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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104983/6/GU/Mm

Linz, 26.01.1998

VwSen-104983/6/GU/Mm Linz, am 26. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. September 1997, Zl. , wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 e Abs.2 VStG, § 66 Abs.1VStG, § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 52 Z13b leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 20.6.1997 um 11.23 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .., im Stadtgebiet von K., Kirchenplatz im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten", mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt zu haben, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorgelegen sei.

Wegen Verletzung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 600 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber zu dem ihm angelasteten Vorwurf geltend, daß er zu dieser Zeit seinen vor dem Büro stehenden PKW mit Werbematerial der Region beladen habe, welches dringend in die Zentrale des Landestourismusverbandes habe gebracht werden müssen.

Im Verfahren hat er anläßlich einer Niederschrift, welche kursorisch zu mehreren ähnlich gelagerten Fällen geführt wurde, dargetan, daß er der Meinung sei, daß der PKW auf der abgestellten Privatgrundfläche (vor dem Büro der Tourismusverbändegemeinschaft Pyhrn-Eisenwurzen, dessen Direktor der Rechtsmittelwerber ist) von der Park- und Halteverbotsverordnung des Bürgermeisters der Stadt K. ohnedies nicht erfaßt sei.

Da die verhängte Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, konnte die Berufung aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Aufgrund des Vorwurfes des Haltens bzw. Parkens im Halteverbot im zeitlichen Ausmaß eines Minutenbereiches, konnte die leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, nämlich daß eine Ladetätigkeit vorgelegen ist, welche aufgrund der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt K. vom 29.3.1989, VerkR-144/82-1988, als Ausnahme gestattet ist, nicht als völlig haltlos und daher die objektive Tatseite mit einer für die Bestrafung hinreichenden Sicherheit nicht als erfüllt betrachtet werden.

Infolge von Zweifeln an der Erfüllung der objektiven Tatseite, war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen. Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der erfolgreiche Rechtsmittelwerber von Verfahrenskostenlasten befreit bleibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Stehen im Halteverbot angenommene Ladetätigkeit vor Büro; Beobachtungszeitraum 1 Minute, Ladetätigkeit nicht ausgeschlossen.

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