Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104949/13/WEG/Ri

Linz, 19.11.1997

VwSen-104949/13/WEG/Ri Linz, am 19. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) auf Grund der Berufung des J K vom 15. September 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P vom 31. Juli 1997, VerkR96-4890-1996, nach der am 19. November 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P wegen örtlicher Unzuständigkeit behoben.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft P hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil dieser am 19. November 1996 um 23.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen 0 im Gemeindegebiet von G auf öffentlichen Straßen und auf dem Güterweg G bei Strkm gelenkt habe. Obgleich vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, habe er sich am 19. November 1996 bis 0.50 Uhr am Gendarmerieposten G gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert worden sei. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vom 15. September 1997 sinngemäß ein, es sei unrichtig, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand seinen PKW gelenkt habe. Weiters sei es unrichtig, daß er am Gendarmerieposten G am 19. November 1996 einen Alkotest verweigert habe. Diese Vorwürfe seien von der Gendarmerie G konstruiert und erfunden worden. Es handle sich dabei offensichtlich um einen Racheakt eines Herrn G. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehegattin sei nicht zur Wahrheitsfindung geeignet, "weil sich diese offenbar in einem eskalierten Zustand befunden habe". Die im übrigen ansonsten von seiner Gattin erhobenen Vorwürfe hätten sich vor dem Gericht als unrichtig und einseitig dargestellt erwiesen. Gleiches träfe auf die Anschuldigungen seiner Schwiegermutter zu. Es seien alle Untersuchungen eingestellt worden bzw ein Freispruch seitens des Landesgerichtes L erfolgt. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 18. November 1997 bringt der Berufungswerber vor, die Bezirkshauptmannschaft P sei zur Erlassung dieses Straferkenntnisses nicht zuständig gewesen. Er begründet dies damit, daß die iSd § 29a VStG vorgenommene Abtretung an die Bezirkshauptmannschaft B als Wohnsitzbehörde die endgültige Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B begründet habe, weshalb die Rückabtretung an die Bezirkshauptmannschaft P unwirksam gewesen sei und keine Zuständigkeit der zuletzt genannten Behörde mehr begründen habe können. 3. Die für 19. November 1997 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung beschränkte sich letztlich auf die Vernehmung des Beschuldigten betreffend die Wohnsitzfrage sowie auf telefonische Ermittlungen beim Marktgemeindeamt A betreffend die meldepolizeiliche Abmeldung von A, die am 5. November 1996 durchgeführt wurde.

Zu dieser am 5. November 1996 durchgeführten Abmeldung war in Erfahrung zu bringen, daß der Berufungswerber angeblich beim Marktgemeindeamt A an diesem Tage angerufen habe und die für Anmeldungen und Abmeldungen zuständige Dame ersucht habe, eine Abmeldung von A vorzunehmen, weil angeblich der Hauptwohnsitz in G begründet worden sei. Die hiefür zuständige Dame des Marktgemeindeamtes A hat auf dieses telefonische Ersuchen bürgernah reagiert und die Abmeldung durchgeführt.

Der Berufungswerber dagegen bringt vor, er habe niemals mit einer Dame im Marktgemeindeamt A wegen einer Abmeldung telefoniert. Er könne sich dies nicht erklären. Er habe zu diesem Zeitpunkt und auch in der Folge seinen Hauptwohnsitz in A gehabt und nicht in G.

Der Berufungswerber wurde anläßlich der mündlichen Verhandlung zur Wohnsitzfrage über einen Zeitraum von mehreren Jahren befragt und gab dieser detailliert Auskunft. Diese Auskünfte waren nicht nur wegen der detaillierten Schilderung der Lebensumstände glaubwürdig, sondern auch durch die Vorlage mehrerer Urkunden zur Wohnsitzproblematik. Zur gefl. Information wird auf die beiliegende Verhandlungsschrift verwiesen.

Zum Zeitpunkt der Abtretung iSd § 29a VStG am 30. Dezember 1996 an die Bezirkshauptmannschaft B, wo dieses Schreiben am 7. Jänner 1997 eintraf, hatte der Berufungswerber seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in A. Die am 5. November 1996 aus welchen Gründen immer durchgeführte polizeiliche Abmeldung durch die Marktgemeinde A hat zwar Indizwirkung für die Wohnsitzaufgabe, ist aber letztlich kein ausreichender Beweis hiefür. Die Bezirkshauptmannschaft B hat im übrigen während der in Rede stehenden Zeit durchaus ihre Zuständigkeit als Wohnsitzbehörde z.B. in einem Lenkerberechtigungsentziehungsverfahren in Anspruch genommen, ebenso hat die Bezirkshauptmannschaft B beispielsweise am 17.März 1997 eine Strafverfügung an den Berufungswerber unter der Adresse A, R erlassen. Offenbar ging also in anderen Verfahren die Bezirkshauptmannschaft B vom Wohnsitz des Berufungswerbers in A aus. Mit Schreiben vom 17.März 1997 (selbes Datum wie die Strafverfügung) wurde schließlich der Verwaltungsstrafakt an die Bezirkshauptmannschaft P iSd § 27 VStG rückabgetreten, "weil beim Marktgemeindeamt A bezüglich R Nr. seit geraumer Zeit eine Abmeldung vorläge". Diese "geraume Zeit" wurde nicht näher ausgeführt. Auf Grund telefonischer Ermittlungen seitens des UVS stellte sich jedoch heraus, daß diese Abmeldung - wie oben schon erwähnt - am 5. November 1996 auf Grund eines angeblichen telefonischen Ersuchens des Berufungswerbers erfolgt sei.

Zu dieser Rückabtretung vom 17. März 1997 wird noch bemerkt, daß diese die selbe Sachbearbeiterin vornahm, die ebenfalls mit 17. März 1997 die Strafverfügung an die Adresse in A erließ.

Insgesamt gesehen wird den Ausführungen und Beteuerungen des Berufungswerbers dahingehend beizutreten sein, daß zum Zeitpunkt der Abtretung iSd § 29a VStG von der Bezirkshauptmannschaft P an die Bezirkshauptmannschaft B der Wohnsitz in A und somit im Bezirk B bestanden hat. Dieser Wohnsitz besteht heute noch und hat vor allem auch zum Zeitpunkt der Rückabtretung am 17.März 1997 noch bestanden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann gemäß § 29a VStG die zuständige Behörde (Tatortbehörde iSd § 27 VStG) das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 30. Oktober 1990, Slg. 13298A) endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft P als Tatortbehörde) mit der Übertragung der Durchführung eines Strafverfahrens an die Behörde am Wohnsitz (Aufenthalt). Wenn dieser Übertragungsakt nach § 29a VStG rechtmäßig war, wie im gegenständlichen Fall, so ist der Übergang der Zuständigkeit endgültig. Eine Rückübertragung nach § 27 VStG wär nicht einmal dann zulässig, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz wieder im Sprengel der Tatortbehörde begründet hätte.

Das bedeutet im Endergebnis, daß durch die rechtmäßige Abtretung gemäß § 29a VStG die Bezirkshauptmannschaft B endgültig zuständig wurde und die am 17. März 1997 durchgeführte Rückabtretung iSd § 27 VStG nicht zuständigkeitsbegründend für die Bezirkshauptmannschaft P sein konnte.

Die örtliche Unzuständigkeit führt jedoch nicht zur Einstellung des Strafverfahrens. Die Einstellungsgründe sind im § 45 VStG taxativ aufgezählt und fällt die nunmehr festgestellte örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft P und die damit verbundene Rechtswidrigkeit nicht unter die dort angeführten Gründe.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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