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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104982/6/GU/Mm

Linz, 26.01.1998

VwSen-104982/6/GU/Mm Linz, am 26. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. September 1997, Zl. , wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 e Abs.2 VStG, § 66 Abs.1 VStG, § 24 Abs.1 lit.a, § 52 Z13b StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 21.6.1997 um 10.38 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .., im Stadtgebiet von K., Kirchenplatz, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit", abgestellt zu haben, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorgelegen sei.

Wegen Verletzung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 600 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein 10 %-iger Kostenbeitrag auferlegt.

In der dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er sich an jenem Tattag, einem Samstag, einige Unterlagen für eine Pressereise mit Herrn R. für das Fernsehen im Büro abholen habe müssen, wobei der ganze Vorgang höchstens 15 Minuten gedauert habe. Dies sei auch dadurch dokumentiert, daß das Aufsichtsorgan sowohl als Anfangszeit als auch als Endzeit des Parkens 10.38 Uhr angegeben habe.

Im Verfahren vor der ersten Instanz vernommen, hatte der Rechtsmittelwerber auch noch reklamiert, daß sein PKW auf einer Privatgrundfläche abgestellt gewesen sei, welche von der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt K. nicht umfaßt sei.

Da die verhängte Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, konnte über die Berufung aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Nachdem die Anzeige des Meldungslegers als Anfangs- und Endzeit des Stehens des PKWs des Beschuldigten vor seinem Büro in K. am Kirchenplatz 10.38 Uhr bezeichnet hat, konnte, auch wenn bei einer Ladetätigkeit gilt, daß bezüglich eines auf der Straße aufgestellten Fahrzeuges mit der Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und diese durchgeführt werden muß, die leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers nicht mit einer für die Bestrafung hinreichenden Weise widerlegt werden, zumal es nicht unplausibel erscheint, daß er mit dem Auto vor seinem Büro stehend, andere als leichtgewichtige Stücke (von Papier) zu laden hatte.

Für eine Ladetätigkeit sieht jedoch die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt K. (vom 29.3.1989, VerkR-144/82-1988) zum Halteverbot eine Ausnahme vor.

Aus diesem Grunde mußte, weil die vorgeworfene sanktionsbewehrte Tat nicht hinreichend erwiesen war, mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden.

Dies befreit den Rechtsmittelwerber auch von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Stehen im Halteverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, nur 1 Minute Ladetätigkeit kann nicht widerlegt werden.

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