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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104951/4/GU/Mm

Linz, 03.12.1997

VwSen-104951/4/GU/Mm Linz, am 3. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A.L., gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. vom 8. August 1997, Zl. VerkR96-10383-1997, womit ein Einspruch des Beschuldigten gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.2 2.Sachverhalt VStG, § 49 Abs.1 VStG, Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V. hat über den Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung vom 1.7.1997, VerkR96-10383-1997, eine Geldstrafe von 700 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er am 14.3.1997 um 15.52 Uhr auf der ..autobahn, im Gemeindegebiet von S., Richtungsfahrbahn W.bei km 237,900 den PKW mit dem Kennzeichen .., die auf Autobahnen zulässige Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h um 25 km/h überschritten habe und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gesetzt habe.

Diese Strafverfügung welche eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde dem in Deutschland ansässigen Rechtsmittelwerber mittels internationalem Rückschein rot, am 25.7.1997 durch Ersatzzustellung zugestellt und von einer Angestellten übernommen.

Gegen die Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz, datiert mit 14.8.1997, der Post zur Beförderung übergeben am 26.8.1997, Einspruch erhoben.

Daraufhin erging der angefochtene Bescheid, mit welchem der Einspruch unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. In seiner dagegen erhobenen Berufung geht der Rechtsmittelwerber auf das Fristversäumnis nicht ein und weist darauf hin, daß das Fahrzeug am 14.3.1997 nicht von ihm, sondern von einem Arbeiter seiner Firma gefahren worden sei. Da der Arbeiter nicht mehr für ihn tätig sei, habe es langwieriger Nachforschungen bedurft, die Adresse des Arbeiters, die unter einem bekanntgegeben wird, zu benennen. Da sich die Berufung nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und der Rechtsmittelwerber im übrigen keine mündliche Verhandlung begehrte, wurde ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, Gelegenheit geboten, darzutun und zu belegen wann ihm die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist, damit eventuelle Zustellmängel geprüft werden könnten. Er wurde dabei eingeladen, für den Fall, daß er am 25.7.1997 und einem Zeitraum danach, ortsabwesend gewesen sei, dies allenfalls unter Bekanntgabe von Beweismitteln, darzutun.

Der Rechtsmittelwerber hat diese Gelegenheit ungenützt verstreichen lassen.

Ungeachtet der Tatsache, daß die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V. vom 1.7.1997 nicht eigenhändig zugestellt, sondern von einer Angestellten übernommen wurde, ist aufgrund des eingeräumten rechtlichen Gehörs die Annahme gerechtfertigt, daß die Strafverfügung unmittelbar nach Übernahme durch seine Angestellte am 25.7.1997 dem Beschuldigten auch tatsächlich zugekommen ist.

Im Hinblick auf § 7 des Zustellgesetzes begann daher die in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung angeführte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen zu laufen und endete mit Ablauf des 8.8.1997, zumal die Einspruchsfrist gegen Strafverfügungen gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen beträgt.

Der Einspruch, der erst am 26.8.1997 der Post zur Beförderung übergeben wurde, war daher, wie die erste Instanz zutreffend festgestellt hat, verspätet. Auf das Sachvorbringen konnte daher nicht eingegangen werden.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Vermutung der Zustellung bzw. Heilung von Zustellmängel (Ersatzzustellung einer Strafverfügung), wenn trotz Parteiengehörs der Empfänger keine Stellung bezieht.

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