Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104990/4/Ga/Ha

Linz, 10.11.1997

VwSen-104990/4/Ga/Ha Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Franz M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. August 1997, Zl VerkR96-1354-1997-Pre, wegen Übertretung der Straßenverkehrs-ordnung und des Kraftfahrgesetzes entschieden: Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beru-fungswerber wegen Übertretung der StVO und des KFG in insgesamt vier Fällen Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen:) kostenpflichtig verhängt.

2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen. Gemäß § 17 des Zustellgesetzes kann unter den dort festgelegten Voraussetzungen (auch) nach erfolglosen Zustellversuchen gemäß § 21 Abs.2 des Zustellgesetzes ein Straferkenntnis durch Hinterlegung zugestellt werden. Demgemäß ordnungsgemäß hinterlegte Sendungen gelten, worüber der Empfänger schriftlich zu verständigen ist, mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. mit diesem Tag beginnt der Fristenlauf zur Einbringung der Berufung.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung zu Zl. VerkR96-1354-1997-Pre vorgelegten Verfahrensakt erweist, dem Berufungswerber am Dienstag, dem 9. September 1997 durch Hinterlegung beim Postamt L zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Dienstag, der 23. September 1997. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite 5 des Straferkenntnisses) hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel jedoch erst am 1. Oktober 1997 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich deutlich aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert zur eingeschriebenen Briefsendung RR AT.

3.3. Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Insbesondere geht daraus nicht hervor, daß die Hinterlegung als solche unzulässig (zB weil der Berufungswerber tatsächlich und längere Zeit auf solche Weise ortsabwesend gewesen wäre, daß er deswegen Zustellvorgänge überhaupt nicht bzw zumindest nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können) oder sonst fehlerhaft gewesen ist.

4.1. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber rechtliches Gehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber jedoch nicht genützt.

4.2. Der somit unstrittige Sachverhalt (3.2. und 3.3.) wird als maßgebend festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 9. September 1997 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde. Damit jedoch war die trotz ent-sprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 1. Oktober 1997 eingebrachte Berufung verspätet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es ihm von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Die Entscheidung über das Begehren, den Gesamtstrafbetrag in Monatsraten zahlen zu können, liegt bei der Bezirkshauptmannschaft.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Anlagen: (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

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