Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104971/8/Fra/Ka

Linz, 11.03.1998

VwSen-104971/8/Fra/Ka Linz, am 11. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau S , gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.9.1997, GZ.: Cst.-24.444/97, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtskraft der Strafverfügung vom 11.8.1997, AZ.Cst.24.444/LZ/97, aufgehoben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß es sich bei der Eingabe der Bw vom 29.8.1997 um einen gegen die Strafe gerichteten Einspruch handelt und daß dieser an diesem Tage der Post zur Beförderung übergeben wurde. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Bw vom 9.2.1998 an die Bundespolizeidirektion Linz. In diesem Schreiben wird ua wörtlich ausgeführt: "Meine Berufung vom 29.8.1997 habe ich noch am selben Tag in den Briefkasten Wienerstraße eingeworfen...........". Aus dem Zustellnachweis (Rückschein) betreffend die oa Strafverfügung geht hervor, daß diese am 13.8.1997 zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare, Einspruchsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Einspruches war demnach der 27.8.1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat die Bw ihren Einspruch jedoch - wie oben erwähnt - erst am 29.8.1997 der Post zur Beförderung übergeben. Der oa Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Wenn die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis fällt, hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen, sondern das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuheben. Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, weshalb es der Erstbehörde verwehrt ist, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen (VwGH 4.5.1988, 87/03/0218). Zum Vorbringen der Bw, daß die Anonymverfügung noch auf einen Betrag von 300 S gelautet habe und es sich beim Betrag von 250 S (gemeint wohl: den Mehrbetrag der festgesetzten Strafe im angefochtenen Straferkenntnis plus den Verfahrenskostenbeitrag) um keinen "Säumniszuschlag" für ihre verspätete Zahlung handeln könne, ist festzustellen:

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.12.1995, 95/02/0538) ergibt sich, daß, wenn die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs.6 VStG gegenstandslos geworden ist, ihr für das in der Folge eingeleitete Strafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann festgesetzten Geldstrafe keine rechtliche Bedeutung zukommt. Daß heißt nichts anderes, daß, wenn die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung erfolgt (vgl. § 49a Abs.6 VStG), die Anonymverfügung gegenstandslos wird und die Behörde im darauffolgenden Strafverfahren bei der Bemessung der Strafe nicht an Anonymverfügungsbetrag gebunden ist, wobei im Straferkenntnis die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen ist. Es war daher rechtlich zulässig, im angefochtenen Straferkenntnis eine Strafe zu verhängen, die über dem Anonymverfügungsbetrag liegt. Aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung - siehe oben - war jedoch das Straferkenntnis zu beheben, was zur Folge hat, daß die Bw zwar nicht den Verfahrenskostenbeitrag von 50 S, jedoch den Strafbetrag von 500 S zu bezahlen hat. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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