer keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhielt, daß ihm jederzeit des rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre (er fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h, ca. auf 5 m auf, wobei der Sicherheitsabstand jedoch 40 m hätte betragen müssen), 2.) unmittelbar danach vorschriftswidrig rechts überholte und 3.) im Anschluß an dieses Überholmanöver den Fahrstreifen von rechts nach links wechselte, ohne sich überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, wobei er den beteiligten PKW-Lenker zum Abbremsen zwang. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der zum Vorwurf gemachte Sachverhalt wurde auf Grund der Anzeigeerstattung des sich behindert gefühlt habenden PKW-Lenkers bzw der zeugenschaftlichen Aussagen dieses Lenkers und seiner Beifahrerin als erwiesen angenommen. Der Vorfall trug sich am 30. 12. 1996 zu, während die Anzeige der Autobahngendarmerie W an die Bezirkshauptmannschaft R am 20. Jänner 1997 erfolgte.

3. Der Berufungswerber bestreitet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Er schildert in den diversen Stellungnahmen und in der Berufung selbst den Vorfall vollkommen anders und bringt vor allem einen deutschen PKW-Lenker ins Spiel, gegen den der Berufungswerber auch eine Anzeige erstattete. Es wird in der Berufung eine Gegenüberstellung mit dem Lenker des gegnerischen Fahrzeuges begehrt, was einem Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gleichkommt.

4. Auf Grund dieses Antrages wurde am 29. Mai 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Zeuge P den Vorfall wie schon in der Anzeige und in der Zeugenaussage schilderte.

Befragt über die Tatörtlichkeit führt der Zeuge aus, daß der in der Anzeige und letztlich auch im Straferkenntnis aufscheinende Autobahnkilometer nicht von ihm stamme. Er habe auf die Kilometrierung nicht geachtet. Diese Tatörtlichkeit wurde nach den Aussagen des Zeugen so ermittelt, daß er dem diensthabenden Beamten der Autobahngendarmerie W mitteilte, daß sich der zur Anzeige gebrachte Vorfall einige Minuten vor der Abfahrt R zugetragen habe. Man habe sich schließlich auf vier Minuten geeinigt. Bei einer angenommenen Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h über vier Kilometer sei dann offensichtlich der Tatort nämlich Autobahnkilometer errechnet worden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde über Rückfrage bei der Autobahngendarmerie R ermittelt, daß die Autobahnabfahrt R bei Kilometer liegt. Selbst wenn die Angaben des Zeugen bezüglich der vier Minuten und der 130 km/h exakt sein sollten, was (wie selbst der Zeuge ausführte) sicher nicht zutreffend ist, ergäbe sich ein Tatort ca. bei Kilometer. Im Straferkenntnis und in den Verfolgungshandlungen ist jedoch von einem Tatort bei Kilometer die Rede.

5. Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat ein Straferkenntnis die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wozu auch die exakte Anführung des Tatortes und der Tatzeit gehört. Wenn der angenommene Tatort - wie im konkreten Fall - um ca. 6,5 Kilometer vom wahrscheinlich tatsächlichen differiert, bedarf es keiner weiteren Erläuterungen, daß dies dem Konkretisierungsgebot nicht entspricht. Der Berufungswerber war jedenfalls in seinen Verteidigungsmöglichkeiten derartig eingeschränkt, daß er sich hinsichtlich der ihm bei Autobahnkilometer zum Vorwurf gemachten Übertretungen nicht zweckentsprechend verteidigen konnte. Im übrigen war diese falsche Tatörtlichkeit möglicherweise auch der Anlaß dafür, daß der Berufungswerber sich mit einem völlig anderem Vorfall, an dem ein deutscher PKW-Lenker beteiligt war, rechtfertigte und dies während des gesamten Verfahrens.

Da hinsichtlich des richtigen Tatortes keines Vefolgungshandlung gesetzt wurde, war es auch der Berufungsbehörde verwehrt, diesbezüglich korrigierend einzugreifen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum