Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104933/2/Le/Ha

Linz, 22.01.1998

VwSen-104933/2/Le/Ha Linz, am 22. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Claudio F, G,-K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1.9.1997, VerkR96-2916-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 560 S zu entrichten.

III. Der Antrag auf Kostenersatz in Höhe von 100 DM wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG. Zu III.: § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1.9.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 2.800 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 7.4.1996 um 10.46 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A I in Fahrtrichtung S bei Km 68,010 die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 42 km/h überschritten zu haben.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretung vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, mit einem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät festgestellt wurde. Bei der Anhaltung hätte sich der Beschuldigte damit gerechtfertigt, nicht gewußt zu haben, daß auf Österreichs Autobahnen nur eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt sei. Sodann wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt. In diesem Verfahren wurde ein Radarfoto beigebracht und der Meldungsleger von der Behörde als Zeuge einvernommen. Aus dieser Zeugenaussage ergebe sich, daß der Beschuldigte bei der Anhaltung am Grenzübergang S nicht bestritten habe, das Fahrzeug bei Km 68,010 gelenkt zu haben, sondern lediglich sich damit gerechtfertigt habe, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Österreich nicht gewußt zu haben. Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, daß die nachträgliche Behauptung, die Beifahrerin des Beschuldigten hätte das Fahrzeug am Tatort gelenkt, nicht den Tatsachen entspreche und der Beschuldigte selbst die Verwaltungsübertretung begangen habe. Hinsichtlich des Verschuldens nahm die Erstbehörde Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG an. Die Unkenntnis des auf österreichischen Autobahnen geltenden Tempolimits könne den Beschuldigten nicht entschuldigen, weil er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß auf Österreichs Autobahnen lediglich mit 130 km/h gefahren werden dürfe. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 8.9.1997, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im einzelnen führte der Bw aus, daß er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeits-übertretung nicht am Steuer des Fahrzeuges gesessen sei. In Deutschland laute die erste Frage im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung: Haben Sie diese Ordnungswidrigkeit begangen? Diese Frage habe ihm Insp. S nicht gestellt; wenn er nicht gefragt werde, antworte er auch nicht und weil er nicht gefahren sei, zahle er auch nicht.

Es sei ihm sehr neu, daß Überlegungen in irgendeiner Form als Beweise gelten. Wenn die Behörde nicht beweisen könne, daß er zum besagten Zeitpunkt am Steuer saß, dann sei das ihr Problem und wenn die Behörde wissen wolle, wer die Beifahrerin war, dann müsse sie dies anfordern. Aufgrund der ungerechten Beschuldigung seien ihm Kosten in Höhe von 100 DM entstanden; diese Summe sei unverzüglich an ihn zu entrichten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die Sachentscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgekommen ist und überdies eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 20 Abs.2 StVO bestimmt, daß der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt. Demzufolge durfte auf der A I im Bereich des Tatortes die Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten werden.

Durch die vom Landesgendarmeriekommando, Verkehrsabteilung, durchgeführte Radarmessung steht fest, daß der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen bei Km 68,010 in Fahrtrichtung S eine Fahrgeschwindigkeit von 172 km/h eingehalten und somit gegen das auf Autobahnen geltende Tempolimit von 130 km/h verstoßen hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht, so wie die Erstbehörde davon aus, daß der Bw selbst der Lenker dieses PKW´s war und daher für die Verwaltungs-übertretung verantwortlich ist. Für die Lenkereigenschaft des Bw sprechen folgende Überlegungen:

Es steht fest, daß der Bw beim Grenzübergang S von einem Gendarmeriebeamten angehalten und mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert wurde. Dabei gab der Bw an, die in Österreich geltende Höchstgeschwindigkeit nicht gewußt zu haben.

Diese Tatsachen stehen aus der Anzeige und der Zeugenaussage des Revierinspektor S fest und wurden vom Bw auch nicht bestritten.

Dadurch, daß der Bw am Steuer des PKW´s angetroffen wurde, belastet ihn der äußere Anschein der Tatbegehung. Er hat weiters die Begehung dieser Verwaltungsübertretung bei der Anhaltung nicht bestritten. Wenn jemand mit dem Vorwurf einer Verwaltungsübertretung konfrontiert wird, so versucht er nach allgemeiner Lebenserfahrung, sein Verhalten zu erklären bzw. zu rechtfertigen. Wenn ihn allerdings ein Vorwurf zu Unrecht trifft, weil etwa ein anderer die Übertretung begangen hat, so sagt er dies auch sofort. Im vorliegenden Fall hat sich der Bw bei der Anhaltung zu rechtfertigen versucht, indem er angab, die in Österreich geltende Höchstgeschwindigkeit nicht gewußt zu haben. Er hat allerdings nicht angegeben, gar nicht gefahren zu sein. Dies wäre aber die natürliche Reaktion gewesen, wenn der Bw wirklich nicht gefahren wäre. Dazu kommt, daß nach dem Vorwurf der Tatbegehung durch den Gendarmeriebeamten auch noch die Personalien des Bw aufgenommen wurden, worauf ihm klar sein mußte, daß gegen ihn Anzeige erstattet werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er sohin seine Lenkereigenschaft bestreiten müssen. Daß er dies nicht getan hat, zwingt den Schluß auf, daß er tatsächlich die beanstandete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Die erst im Ermittlungsverfahren erhobene Behauptung, nicht er, sondern seine Beifahrerin sei gefahren, ist sohin als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal der Bw nicht einmal außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die angebliche Lenkerin zu benennen.

4.3. Ausgehend von der Lenkereigenschaft des Bw ist ihm auch Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in Form der Fahrlässigkeit anzulasten: Geschwindigkeitsübertretungen gehören zum Bereich der Ungehorsamsdelikte. Bei diesen präsumiert der Gesetzgeber Verschulden in Form der Fahrlässigkeit, sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Bw nicht gelungen.

Auch das Vorbringen anläßlich der Anhaltung, die in Österreich geltende Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nicht gekannt zu haben, kann den Bw nicht entschuldigen, zumal es seine Aufgabe als Lenker eines Kraftfahrzeuges gewesen wäre, sich vor dem Einfahren in das Gebiet der Republik Österreich über die hier geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu informieren; außerdem sind an jedem Grenzübergang Hinweisschilder betreffend die Geschwindigkeitsvorschriften angebracht.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Gerade durch Geschwindigkeitsübertretungen entstehen immer wieder schwere und schwerste Verkehrsunfälle, sodaß die Nichtbeachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ein schwerwiegendes Delikt darstellt; dazu kommt, daß im vorliegenden Fall die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um immerhin 42 km/h überschritten wurde, was eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 2.800 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrens-kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 560 S.

Zu III.: Ein Kostenersatz in der Form, wie ihn der Bw beantragt hatte, ist dem Verwaltungsverfahrensrecht fremd, weshalb ein derartiger Antrag unzulässig ist und schon aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen wäre. Dazu kommt, daß die Verwaltungsübertretung erwiesen und dem Bw anzulasten war, sodaß seine Berufung abzuweisen war. Auch aus diesem Grunde wäre daher sein Kostenersatzantrag unzulässig. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Schnellfahren; Geschwindigkeitsüberschreitung; Schutzbehauptung

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