Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104964/2/BI/FB

Linz, 09.10.1997

VwSen-104964/2/BI/FB Linz, am 9. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, S, H, vom 26. September 1997 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. September 1997, VerkR96-3985-1997-Hu, wegen 1) §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafen in beiden Punkten auf 600 S und die Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 2) auf 24 Stunden herabgesetzt.

Die Verfahrenskostenbeiträge erster Instanz ermäßigen sich jeweils auf 60 S; im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S (24 Stunden EFS) und 2) 1.200 S (48 Stunden EFS) verhängt. Gleichzeitig wurden Verfahrenskostenbeiträge von 1) 100 S und 2) 120 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er beziehe vom Arbeitsmarktservice Traun eine Notstandshilfe von 6.800 S monatlich und sei verheiratet und ersuche deshalb um Strafminderung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus dem Verfahrensakt geht auch hervor, daß der Rechtsmittelwerber zwei einschlägige Vormerkungen wegen § 24 Abs.1 lit.a StVO aus den Jahren 1993 und 1995 aufweist, die im gegenständlichen Fall in beiden Punkten als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend und daher als straferschwerend zu werten sind. Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht auch hervor, daß die Erstinstanz das Nettomonatseinkommen des Rechtsmittelwerbers auf ca 15.000 S geschätzt hat und weder Sorgepflichten noch Vermögen angenommen hat. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich aber nicht, daß der Rechtsmittelwerber im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich jemals gefragt worden wäre. Da laut glaubhaftem Berufungsvorbringen seine finanziellen Verhältnisse wesentlich ungünstiger sind, war schon aus diesem Grund die Herabsetzung der verhängten Strafen in beiden Punkten gerechtfertigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall aufgrund der deutlich sichtbar angebrachten Verkehrszeichen gemäß § 52a Z13b StVO 1960 und der Plazierung des Fahrzeuges zum Teil auf dem Gehsteig, obwohl dort keinerlei Bodenmarkierungen, die auf eine Parkfläche auf dem Gehsteig hindeuten würden, angebracht sind, von vorsätzlicher Tatbegehung und einer auffallenden Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit des Rechtsmittelwerbers auszugehen ist. Auch ungünstige Einkommensverhältnisse rechtfertigen nicht, sich über die für alle Straßenteilnehmer geltenden Regeln einfach hinwegzusetzen. Die Übertretung hatte laut Anzeige außerdem zur Folge, daß der dort üblicherweise starke Fahrzeugverkehr auf dem ohnehin engen Graben behindert wurde, wobei auch der Gehsteig zur Gänze verstellt war, sodaß die Fußgänger, mit denen an einem Montag um 16.50 Uhr unweigerlich zu rechnen ist, auf die Fahrbahn des Grabens ausweichen mußten. Auch dieser Umstand ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates als erschwerend zu berücksichtigen. Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Erstinstanz die Strafe im Punkt 2) höher bemessen hat als im Punkt 1), zumal beim Unrechtsgehalt kein Unterschied festzustellen und auch der Begründung des Straferkenntnisses diesbezüglich nichts zu entnehmen ist. Die allein aufgrund der ungünstigen finanziellen Situation des Rechtsmittelwerbers herabgesetzten Geldstrafen entsprechen vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der beiden Übertretungen und sind auch im Hinblick auf vor allem spezialpräventive Überlegungen geboten, um den Rechtsmittelwerber zur genauesten Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften anzuhalten. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 2) - diesbezüglich sind die finanziellen Verhältnisse irrelevant - erfolgte aufgrund der nicht nachvollziehbaren ungleichen Wertung der Erstinstanz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskostenbeiträge ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Differenzierung der Strafhöhe 2er Übertretungen bei gleichem Strafrahmen, Unrechts- und Schuldgehalt ohne ausdrückliche Begründung im Straferkenntnis ist nicht gerechtfertigt.

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