Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104959/5/Ki/Shn

Linz, 20.11.1997

VwSen-104959/5/Ki/Shn Linz, am 20. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Walter Z, vom 25. September 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Rohrbach vom 27. August 1997, VerkR96-1813/1995/Win, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Rohrbach vom 27. August 1997, VerkR96-1813/1995/Win, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 2. September 1997 beim Postamt 3950 Gmünd hinterlegt.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die Berufung am 25. September 1997 zur Post gegeben. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 2. September 1997 beim Postamt 3950 Gmünd hinterlegt und es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß es mit diesem Tag als zugestellt gilt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 16. September 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 25. September 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Auf Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung führte der Bw aus, daß das Haus G 5 von mehreren Mietparteien bewohnt werde. Trotzdem verfüge dieses Haus lediglich über einen einzigen Gemeinschaftsbriefkasten. Am Tag des Zustellungsversuches habe auch ein anderer Bewohner Verständigungen über die Hinterlegung von Briefsendungen bekommen. Irrtümlich habe dieser auch die mit seinem Namen versehene Verständigung an sich genommen. Da jener Mitbewohner häufig abwesend sei, habe er die Verspätung über die Hinterlegung erst mit mehr als zweiwöchiger Verspätung erhalten. Dieser Argumentation ist zu entgegnen, daß gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz eine ordnungsgemäß hinterlegte Sendung mit Beginn der Abholfrist als zugestellt gilt. Der Bw hat eine Ortsabwesenheit nicht behauptet und auch ausgeführt, daß im Haus lediglich ein einziger Gemeinschaftsbriefkasten vorhanden sei. Der Zusteller hat das für den Bw bestimmte Schriftstück offensichtlich in diesen Gemeinschaftsbriefkasten eingelegt und es erfolgte somit eine ordnungsgemäße Verständigung von der Hinterlegung.

Nachdem eine ordnungsgemäße Zustellung der Hinterlegungsanzeige erfolgte, war es letztlich für die gegenständliche Entscheidung unbeachtlich, daß der Empfänger davon nicht Kenntnis erlangte (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 24.9.1986, Slg.12240 A) und es ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung des Schriftstückes auszugehen.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Eine hinterlegte Sendung gilt grundsätzlich auch dann als zugestellt, wenn die Benachrichtigung von einer anderen Person aus dem Gemeinschaftsbriefkasten entfernt worden ist.

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