Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104958/2/Sch/Rd

Linz, 06.10.1997

VwSen-104958/2/Sch/Rd Linz, am 6. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau U vom 14. September 1997, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juli 1997, VerkR96-3928-1997, mittels welchem über einen auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch gegen eine Strafverfügung entschieden wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gleichzeitig eine Ermahnung erteilt wird.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 17. Juli 1997, VerkR96-3928-1997, dem auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch der Frau U, gegen die Strafverfügung vom 4. Juni 1997, GZ wie oben, wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 1.000 S auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wurden. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Bestrafung der nunmehrigen Berufungswerberin liegt die Tatsache zugrunde, daß sie an einer näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenkerin eines Motorfahrrades einen Auffahrunfall verursacht hat. Eine vor ihr fahrende PKW-Lenkerin hatte verkehrsbedingt stark abbremsen müssen, weshalb die Berufungswerberin aufgrund des offensichtlich zu geringen Sicherheitsabstandes bzw. möglicherweise auch einer verspäteten Reaktion - nähere diesbezügliche Angaben sind dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen - hinten auf dieses Fahrzeug auffuhr, zu Sturz kam und sich verletzte.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Lenker eines Motorfahrrades sich bei vorschriftswidrigem Verhalten gegenüber einem mehrspurigen Fahrzeug primär selbst gefährdet. Auch im vorliegenden Fall hat sich dies bestätigt, da die voranfahrende Fahrzeuglenkerin unverletzt blieb und durch den Verkehrsunfall an ihrem Fahrzeug lediglich Sachschaden entstanden ist. Demgegenüber hat sich die Berufungswerberin an der Hand verletzt. Für die Berufungsbehörde sind keinerlei Gründe zu der Annahme hervorgetreten, daß es zu dem Unfall durch ein höheres als geringfügiges Verschulden der Berufungswerberin gekommen ist. Die Folgen der Tat können noch als geringfügig angesehen werden.

Auch kommt der Berufungswerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.

Es konnte weiters nicht außer Betracht bleiben, daß es zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nur deshalb zu kommen hatte, da sich die Berufungswerberin im Zuge des Verkehrsunfalles selbst verletzt hat. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so hätte sie keinerlei Sanktionen zu erwarten gehabt (vgl. § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 iVm dem Erkenntnis des VwGH vom 11.9.1974, 379/74). Diese Rechtslage kann im Einzelfall zu Unbilligkeiten führen, denen bei der Festsetzung der Strafe bzw. einem allfälligen Absehen hievon zu begegnen ist. Des weiteren hat sich die Berufungswerberin im Verfahren einsichtig gezeigt, welcher Umstand die Annahme rechtfertigt, daß auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann, um sie künftighin - nicht zuletzt im eigenen Interesse - zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 zu bewegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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