Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104932/6/Fra/Ka

Linz, 24.02.1998

VwSen-104932/6/Fra/Ka Linz, am 24. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.8.1997, VerkR96-7529-1997-O, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 8.7.1997, VerkR96-7529-1997, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 17.7.1997 zugestellt. Der dagegen erhobene, offenbar irrtümlich mit 31.1.1997 datierte, laut Poststempel am 1.8.1997 per Post zur Beförderung übergebene und laut Eingangsstempel am 7.8.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangte Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel im gegenständlichen Fall zurückgewiesen hat, hat daher die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu befinden. 3.2. Nicht bestritten ist, daß die beeinspruchte Strafverfügung am 17.7.1997 zugestellt wurde. Der Bw behauptet allerdings, daß er den Einspruch gegen diese Strafverfügung fristgemäß erhoben und diesen bereits am 31.7.1997 in den Postkasten geworfen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.1.1975, 2196/74 ua), ist eine Frist nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück so rechtzeitig in den Postkasten geworfen wird, daß es noch den Postaufgabevermerk mit dem Datum des letzten Tages der Frist erhält. Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Der Gegenbeweis, eine Briefsendung trage nicht den Poststempel mit dem Datum des Tages der Entleerung des Postkastens, sondern ein anderes Datum ist zulässig (vgl. VwGH 17.1.1985, 85/02/0028).

Der O.ö. Verwaltungssenat hat im Berufungsverfahren dem Bw Gelegenheit gegeben, die von ihm behauptete Übergabe des Einspruches an die Post am 31.7.1997 zu belegen. Die ihm mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.11.1997, VerkR96-7529-1997-O, diesbezüglich eingeräumte Frist bis 20.12.1997 ist jedoch ungenützt verstrichen. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher im Einklang mit der belangten Behörde davon aus, daß der Einspruch des Bw gegen die gegenständliche Strafverfügung trotz ordnungsgemäßer Rechtsbelehrung dieser verspätet erhoben wurde, weshalb der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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