Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104989/2/Ga/Ha

Linz, 30.12.1997

VwSen-104989/2/Ga/Ha Linz, am 30. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Mag. Johann M, vertreten durch Dr. Peter R, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. September 1997, Zl. VerkR96-2333-1997-Pe, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51e Abs.1; 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8. September 1997 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges auf die schriftliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. April 1997, zugestellt durch Hinterlegung am 24. April 1997, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung nur eine falsche Auskunft erteilt, indem er nämlich mit Äußerung vom 5. Mai 1997 mitgeteilt habe, dazu keine Auskunft geben zu können und zugleich eine bestimmte Auskunftsperson namhaft gemacht habe, dann aber am 12. Juni 1997 bekanntgegeben habe, daß nicht die andere Person, sondern er selbst "zum gegenständlichen Zeitpunkt" gelenkt hätte. Dadurch habe er § 103 Abs.2 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung. Eingewendet wird in der Hauptsache, daß er keineswegs eine bewußt falsche, unklare Auskunft erteilt habe, sondern vielmehr durch eigene Initiative seinen Irrtum ehestens und eindeutig berichtigt habe. Der Berufungswerber beantragt die Aufhebung, hilfsweise von der Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen.

Aus Anlaß dieser Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat, nach Einsicht in den von der belangten Behörde zu Zl. VerkR96-2333-1997-Pre vorgelegten Strafakt, erwogen:

3.1. Zunächst ist, sofern der Berufungswerber mit seinem einleitenden Vorbringen in diese Richtung Bedenken äußern wollte, festzustellen, daß an der Bescheidqualität des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gezweifelt werden kann. Die Übertitelung des Bescheides mit 'Straferkenntnis' ist nicht nur zulässig und gebräuchlich, sie entspricht auch der Rechtslage (die belangte Behörde hat die äußere Gestaltung des Strafbescheides ersichtlich an den Vorgaben der Verwaltungsformularverordnung 1991 orientiert; vgl Formular 27 zu § 46 VStG [Straferkenntnis]). Verfehlt sind auch die Überlegungen des Berufungswerbers, mit denen er die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses in Zweifel zieht. Für eine Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG durch Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft gilt als Tatort nunmehr der Sitz der anfragenden Behörde, somit der Ort der geschuldeten Handlung, di. die richtige und vollständige Auskunft (vgl VwGH [verstärkter Senat] 31.1.1996, 93/03/0156). Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber nach den Umständen dieses Falles durch die erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist erfolgte "Berichtigung" der ursprünglichen (objektiv falschen) Auskunftserteilung seine Straffälligkeit überhaupt hätte abwenden können (vgl VwGH 27.6.1997, 97/02/0249).

3.2. In der Sache selbst war die Berufung im Ergebnis hingegen erfolgreich, weil, wie aus der Akteneinsicht hervorging, der Berufungswerber in diesem Fall von Anfang an nicht auskunftspflichtig geworden ist.

3.2.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen determiniertes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestim-mung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

3.2.2. Das von der belangten Behörde am 22. April 1997 an den Berufungswerber gerichtete Schreiben forderte ihn auf, in entsprechender Weise mitzuteilen, wer "am 31.3.1997 um ca. 16.01 Uhr im Ortsgebiet P ..., auf der M Landesstraße L, bei Strkm, in Richtung M" gelenkt hatte. Auf Grund der von der anfragenden Behörde derart gewählten Formulierung ist somit davon auszugehen, daß sich die Anfrage auf den ersten Fall des § 103 Abs.2 erster Satz KFG bezieht.

3.2.3. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich nicht auf einen Zeitraum ab, sondern auf einen bestimmten Zeitpunkt, zu dem ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde. Eine Anfrage, die sich, wie vorliegend, nur auf einen Zeitraum bezieht ("ca. 16.01 Uhr"), entspricht nicht dem Gesetz. Nach landläufigem Sprachgebrauch nämlich wird mit dem Kürzel "ca." (für cirka bzw zirka) die nachgestellte Zeitangabe um jeweils einige Minuten vorhergehend und nachfolgend erweitert, so nämlich, daß sich daraus nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsmenschen ohne weiteres ein (nicht näher abgegrenzter) Zeitraum von zehn, ja sogar bis zwanzig Minuten ergeben kann. Zugrunde zu legen war, daß "zirka" stets eine ungefähre Zeitangabe und daher notwendigerweise einen Zeitraum ausdrückt. Es vermochte daher die in Rede stehende, an den Berufungswerber ergangene Aufforderung seine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht auszulösen (vgl mit dieser Ausdrücklichkeit - in einer nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates durchaus vergleichbaren Fallkonstellation - VwGH 29.5.1996, 94/03/0030). Aus diesem, gleichwohl vom Berufungswerber nicht relevierten Grund war wie im Spruch zu entscheiden.

An der Untauglichkeit der zu prüfen gewesenen Aufforderung ändert dabei nichts, daß nach Ausweis des Strafaktes schon die zugrunde liegende Anzeige des Verstoßes gegen die StVO 1960 (Feststellung der Nichtbeachtung einer besonderen Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem aufgestellt gewesenen Lasergerät) die Angabe "um ca. 16.01 Uhr" enthalten hatte.

4. Dieses Verfahrensergebnis entläßt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens (je gesondert): Anlage (Akt) Mag. Gallnbrunner Beschlagwortung: zirka ("ca") drückt stets eine ungefähre Zeitangabe und somit notwendigerweise einen Zeitraum (bis zu 20 min.) Aus.

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