Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104960/13/Fra/Ka

Linz, 28.05.1998

VwSen-104960/13/Fra/Ka Linz, am 28. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4.9.1997, VerkR96-7187-1996 Sö, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.5.1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.700 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 13.6.1996 um 15.52 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der Pyhrnautobahn A 9 im Gemeindegebiet von Roßleithen, Strkm.47,600 in Richtung Linz gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten hat.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Berufungswerber behauptet, daß das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, da sämtlichen von ihm bzw von seinem ausgewiesenen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Nach Auffassung des Bw habe die Geschwindigkeitslimitierung lediglich bei Nässe auf Fahrbahn gegolten, im konkreten Fall sei aber keine Nässe vorgelegen. Weiters behauptet der Bw einen Kundmachungsmangel der der Beschränkung zugrundeliegenden Verordnung. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Überzeugung gelangt, daß es im konkreten Fall zu keiner Fehlmessung gekommen ist. Der O.ö. Verwaltungssenat stützt sich auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung. Der Zeuge, Herr Kontrollinspektor G vom Landesgendarmeriekommando von Oberösterreich, Außenstelle K, führte zur gegenständlichen Radarmessung befragt aus, daß das Radargerät mißt, intern vergleicht, ob die Messung stimmt, und wenn die Messung im Toleranzbereich liegt, zwei Fotos in einem Abstand von einer halben Sekunde ausgelöst werden. Der Kamerawinkel ist in der Radarkabine fix eingestellt, eine Verschiebung ist nicht möglich. Er wurde auf die Bedienung des Gerätes von der Erzeugerfirma eingeschult und arbeite bereits 10 Jahre mit diesem Gerät. Er wurde auch über die Verwendungsbestimmungen instruiert. Eine Fehlbedienung könne er ausschließen, weil man nichts fehlbedienen kann. Das Gerät würde eine Fehlbedienung nicht zulassen. Eine fotogrammetrische Auswertung der Geschwindigkeitskontrolle mittels einer von der Firma Multanova bereitgestellten Software bei der Berufungsverhandlung ergab, daß der unter Berücksichtigung der gemäß den Verwendungsbestimmungen erlaubten Toleranzen von plus-minus 10 % errechnete Kontrollwert mit dem vom Radargerät gemessenen Geschwindigkeitswert übereinstimmt. Im Verfahren wurde auch der Eichschein für das ggst. Gerät sowie das Radarfoto vorgelegt. Es liegt somit ein eindeutiger Beweis für die gemessene Geschwindigkeit vor. Zu den vom Bw gestellten Beweisanträgen ist festzustellen, daß diese - keine - konkreten Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen. Diese Anträge laufen somit auf bloße Erkundungsbeweise hinaus, zu deren Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist. Insbesondere kann nicht ersehen werden, daß durch die Vorlage der maßgebenden Bedienungsvorschriften ein Beweis dafür erbracht werden könnte, daß diese nicht eingehalten worden sind. Im Beweisverfahren hat sich weiters folgendes ergeben: Laut Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24.10.1994, Zl.138.009/31-I/31-94, wurde von Baukm.83,530 bis Baukm.83,155 eine 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen. Dies entspricht einer Länge von 375 m. Laut Übersichtsskizze des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Klaus, wurde die Autobahnkilometrierung betreffend die Baukilometer auf die tatsächliche Kilometrierung umgelegt. Laut dieser Übersichtsskizze umfaßt die 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich eine Strecke von 372,8 m. Unter der Prämisse, daß der tatsächliche Meßpunkt - wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen - bei km.47,600 lag, würde die Tatörtlichkeit bereits innerhalb der 60 km/h-Beschränkung liegen.

Dazu wird folgendes festgestellt: Die Skizze des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Außenstelle Klaus ist mit 1.3.1994 datiert. Die Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurde am 24.10.1994 erlassen. Laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. wurden die Verkehrszeichen am 24.11.1994 um 9.00 Uhr versetzt. Auszugehen ist daher davon, daß zum Zeitpunkt der Messung am 13.6.1996 (Tatzeit) die Straßenverkehrszeichen entsprechend der oa Verordnung vom 24.10.1994 stationiert waren. Es liegt daher kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis dafür vor, daß der Meßpunkt tatsächlich innerhalb der 80 km/h-Beschränkung lag. Es liegen vielmehr Anhaltspunkte dafür vor, daß die Geschwindigkeitsmessung bereits innerhalb der 60 km/h-Beschränkung erfolgte. Darüber ein Beweisverfahren durchzuführen, erübrigt sich, weil - abgesehen davon, daß die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist - dem Bw die Überschreitung der 60 km/h-Beschränkung nicht vorgeworfen wurde.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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