Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104931/2/Ki/Shn

Linz, 04.12.1997

VwSen-104931/2/Ki/Shn Linz, am 4. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mario M, vom 22. Juli 1997 gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 10. Juli 1997, VerkR96-1763-1997-O, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Linz-Land hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-1763-1997 vom 16. Mai 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 26. Mai 1997 vom Bw persönlich übernommen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Bw am 25. Juni 1997 zur Post gegeben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 10. Juli 1997, VerkR96-1763-1997-O, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Schreiben vom 22. Juli 1997 Berufung erhoben und ausgeführt, daß er den Einspruch leider nicht selber aufgeben konnte, da er noch am selben Abend, nachdem er ihn geschrieben hatte, auf Urlaub fuhr und die Post bereits geschlossen hatte. Er habe daher seine Mutter gebeten, die jedoch darauf vergessen habe, ihn für ihn aufzugeben. Er sei erst wieder bei einem Gespräch daran erinnert worden, worauf er seine Mutter gefragt habe und diese ihm sagte, daß sie vergessen habe.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 26. Mai 1997 vom Bw persönlich übernommen und gilt mit diesem Tag als zugestellt. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist begann mit diesem Datum zu laufen und endete sohin am 9. Juni 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 25. Juni 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Was die Rechtfertigung des Bw anbelangt, daß er seine Mutter ersucht habe, die Sendung zur Post zu geben, diese jedoch darauf vergessen habe, so ist zu entgegnen, daß ein Versäumnis der vom Rechtsmittelwerber beauftragten Personen diesem selbst zuzurechnen ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Erhebung eines Einspruches ist ausschließlich, daß dieser innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post bzw allenfalls der Behörde übergeben wurde. Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Verspätete Einbringung eines Rechtsmittels (Einspruch9

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