Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104973/2/Ga/Ha

Linz, 21.11.1997

VwSen-104973/2/Ga/Ha Linz, am 21. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Vinko M, vertreten durch G & Kollegen, Rechtsanwälte in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 18. September 1997, Zl VerkR96-5017-1997 Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 300 öS zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG; §§ 24. 51 Abs.1, 51c und 64 ff des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG..

Entscheidungsgründe: 1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18. September 1997 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es als Zulassungs-besitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems) auf ihr schriftliches Verlangen vom 15. April 1997 binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 11. Februar 1997 um 18.10 Uhr gelenkt habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 öS (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, immerhin erschließbar Schuld und Strafe bekämpfende Berufung. Der unabhängige Verwaltungssenat hat - nach Beweiserhebung durch Einsicht in den zu Zl. VerkR96-5017-1997 Sö vorgelegten Strafakt; daraus ist die Zustellung des Auskunftsverlangens am 22. April 1997 erweislich - erwogen:

3.1. Der Berufungswerber bestreitet den spruchgemäßen Vorwurf der nicht rechtzeitig - das Gesetz bestimmt die Frist mit zwei Wochen ab Zustellung - erteilten Auskunft nicht. Die somit als erwiesen festzustellende Verspätung der Auskunftserteilung wird in der Eingabe bloß erläutert, indem organisatorische Schwierigkeiten, die entsprechende Nachforschungen (ua die Einsicht in die Ermittlungsakte) erfordert hätten, angeführt werden. 3.2. Dieses Vorbringen aber vermag den Berufungswerber aus dem Blickwinkel des § 5 Abs.1 VStG, wonach hier ein mit Fahrlässigkeitsschuld zuzurechnender Sorgfaltsmangel, wenn es dem Beschuldigten nicht gelingt, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, ohne weiteres anzunehmen war, nicht zu entlasten. Der unabhängige Verwaltungssenat hegt auch keine Zweifel an der schuldhaften Sorglosigkeit des Berufungswerbers. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, durch einfache betriebsorganisatorische Vorkehrungen jene Lenker fortlaufend und lückenlos zu verzeichnen, die, nach eigener Darstellung des Berufungs-werbers, "das besagte Fahrzeug nahezu alle zwei Monate" alternierend Richtung S gesteuert hätten. Im übrigen ist auch nicht glaubwürdig, daß der Berufungswerber in keiner wie immer geeigneten Weise intern aufgezeichnet hätte, welchen Lenkern er zu welchen Zeiten das besagte KFZ für die offenbar regelmäßig unternommenen Fahrten nach S anvertraut hatte.

3.3. Die Höhe der verhängten Strafe wird konkret nicht angegangen. Diesbezüglich war auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nach der Aktenlage ein Ermessensfehler nicht aufzugreifen. Zusammenfassend war das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Berufungsfall gemäß § 51e Abs.2 erster Satz VStG nicht durchzuführen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der gesetzlich bestimmten Höhe (ds 20 % der bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Anlagen: (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

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