Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104979/5/Fra/Ka

Linz, 21.01.1998

VwSen-104979/5/Fra/Ka Linz, am 21. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.9.1997, VerkR96-14626-1996-Pc, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.400 S (EFS 48 Stunden) verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die belangte Behörde wirft dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis vor, am 23.7.1997 um 7.16 Uhr bei einer näher angeführten Tatörtlichkeit das Kraftfahrzeug, Kz.: mit einer Fahrgeschwindigkeit von 132 km/h gelenkt zu haben und dadurch die in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten zu haben.

Dafür, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 23.7.1997 an der Tatörtlichkeit gelenkt wurde, bietet der Verwaltungsakt jedoch keine Anhaltspunkte. Aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 7.8.1996 wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug am 23.7.1996 gelenkt. Der belangten Behörde ist hinsichtlich der Tatzeit im angefochtenen Straferkenntnis offenbar ein Schreibfehler unterlaufen. Daß der Berufungswerber am 23.7.1996 der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war, ist nicht erwiesen. Es steht lediglich fest, daß der Bw Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist. Die belangte Behörde hat keine Lenkererhebung vorgenommen. Im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat wurde diese Lenkererhebung nachgeholt und es hat der Bw als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges der belangten Behörde mitgeteilt, daß Frau Dr. E, das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, was diese Dame auch zeugenschaftlich bestätigte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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