Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104969/2/WEG/Ri

Linz, 23.12.1997

VwSen-104969/2/WEG/Ri Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Ing. R Kvom 2. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 24. September 1997, VerkR96-1709-1995, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 eine Geldstrafe von insgesamt 2.300 S (Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 69 Stunden) verhängt und einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 230 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der Beschuldigte innerhalb offener Frist mit folgender Textierung (wörtliche Wiedergabe) Berufung ein:

"Es wird dagegen Berufung eingebracht! Straferkenntnis besteht nicht zu Recht. H, 2/10/97 - unleserliche Unterschrift".

3. Über diese Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, eine schriftlich eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Das Straferkenntnis weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin.

Wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl der Berufungsantrag als auch jegliches Begründungselement fehlt, so kann von einem begründeten Berufungsantrag, wie dies § 63 Abs.3 AVG fordert, nicht einmal ansatzweise gesprochen werden.

In Anbetracht der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage und höchstgerichtlichen Judikatur ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, einen Verbesserungsauftrag zu setzen, um in der Folge in die Sachentscheidung eintreten zu können, sondern war die Berufung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Das bedeutet im Endergebnis, daß das Straferkenntnis vom 24. September 1997 rechtskräftig geworden ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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