Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200153/2/Gf/Km

Linz, 14.06.1994

VwSen-200153/2/Gf/Km Linz, am 14. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. März 1994, Zl. MBA-16-S/4656/92, wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes zu Recht erkannt:

Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung über diese Berufung örtlich nicht zuständig.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. März 1994, Zl. MBA-16-S/4656/92, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es als Beauftragter einer GmbH zu verantworten habe, daß am 13. April 1992 verschiedene Obstsorten, die nicht dem Qualitätsklassengesetz entsprochen hätten, vom Auslieferungslager dieser GmbH an deren Filiale in E geliefert und dadurch in Verkehr gesetzt worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 26 Abs. 1 lit. b des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr.

136/1968, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 382/1991 (im folgenden: QualKlG), iVm § 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b der Qualitätsklassenverordnung, BGBl.Nr. 136/1968, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 527/1990 (im folgenden: QualKlV), begangen, weshalb er gemäß § 26 Abs. 1 QualKlG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 4. Mai 1994 zugestellte Straferkenntnis hat der Berufungswerber am 16. Mai 1994 - und damit rechtzeitig - Berufung erhoben, diese beim Magistrat Wien eingebracht und an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien gerichtet. Der Magistrat Wien hat diese Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien mit Schreiben vom 19. Mai 1994 zur Entscheidung vorgelegt.

1.3. Mit Schreiben vom 30. Mai 1994, Zl. UVS-07/20/00475/94, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien diese Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

2. Der Oö. Verwaltungssenat erachtet sich jedoch aus folgenden Gründen nicht für zuständig, über die vorgelegte Berufung eine Sachentscheidung zu treffen:

2.1. Zum einen ist nach der Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 12883/1991 der Tatort, nach dem sich die örtliche Zuständigkeit der Berufungsinstanz gemäß § 51 Abs. 1 VStG richtet, zunächst nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestimmen; ergibt sich dieser daraus nicht eindeutig, so ist darüber hinaus auch dessen Begründung in Verbindung mit der Aktenlage heranzuziehen. Hat der Beschuldigte danach die Tat in mehreren Bundes ländern begangen, so ist zur Entscheidung über die Berufung jener unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Delikt nach den verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsannahmen zum überwiegenden Teil begangen wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Revision in einer Verkaufsstelle in Eferding (Oberösterreich) festgestellt, daß an diese von einem Wiener bzw. von einem Steiermärkischen Unternehmen nicht dem Qualitätsklassengesetz entsprechende Äpfel geliefert wurden; in der Folge wurde gegen beide Lieferfirmen Anzeige erstattet und behördlicherseits jedenfalls gegen das Wiener Unternehmen auch ein Strafverfahren durchgeführt. Ziel dieses Strafverfahrens war es daher offenkundig und nur, das Unternehmen wegen der Tatsache der Auslieferung - und nicht wegen des Anbietens in einer Filiale; es blieb deshalb im übrigen auch ungeklärt, ob diese beanstandeten Äpfel dort nicht ohnehin bloß als Klasse II oder Klasse III zum Verkauf angeboten wurden - zu belangen. Angesichts dieses offensichtlichen Zieles des behördlichen Strafverfahrens ist es sohin, abgesehen davon, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ohnehin (auch) der Ort "Wien" ausdrücklich genannt ist, auch evident, daß jenes dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis konkret angelastete Delikt ("vom Auslieferungslager ..... an die Filiale ..... geliefert und dadurch in Verkehr gesetzt hat") - wenn nicht überhaupt zur Gänze jedenfalls zum überwiegenden Teil im Sprengel des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien begangen wurde.

2.2. Zum anderen hat der Oö. Verwaltungssenat bereits mehrfach betont (vgl. z.B. VwSen-240071 v. 25. Mai 1993), daß sich die vom Verwaltungsgerichtshof bislang bloß auf arbeitsrechtliche Vorschriften bezüglichen Entscheidungen, wonach - selbst wenn im Spruch des Straferkenntnisses explizit ein anderer Tatort genannt ist - "der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen (ist), wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist" und die Übertretung "im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde" (vgl. z.B. VwGH v. 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0289; v. 14.

April 1993, Zl. 93/18/0092), jedenfalls insoweit verallgemeinern lassen, als es um den Deliktsvorwurf der Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen geht. Gerade derartiges wird dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall aber im Grunde zur Last gelegt, wenn er falsch gekennzeichnete Äpfel durch Auslieferung in Verkehr gebracht haben soll.

Auch deshalb, weil der Sitz der Unternehmensleitung und damit der Tatort nicht in seinem Sprengel gelegen ist (und unabhängig davon, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ohnedies explizit - auch - der Ort "Wien" angeführt ist), erachtet sich der Oö. Verwaltungssenat örtlich nicht zuständig, über die vorliegende Berufung in der Sache zu entscheiden.

3. Aus diesen Gründen war daher die örtliche Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates auszusprechen.

Die Absprache über diese Frage in Form eines Feststellungsbescheides hat - da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH v. 3.

April 1989, Zl. 89/10/0085) - der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederum für unbedenklich erachtet (vgl. VwGH v.

18. März 1993, Zl. 93/0042, 0043; s. aber auch VwGH v. 9.

März 1970, Zl. 526/89, S. 7; VwSen-240009 v. 14. November 1991; VwSen-240055 v. 1. Februar 1993).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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