Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104968/2/Fra/Ka

Linz, 10.11.1997

VwSen-104968/2/Fra/Ka Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A, gegen Punkt 2 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.9.1997, VerkR96-12601-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Vorliegens eines Berufungsverzichtes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.4 iVm § 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) unter Punkt 2 wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 3 Tage) verhängt, weil sie am 12.8.1997 um 22.28 Uhr im Gemeindegebiet von Enns auf der Harr-Bezirksstraße in Kottingrath bei Strkm.3,600 bis Strkm.4,600 in Richtung Hargelsberg den PKW, Kz.: gelenkt und es nach eine Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihr gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 63 Abs.4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet. Der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft vom 16.9.1997, VerkR96-12601-1997, ist zu entnehmen, daß sich die Bw der ihr angelasteten Übertretungen schuldig bekannt hat, daß die Rechtsmittelbelehrung mündlich erfolgte, daß die Bw aufmerksam gemacht wurde, daß der Geldbetrag unverzüglich mit dem überreichten Zahlschein einzuzahlen ist und daß die Bw bei Verzug mit der zwangsweisen Eintreibung zu rechnen hat. Darüber hinaus ist dieser Niederschrift zu entnehmen, daß der Bw über mündlich begründeten Antrag eine Ratenzahlung von einmal 1.150 S und 17 x 1.000 S bewilligt wurde, daß der erste Teilbetrag am 1.11.1997, die weiteren Teilbeträge jeweils am Monatsersten der folgenden Monate fällig ist. Darüber hinaus wurde nach Rechtsbelehrung im Sinne des § 13a AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) über die Rechtswirkung dieser Erklärung ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Sowohl das Straferkenntnis als auch der Verzicht über die Einbringung einer Berufung ist von der Bw unterschrieben. Der Bescheid ist darüber hinaus vom Leiter der Amtshandlung, Herrn M, unterfertigt. Das erlassene Straferkenntnis erwuchs somit in Rechtskraft. Dessen ungeachtet hat die Bw durch den nun ausgewiesenen Vertreter gegen das in Rede stehende Faktum eine Berufung eingebracht. Anhaltspunkte dafür, daß anläßlich der Unterzeichnung des Berufungsverzichtes ein Willensmangel, der zugunsten der Bw zu beachten wäre, vorgelegen ist, bestehen nicht und die Bw behauptet einen solchen auch nicht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum