Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104934/2/Ki/Shn

Linz, 09.12.1997

VwSen-104934/2/Ki/Shn Linz, am 9. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Gerald M, vom 8. September 1997 gegen den Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 26. August 1997, VerkR96-7659-1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Kirchdorf/Krems hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-7659-1997 vom 17. Juli 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen an den Masseverwalter des Bw mittels RSa-Brief zugestellt und von einem Postbevollmächtigten am 25. Juli 1997 übernommen.

2. Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 26. August 1997, VerkR96-7659-1997, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber am 8. September 1997 Berufung ua mit der Begründung, daß er sich auf den verspäteten Posteingang seines Masseverwalters beziehe. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage bzw aufgrund der ergänzenden Erhebungen ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung dem Masseverwalter des Bw zugestellt und von diesem - laut von der Erstbehörde unwidersprochenem Vorbringen des Bw - an den Bw derart weitergeleitet, daß er sie am 14. August 1997 erhalten hat. Wie der VwGH etwa mit Erkenntnis vom 18.12.1992, 89/17/0037, ausgesprochen hat, bilden der Gemeinschuldner und das Konkursverfahren zwei von einander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten. Daraus ist zu schließen, daß lediglich solche Verwaltungsakte, welche auch das konkursverfangene Vermögen betreffen, an den Masseverwalter zugestellt werden dürfen. Sämtliche anderen Verwaltungsakte, insbesondere auch in Angelegenheiten, welche ausschließlich den Gemeinschuldner betreffen, wie etwa das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, sind an den Gemeinschuldner direkt zuzustellen bzw erweist sich die Zustellung derartiger Erledigungen an den Masseverwalter als rechtsunwirksam.

Daraus folgt, daß die Zustellung der Strafverfügung an den Masseverwalter zunächst unwirksam war und erst durch das Zukommen der Originalstrafverfügung an den Bw am 14. August 1997 wurde dieser Zustellmangel iSd § 7 Zustellgesetz geheilt. Nachdem somit die Zustellung der Strafverfügung erst am 14. August 1997 wirksam wurde, erweist sich der am 18. August 1997 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung als fristgerecht, weshalb der Berufung Folge zu geben war. Es ist sohin durch die Erstbehörde das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: In Fällen, welche ausschließlich den Gemeinschuldner betreffen, ist bei Zustellung einer Strafverfügung (eines Straferkenntnisses) an den Masseverwalter nicht zulässig - Heilung gemäß § 7 ZustellG möglich.

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