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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104987/10/GU/Mm

Linz, 26.01.1998

VwSen-104987/10/GU/Mm Linz, am 26. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der A.L., vertreten durch RA Dr. E. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. September 1997, Zl. VerkR.., wegen Übertretungen der Kraftfahrliniendurchführungsverordnung nach der am 13. Jänner 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Schuldsprüche zu beiden Fakten werden bestätigt.

Der Straf- und Kostenausspruch zu Faktum 1 wird aufgehoben und an deren Stelle in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG der Rechtsmittelwerberin eine Ermahnung erteilt.

Die verhängte Geldstrafe zu Faktum 2 wird auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 100 S herabgesetzt.

Die Strafzumessungsnorm zu Faktum 2 hat richtigerweise § 16 Abs.1 Kraftfahrliniengesetz 1952 zu lauten.

Die Rechtsmittelwerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 44 a Z3, § 65 VStG, § 27 Abs.2 und § 10 Abs.2 der ersten Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, BGBl.Nr. 206/1954, § 16 Abs.1 Kraftfahrliniengesetz 1952.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat am 24.9.1997 zur Zl. VerkR.., ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: Sie haben als Betreiberin der dem öffentlichen Verkehr dienenden Kraftfahrlinie auf der Strecke "H. - R." nicht dafür gesorgt, daß während der Gesamtdauer des Betriebes der Kraftfahrlinie 1) gemäß § 27 Abs.1 der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 01 07 1954 über die Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung), BGBl.Nr. 206/1954, die Haltestellen durch ein Haltestellenzeichen kenntlich gemacht sind und 2) gemäß § 10 Abs.2 der zit. Verordnung an den Haltestellen gut lesbare Fahrpläne bzw. Auszüge über die Ankunfts- und Abfahrtszeiten angeschlagen sind, weil am 15 05 1995 festgestellt wurde, daß entlang der B 38 die Haltestelle "O.", in Richtung R. bei Straßenkilometer 131,870 und in Richtung H. bei Straßenkilometer 131,830, in beiden Fahrtrichtungen die Haltestellen "P.", bei Straßenkilometer 132,400 nächst dem Hause P. Nr. 49, "W.", bei Kilometer 134,800 nächst dem Haus W. Nr. 33, "N.", bei Kilometer 137,715, "H.", in Richtung H. bei Kilometer 138,620 und in Richtung H. bei Kilometer 138,650 sowie die Haltestelle "H.", in Richtung R. bei Kilometer 136,175 (Höhe Kirche) nicht durch ein Haltestellenzeichen kenntlich gemacht waren und keine Fahrpläne bzw. Auszüge über die Ankunfts- und Abfahrtszeiten angeschlagen waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 16 Abs.1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.Nr. 84, in Verbindung mit § 27 Abs.2 der 1. Durchführungsverordnung, BGBl.Nr. 206/1954 2) § 16 Abs.1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.Nr. 84, in Verbindung mit § 10 Abs.2 der 1. Durchführungsverordnung, BGBl.Nr. 206/1954 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

G e l d s t r a f e falls diese un- Freiheitsstrafe gemäß § von Schilling einbringlich ist, von Ersatzfreiheitsstrafe von 3.000,-- 90 Stunden --- 27 Abs.2 der 1. Durchführungsverordnung, BGBl.Nr.206/1954 3.000,-- 90 Stunden --- 10 Abs.2 der 1. Durchführungsverordnung, BGBl.Nr.206/1954 Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch): --Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen:

600,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.600,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

In ihrer vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin Verfahrensmängel infolge unterlassener Vernehmung eines angebotenen Zeugen und Verletzung des Parteiengehörs wegen Versagung der Möglichkeit zu einer Zeugenaussage eines im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugen Stellung zu beziehen geltend. Sie macht inhaltlich mangelndes Verschulden geltend, zumal die Haltestellen wenige Tage vor dem 15.5.1995 durch ihren Ehegatten F.L. kontrolliert und hiebei alles in Ordnung befunden worden seien. Bis zum 15.5.1995, dem Tag der Kontrolle durch einen Gendarmeriebeamten, seien keine Hinweise eingegangen, daß die Haltestellentafeln und Fahrpläne entfernt worden seien. Sie habe damit tatsächlich keine Möglichkeit vorgefunden die Mängel bis zum 15.5.1995 zu beheben.

In der mündlichen Verhandlung führte sie ferner aus, daß die Haltestellentafeln, sei es durch Vandalenakte, sei es durch Diebstähle von Sammlern aber auch anläßlich von Bauarbeiten von Bautrupps der Gemeinden, entfernt worden seien, diese aber aufgrund der Wahrnehmungen der Lenker oder des von ihr als Aufsichtsperson eingesetzen Ehegatten umgehend wieder angebracht oder erneuert worden seien.

Sofern ihr ohnedies umsichtiges Verhalten nicht als schuldbefreiend anerkannt werde, sei es zumindest ausreichend, im gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung vorzugehen. Es liege dann eben nur ein geringes Verschulden vor und es sei die Übertretung an sich folgenlos geblieben, wobei stets grundsätzlich die Einsicht bestünde, daß der gesetzeskonforme Zustand einzuhalten bzw. wieder herzustellen ist. Im übrigen wird, was die Höhe der Geldstrafe anlangt, in einem weiteren Eventualantrag, darauf Bezug genommen, daß die Rechtsmittelwerberin kein Monatseinkommen von 15.000 S besitze, sondern nur 12.000 S beziehe und Sorgepflichten für zwei Kinder bestünden und es werde der von der ersten Instanz angenommene Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bekämpft.

Nebenbei gibt die Rechtsmittelwerberin zu bedenken, daß die Strafnorm des § 16 des Kraftfahrliniengesetzes nicht dem im Strafrecht gebotenen Determinierungsgebot entspreche und wird ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof angeregt.

Aufgrund der Verhandlung wurde am 13.1.1998 in Gegenwart der Rechtsmittelwerberin und ihres Vertreters die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der erstinstanzliche Verfahrensakt erörtert, die Beschuldigte vernommen und ihr Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten sowie F.L. und RI S.L. als Zeugen vernommen.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der Rechtsmittelwerberin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 31.3.1993, Zl. VerkR.., die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke H.-P.-H.-U.-H.-M.-R. (Busbahnhof) Stadtplatz und zurück, erteilt.

Damit übernahm sie die Konzession ihres Ehegatten F. L., der bis dahin die Kraftfahrlinie betrieben hatte. Im Konzessionsbescheid wurden alle bewilligten Haltestellen ihres Vorgängers übernommen. Als Auflage für die auf 15 Jahre erteilte Konzession wurde ihr unter anderem vorgeschrieben, daß sie eine Fahrplanabsprache mit der Post- und Telegraphendirektion für OÖ. und Salzburg in L.zu halten habe. Aufgrund des Einschreitens eines gewissen P. A., der auch Presseberichte lanzierte wurden bezüglich des Fuhrparkes der Konzessionsinhaberin über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach an die Gendarmerie regelmäßig Überprüfungen der Omnibusse durchgeführt, welche nur geringfügige Beanstandungen ergaben und wurden die Omnibusse auch weiterhin vermehrten Verkehrskontrollen unterzogen. Als Ergebnis dieser vermehrten Kontrollen erscheint im Akt lediglich die hier spruchgegenständliche Übertretung der ersten Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, festgestellt von einem Gendarmeriebeamten des Postens H. am 15.5.1995, auf.

Schon geraume Zeit zuvor war es immer wieder zur Entfernung von Fahrplänen und Haltestellentafeln und zwar teils durch Vandalenakte, teils durch Diebstahl von Sammlern und teils durch Unfälle bzw. Bauarbeiten im Bereich der Haltestellen, gekommen. Der Ehegatte der Berufungswerberin sowie die eingesetzten Lenker auf der Kraftfahrlinie waren beauftragt Wahrnehmungen über Unzukömmlichkeiten rund um den Betrieb der Kraftfahrlinie der Konzessionsinhaberin zu melden, zumal dieser ja bekannt war, daß die Behörde ein gezieltes Auge auf die Umstände, wie diese Linie geführt wurde, geworfen hatte und regelmäßige Kontrollen z.B. auch durch Aussteigenlassen der Fahrgäste und Abzählung, Überprüfung der eingesetzten Fahrbetriebsmittel hatte durchführen lassen. Zu Beginn des Jahres 1995 war die Rechtsmittelwerberin mit ihrer Kraftfahrlinie in Verhandlungen eingebunden, die den Verkehrsverbund betrafen.

Etwa zu dieser Zeit wurden die Haltestellentafeln und Anschläge über die Fahrzeiten entfernt. Ab dem 1.2.1995 herrschte Klarheit, daß wie bisher, die VOEST in den Verkehrsverbund eingeschlossen blieb.

Die alten Tafeln wurden aus diesem Grunde restauriert. Auf einer Kontrolle fand der nachschauhaltende Gendarm am 15.5.1995 noch das Fehlen der Tafeln der im Spruch aufgezählten Haltestellen wahr. Ein paar Tage später nahm ein Kollege wahr, daß die Tafeln tatsächlich frisch gestrichen, montiert waren.

Die Aussagen der vernommenen Zeugen L. und L.stehen untereinander und mit dem Akteninhalt nicht im Widerspruch, sodaß von der Verwirklichung der objektiven Tatseite ausgegangen werden konnte.

Aber auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite konnte die Rechtsmittelwerberin nicht frei von jeglicher Fahrlässigkeit erscheinen, zumal wie der als Zeuge vernommene Ehegatte glaubhaft angab, bereits ab 1.2.1995 feststand, daß die Kraftfahrlinie fortgeführt wurde und darum die Haltestellenzeichen und Fahrpläne beim Weiterbetrieb der Kraftfahrlinie erforderlich waren. Es wäre die Rechtsmittelwerberin gehalten gewesen sich selbst zu bemühen oder andere zu beauftragen die nach der Kraftfahrliniendurchführungsverordnung nicht nur einmal anzubringende, sondern stets zur Kennzeichnung bzw. Information dienenden Tafeln zu montieren oder für deren Montage zu sorgen.

Die Schuldsprüche zu beiden Fakten waren daher zu bestätigen.

Daß die Rechtsmittelwerberin nicht völlig sorglos war, sondern danach trachtete, das rund um den Betrieb der Kraftfahrlinie Erforderliche, durch Anweisungen an Personal und Ehegatten zu gewährleisten, zumal bei Mängeln ein erheblicher Teil der Existenz der Rechtsmittelwerberin und der Existenz des eingesetzen Fahrpersonales auf dem Spiel stand, erschien ihre Rechtfertigung, daß das Verschulden nur ein geringes Ausmaß hatte, überzeugend.

Gemäß § 27 Abs.1 der ersten Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, sind Haltestellen durch ein Haltestellenzeichen kenntlich zu machen.

In den folgenden Absätzen finden sich Beschreibungen über die Gestaltung des Haltestellenzeichens:

Gemäß § 10 Abs.2 der ersten Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz sind die Fahrpläne, eine Aufstellung der Beförderungspreise (Tarif) sowie die Beförderungsbedingungen in den Fahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten unter Angabe der die Kraftfahrlinie betreibenden Unternehmen anzuschlagen.

Gemäß § 16 Abs.1 des Kraftfahrliniengesetzes 1995, werden Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Der Rechtsmittelwerberin ist insoferne beizupflichten, daß § 16 Abs.1 Kraftfahrliniengesetz als eine etwas mißglückte Blankettstrafnorm anzusehen ist, aus der jedoch das zur Verwaltungsübertretung erklären von Übertretungen des gegenständlichen Bundesgesetzes und somit das Vorliegen einer Strafbestimmung im Sinn des § 1 Abs.1 VStG noch mit gutem Grund erschlossen werden kann.

Daß die angeführten gesetzlichen Bestimmungen der ersten Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz einen Imperativ behalten, steht außer Zweifel. Darum erscheinen sie auch als eine Bestimmung einer Verordnung, die im Sinn des § 16 Abs.1 des Kraftfahrliniengesetzes im Falle des Zuwiderhandelns grundsätzlich sanktionsbewehrt ist.

Ein Gesetzesprüfungsverfahren erscheint somit dem O.ö. Verwaltungssenat nicht erforderlich.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Konnte aufgrund des Schwebezustandes bei den Unterhandlungen mit dem Verkehrsverbund die Wiederanbringung der restaurierten Haltestellentafeln erst nach gut vier Monaten, wobei hiedurch keine Folgen dokumentiert sind noch davon ausgegangen werden, daß der örtlich vertrauten Bevölkerung die Haltestellen geläufig sind und somit bezüglich Faktum 1 noch ein vom Deliktstypus abweichender Schuld- und Unrechtsgehalt angenommen werden, so verhielt es sich bei den abmontierten Fahrplänen, auf welche die Bevölkerung bei der Benützung der Kraftfahrlinie bezüglich genauer Ankunfts- und Abfahrtszeiten angewiesen sind, hinsichtlich des Unrechtsgehaltes nicht mehr so, daß zum vorgeworfenen Faktum 2 mit einer Ermahnung das Auslangen hätte gefunden werden können.

Hinsichtlich Faktum 1 war eine Ermahnung auszusprechen, um die Rechtsmittelwerberin beim Fortbetrieb ihrer Kraftfahrlinie die Aufmerksamkeit zu schärfen, daß die Haltestellentafeln bei Beschädigung oder Restaurierung in einem vertretbaren Zeitraum wieder angebracht werden.

Nachdem von der Rechtsmittelwerberin das Monatseinkommen, welches von der ersten Instanz ohne Schätzung mit 15.000 S angenommen wurde, mit 12.000 S dargetan wurde und die Mitverpflichtung für die Leistung des Unterhaltes für zwei Kinder von der ersten Instanz nicht berücksichtigt wurde, ein Verwaltungsstrafregisterauszug im Akt nicht erliegt und auch sonst keine erschwerenden Umstände zutage getreten sind, kam der O.ö. Verwaltungssenat zum Schluß, daß eine Herabsetzung der Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß noch allen Strafzwecken und somit dem Grundsatz der Ökonomie der Strafe dient.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Restaurierung von Haltestellentafeln. Zwischenzeitiges abmontieren - geringes Verschulden.

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