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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200152/2/Gf/Km

Linz, 14.06.1994

VwSen-200152/2/Gf/Km Linz, am 14. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G vertreten durch RA. gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Oktober 1993, Zl. Agrar-96/23-1993/Vz, wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z.1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Oktober 1993, Zl. Agrar-96/23-1993/Vz, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es als Beauftragter einer GmbH zu verantworten habe, daß am 3. Mai 1993 in näher bezeichneten Verkaufsräumlichkeiten eine Steige Äpfel der Sorte "Jonathan" vorgefunden worden sei, die deshalb nicht der angegebenen Klasse I entsprochen hätte, weil 65% der Äpfel Schadensfehler aufgewiesen hätten; dadurch habe er eine Übertretung des § 26 Abs. 1 lit. b des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr. 136/1968, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 382/1991 (im folgenden: QualKlG), iVm § 8 Abs. 3 lit. b der Qualitätsklassenverordnung, BGBl.Nr. 136/1968, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 527/1990 (im folgenden: QualKlV), begangen, weshalb er gemäß § 26 Abs. 1 QualKlG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 22. Oktober 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. November 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß eine am 3. Mai 1993 in einem Lebensmittelmarkt durchgeführte lebensmittelpolizeiliche Inspektion ergeben habe, daß die von der GmbH des Berufungswerbers dorthin gelieferten Äpfel der Sorte "Jonathan", die laut Etikette des Lieferanten als Klasse I ausgezeichnet gewesen sei, zu 65% Druckstellen und Schalenfehler aufgewiesen hätten; ein Teil der Ware sei überdies verdorben und daher nicht handelsfähig gewesen. Daran könne auch der Einwand, daß die Leiterin des Lebensmittelmarktes diese Lieferung nicht reklamiert, sondern ihrerseits bloß als Klasse II zum Verkauf angeboten habe, nichts ändern.

Im Zuge der Strafbemessung seien die amtsbekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt worden; strafmildernde oder straferschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß seitens der belangten Behörde keinerlei Ermittlungen darüber angestellt worden wären, ob er im vorliegenden Fall auch tatsächlich als verantwortlicher Beauftragter der verfahrensgegenständlichen GmbH fungiert habe. Außerdem seien nach der Qualitätsklassenverordnung selbst bei Klasse I innerhalb gewisser Grenzen Schalenfehler zulässig; die Art und Größe der Schalenfehler sei jedoch im vorliegenden Fall überhaupt nicht festgestellt worden. Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Druckstellen erst nach Abschluß der Lieferung, nämlich im Zuge der Manipulationen im belieferten Lebensmittelmarkt selbst, hinzugetreten sind.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

Agrar-96/23-1993; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 26 Abs. 1 lit. b QualKlG iVm § 8 Abs. 3 lit. b QualKlV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der Äpfel unter der Bezeichnung "Klasse I" in Verkehr bringt, obwohl diese nicht sortentypisch in Form, Größe und Färbung sind oder schmale Schalenfehler, die länger als 2 cm sind, bzw. andere Schalenfehler, deren gesamte Fläche größer als 1 cm oder Schorfflekken, deren Fläche insgesamt größer als 0,25 cm ist, aufweisen.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

4.2. Jenen Anforderungen, die die letztgenannte Bestimmung in der Ausprägung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, genügt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch schon insofern nicht, als er mit Blick auf den gesetzlichen Tatbestand jegliche sachverhaltsbezogene Konkretisierung dahingehend vermissen läßt, heißt es doch dort lediglich undifferenziert: "65 % der Äpfel wiesen Schadensfehler auf". Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise bei W.

Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Wien 1990, 939) hätte es aber einer fallbezogenen Individualisierung gerade dieser Schadensfehler schon im Spruch - und nicht erst in der Begründung (wo überdies jegliche Auseinandersetzung mit dem berechtigten Einwand des Berufungswerbers, daß bestimmte Schadensfehler innerhalb gewisser Grenzen ohnedies zulässig sind, fehlt) - des angefochtenen Straferkenntnisses bedurft.

Da es vorliegendenfalls auch an einer sonstigen, den Kriterien des § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Verfolgungshandlung fehlt und die gegenständliche Berufung dem Oö. Verwaltungssenat erst am 31. Mai 1994, also lange nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist der insoweit maßgeblichen allgemeinen Bestimmung des § 31 Abs. 2 VStG vorgelegt wurde, kam daher eine ho. Spruchkorrektur schon von vornherein nicht in Betracht.

4.3. Aus diesen Gründen war sohin der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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