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VwSen-104981/6/GU/Mm

Linz, 22.01.1998

VwSen-104981/6/GU/Mm Linz, am 22. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. September 1997, Zl. VerkR.., wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 e Abs.2 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 1 Abs.1, § 24 Abs.1 lit.a, § 52 Z13b, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Kirchdorf an der Krems vom 2.1.1989, VerkR144/62-1988 idFd VO vom 29.3.1989, VerkR144/62-1988.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 18.6.1997 um 14.26 Uhr bis 14.43 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. im Stadtgebiet von K. auf dem Kirchenplatz, Tourist-Information, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten", mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit", abgestellt zu haben, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorgelegen sei.

Wegen Verletzung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber, anders als im erstinstanzlichen Verfahren, in dem er mit Schreiben vom 17.7.1997 kundtat, daß der PKW mit dem Kennzeichen .., Lenker F.L., auf einer Gehsteigfläche vor dem Tourist-Büro gestanden sei und dieser Gehsteig Privatgrund sei, geltend, daß er von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit einem Fernsehteam in S. und E. gewesen sei. Nach seiner Rückkehr habe er Bild- und Tongeräte entladen müssen und im Büro P. deponieren müssen, wobei der Entladevorgang rund 45 Minuten gedauert habe. Im Ergebnis ersucht er wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Da die verhängte Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, konnte die Sache aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Demnach ist erwiesen, daß ein Überwachungsorgan am 18.6.1997 den PKW mit dem Kennzeichen .. in der Zeit von 14.26 Uhr bis 14.43 Uhr am Kirchenplatz in K. vor dem Hause Tourist-Info abgestellt wahrgenommen hat und hiebei keine Ladetätigkeit im Beobachtungszeitraum festgestellt hat. Aufgrund der von der Behörde durchgeführten Lenkererhebung hat der Beschuldigte sich selbst als die Person bezeichnet, die das Fahrzeug dorthin gelenkt bzw. dort abgestellt hat.

Damit bestehen keine Zweifel, daß sich der PKW zur angeführten Zeit am Gehsteig vor dem Büro Tourist-Information der Fremdenverkehrsverbändegemeinschaft P., dessen Direktor der Beschuldigte ist, auch tatsächlich gestanden ist. Das nunmehrige Ausschwenken aus der Verteidigungslinie bezüglich einer Ortsabwesenheit zu Filmaufnahmen, konnte einerseits die nach Aufforderung zur Rechtfertigung noch zeitlich näher liegende Erinnerung nicht entkräften noch stand sie denknotwendig im Widerspruch mit den Feststellungen des Überwachungsorganes, zumal es nicht ausgeschlossen war, daß der Rechtsmittelwerber zu den Filmaufnahmen auch in einem anderen Fahrzeug mitgefahren ist.

Die Hauptrichtung der Verteidigung geht dahin, daß das Abstellen auf Privatgrund erfolgt sei und dieses, weil von der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Kirchdorf nicht erfaßt, auch nicht verboten sei.

Zutreffend ist, daß der Kirchenplatz im Eigentum der römisch-katholischen Pfarrkirche K. steht und auch der beim Hause der Fremdenverkehrsverbändegemeinschaft P. vorgelagerte Gehsteig sich im Privateigentum befindet.

Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 gilt diese für Straßen mit öffentlichen Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Gemäß § 1 Abs.2 gilt für Straßen ohne öffentlichen Verkehr die StVO insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.

Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

Die öffentliche Benützung der Straße sowohl der Fahrbahn als auch eines Gehsteiges oder eines Parkplatzes im Sinne der Widmung der Verkehrsflächen ist unabhängig vom Grundeigentum. Beim Kirchenplatz in K. samt Gehsteig, handelt es sich um Verkehrsflächen, die zu jedermanns Gebrauch unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Mittels Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Kirchdorf vom 2.1.1989, Zl. VerkR-144/62-1988, wurde unter Bezugnahme auf § 52 lit.a Z13b im Zusammenhang mit § 43 Abs.1 lit.b Z1 StVO 1960 für den Kirchenplatz (Kirchenvorplatz) beginnend bei der Sakristei, endend mit der Liegenschaft K.straße 2, ein Halte- und Parkverbot verfügt.

Mittels weiterer Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Kirchdorf vom 29.3.1989, VerkR-144/82-1988, wurde für das vorstehend verhängte Halte- und Parkverbot die Ausnahme für Ladetätigkeit verfügt.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten. Gemäß § 52 Z13b StVO 1960 unter welchem die Kundmachungstafel (roter Kreis mit rotem Andreaskreuz auf blauem Grund) im Gesetz dargestellt ist, zeigt eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ausgenommen Ladetätigkeit" eine Ladezone an.

Gemäß § 62 Abs.1 StVO 1960 wird unter Ladetätigkeit auf Straßen das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge verstanden. Gemäß § 62 Abs.3 leg.cit. muß eine Ladetätigkeit bezüglich eines auf der Straße aufgestellten Fahrzeuges unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Straße wiederum ist der Überbegriff für Fahrbahn und Gehsteig. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem gegen die Vorschriften des Halte- und Parkverbotes unter dem Blickwinkel der Ladetätigkeit verstößt.

Der objektive Sachverhalt wurde daher vom Berufungswerber erfüllt.

Was die subjektive Tatseite anlangt so durfte er, auch wenn sein mehrjähriges verbotswidriges Handeln nicht bestraft wurde, jedenfalls seit den massiven Beanstandungen Anfang April 1997 nicht mehr darauf vertrauen, daß dieses rechtens sei. Es hat dieses Einschreiten des Überwachungsorganes jedenfalls eine verstärkte Erkundungspflicht des Rechtsmittelwerbers bei der Behörde ausgelöst und war sein weiteres Zuwiderhandeln zu der vorhin erwähnten Tatzeit zumindest fahrlässig.

Ob das Abstellen seines Fahrzeuges vor seinem Büro tourismusfreundlich oder nicht tourismusfreundlich war, war vom O.ö. Verwaltungssenat nicht zu prüfen und bildet jedenfalls keinen Rechtfertigungsgrund.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wenn auch die objektive Tatseite kaum von Bedeutung war, so war das Gewicht der Fahrlässigkeit durch das vorgängige mehrfache Bewußtmachen der Situation nicht so gering, als daß von einem Strafausspruch im Sinn des § 21 Abs.1 VStG hätte abgesehen werden können. Im Verfahren VerkR.. der BH Kirchdorf, hat der Rechtsmittelwerber bekanntgegeben, daß er Alleinverdiener ist und zwei Kinder im Studium hat.

Angesichts der beruflichen Position eines Tourismusdirektors konnte von einem Monatseinkommen von 25.000 S ausgegangen werden. Besondere erschwerende oder mildernde Umstände sind nicht hervorgetreten, sodaß der ersten Instanz bei der verhängten Strafe kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden konnte. Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte mit sich, daß der Rechtsmittelwerber 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Verschulden ist nach Tolerieren strafbaren Verhaltens jedenfalls nach 2. Beanstandung gegeben.

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