Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104985/2/Fra/Ka

Linz, 21.01.1998

VwSen-104985/2/Fra/Ka Linz, am 21. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5.9.1997, VerkR96-3218-1997 Sö, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 300 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kz.: mit Schreiben vom 21.3.1997 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 4.3.1997 nicht richtig darüber Auskunft erteilt hat, wer das oa Kraftfahrzeug am 17.2.1997 um 14.41 Uhr in Wartberg/Krems, A 9, km 10,600, in Richtung Graz gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Aufgrund des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960, begangen durch den Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen am 17.2.1997 um 14.41 Uhr auf der A9, Pyhrnautobahn, km 10,600, Gemeinde Wartberg, Bezirk Kirchdorf/Krems, Oberösterreich, richtete die belangte Behörde mit Schreiben vom 4.3.1997 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den nunmehrigen Bw, der Zulassungsbesitzer des oa Kraftfahrzeuges ist, eine Lenkererhebung. Diese wurde vom Bw dahingehend beantwortet, daß er angab, Herr B, geb. am 7.7.1963, wohnhaft in Tirané, habe das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt.

Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Bw an, dem oa Lenker den PKW für eine Probefahrt zur Verfügung gestellt zu haben, weil dieser beabsichtigte, dieses Fahrzeug zu kaufen. Er habe sich von seinem Führerschein eine Kopie gemacht. Eine genauere Lenkerauskunft könne er nicht machen, da er keine näheren Daten des Lenkers besitze. In seinem Rechtsmittel gegen das angefochtene Straferkenntnis wiederholt der Bw seine Rechtfertigung und führt zusätzlich aus, daß er keine genauere Wohnanschrift des Lenkers bekanntgeben könne, weil eine solche auf dem Führerschein nicht vermerkt ist. I.3.2. Der unter dem oa Punkt festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftverweigerung zurück.

Entgegen der Auffassung des Bw hat dieser mangels Angabe der genauen Anschrift des angeblichen Lenkers in der Beantwortung der Lenkeranfrage den objektiven Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt. Die Auskunftspflicht erfaßt nur den Namen und die genaue Adresse des Lenkers, nicht aber auch die Führerscheindaten (vgl. VwGH vom 25.11.1985, 85/02/0174 uva). Die Auffassung der belangten Behörde, daß mit der Angabe "Tirané" als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, der Auskunftspflicht nicht entsprochen wurde, ist zutreffend. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG handelt (vgl. VwGH 18.1.1989, Zl. 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Diesbezüglich hat jedoch der Bw nichts vorgebracht, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten hat. I.3.3. Zur Strafe wird ausgeführt:

Im vorliegenden Fall hat die Strafbehörde den gesetzlichen Strafrahmen zu 5 % ausgeschöpft. Die Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient einer geordneten und wirksamen Kontrolle des Straßenverkehrs. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß sowohl bei Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker als auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht möglich sind. Die Strafe ist somit tat- und schuldangemessen deshalb, weil dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zuerkannt werden kann; Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren allerdings auch nicht hervorgekommen. Die Strafe ist den aktenkundigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Bw angemessen und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum