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VwSen-104943/2/Le/Ha

Linz, 15.10.1997

VwSen-104943/2/Le/Ha Linz, am 15. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Markus F, H, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.9.1997, VerkR96-10225-1997, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der selben Bezirkshauptmannschaft vom 13.8.1997 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.8.1997, VerkR96-10225-1997, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfrei-heitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshaupt-mannschaft Linz-Land Einspruch zu erheben.

Die Strafverfügung wurde laut Rückschein am 21.8.1997 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 4.7.1997, zur Post gegeben am 8.9.1997, erhob der nunmehrige Bw Einspruch gegen diese Strafverfügung.

Einleitend führte der Einspruchswerber dabei folgendes aus: "Betrifft: Einspruch wegen der Strafverfügung 14.6.1997, VerkR96-10225-1997". Er führte weiters aus, daß der Tatvorwurf, daß er sein Fahrzeug Audi 100 mit dem Kennzeichen am 14.6.1997 um 7.25 Uhr einer anderen Person überlassen habe, die keine gültige Lenkerberechtigung der Gruppe B besitze, nicht richtig sei, weil er selbst das KFZ gelenkt hätte. Er sei auch keiner Fahrzeugkontrolle unterzogen worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.9.1997 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewie-sen. In der Begründung wies sie darauf hin, daß die Strafverfügung am 21.8.1997 ordnungsgemäß beim Postamt H hinterlegt und in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung auf das Recht hingewiesen worden war, gegen diese Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch zu erheben.

Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist hätte mit Ablauf des 4.9.1997 geendet, wogegen der Einspruch erst am 8.9.1997 zur Post gegeben worden sei.

4. Dagegen richtet sich die nunmehr rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.9.1997, zur Post gegeben am 19.9.1997. Darin brachte der Bw vor, daß er in der Zeit von ca. Ende August bis Anfang der zweiten Septemberwoche krank im Bett gelegen wäre, weshalb er seine Schwester ersucht hätte, den Brief aufzugeben. Da diese aber zwei kleine Kinder habe und noch dazu im achten Monat schwanger sei, wäre sie leider erst am 8.9.1997 zur Post gekommen. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß die Strafverfügung vom 13.8.1997 (und nicht vom 14.6.1997, wie dies der Einspruchswerber irrtümlich behauptet hatte) dem Bw am 21.8.1997 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Innerhalb der offenen Einspruchsfrist, die sohin vom 21.8. bis zum 4.9.1997 dauerte, wurde trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung kein Einspruch eingebracht.

Dadurch, daß der nunmehrige Bw seinen Einspruch erst am 8.9.1997 zur Post gegeben hat, hat er den Einspruch verspätet erhoben. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, daß die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet ihre Unanfecht-barkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für die Bw selbst, anderer-seits aber auch für die Behörde.

Der verspätet eingebrachte Einspruch wurde daher zu Recht von der Erstbehörde mit ihrem Bescheid vom 9.9.1997 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 5.2. Der Bw brachte in seiner nunmehr rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 16.9.1997 vor, von ca. Ende August bis Anfang der zweiten Septemberwoche krank im Bett gelegen zu sein und deshalb seine Schwester ersucht zu haben, den Brief aufzugeben.

Zu den Rechtfertigungsangaben in der nunmehrigen Berufung vom 16.9.1997, die inhaltlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu deuten sind, ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 71 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Abs.2 leg.cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zu stellen.

Unter dem Lichte dieser Rechtslage kann dem schlüssig gestellten Antrag des Bw kein Erfolg beschieden sein:

Abgesehen davon, daß der Bw jeglichen Beweis für sein Vorbringen, wonach er krank gewesen sei und seine Schwester die Post nicht eher aufgegeben habe, schuldig geblieben ist, ja nicht einmal entsprechende Beweisanbote gestellt hat, klingt seine Verantwortung im Zusammenhang mit der Formulierung seines Einspruches auch unglaubwürdig: Den Einspruch datierte der Bw mit "4.7.1997" sohin mit einem Datum, zudem die bekämpfte Strafverfügung (vom 13.8.1997) noch gar nicht erlassen worden war! Inhaltlich bezog er sich auf eine "Strafverfügung vom 14.6.1997" sowie auf den Sachverhalt, der ihm erst mit der Strafverfügung vom 13.8.1997 vorgeworfen worden war, nämlich die Überlassung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen am 14.6.1997 um 7.25 Uhr an eine Person, die keine gültige Lenkerberechtigung für die Gruppe B besaß. Der Einspruch vom 4.7.1997, der am 8.9.1997 zur Post gegeben wurde, erweckt daher den Eindruck, als ob er vom Bw nach Ablauf der Berufungsfrist geschrieben und rückdatiert worden wäre, wobei der Bw jedoch in der Eile das Datum der Strafverfügung mit der Tatzeit verwechselte.

Im übrigen hätte aber auch seine Verantwortung, daß seine Schwester vergessen hätte, den Brief aufzugeben, weil sie zwei kleine Kinder habe und im achten Monat schwanger sei, nicht zum Erfolg geführt, da jemand, der sich zur Vornahme einer verfahrensrechtlichen Handlung vertreten läßt, dafür zu sorgen hat, daß er sich einerseits eines geeigneten Vertreters bedient und andererseits diesen auch kontrolliert. Beides hat der Bw im vorliegenden Fall offensichtlich nicht getan.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.8.1997 ist sohin rechtskräftig und vollstreckbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Einspruch verspätet; Wiedereinsetzung nicht bewilligt

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