Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104991/2/Sch/Rd

Linz, 20.10.1997

VwSen-104991/2/Sch/Rd Linz, am 20. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. H vom 18. September 1997, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. September 1997, III/S-13789/97-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 8. September 1997, III/S-13789/97-3, über Herrn Dr. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als für den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D), der Firma M, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 23. Mai 1997 - bis zum 6. Juni 1997 dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 10. März 1997 um 19.29 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

In der Berufung wird - insoweit auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt Bezug genommen wird - vorgebracht, die Firma des Berufungswerbers hätte die Adresse richtig angegeben. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß das von der Zulassungsbesitzerin als juristischer Person ausgefüllte Antwortformular in der Rubrik "die Auskunftspflicht trifft" nur folgende Eintragung aufweist: "H, ..... G." Für diese Auskunft ist der Berufungswerber als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin verantwortlich (eine entsprechende Mitteilung über die Funktion des Berufungswerbers im Rahmen des oa Unternehmens wurde seitens des Polizeipräsidiums Bochum erteilt). Da keine nähere Anschrift dieser auskunftspflichtigen Person bekanntgegeben wurde, war der einschlägige Tatbestand erfüllt, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen wird. Bemerkenswert ist im vorliegenden Fall, daß sich der Berufungswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Zulassungsbesitzerin in der Lenkerauskunft vom 26. März 1997 als jene Person bezeichnet hat, die die Auskunftspflicht treffe. Warum der Berufungswerber somit nicht gleich die gewünschte Auskunft erteilt hat, kann nicht nachvollzogen werden, es sei denn, man geht davon aus, daß die Intention auf Nichterteilung gerichtet war.

Schließlich ist noch folgendes auszuführen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde sowohl zur Anfrage als auch zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige, die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, hat er gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 diese Aufzeichnungen zu führen. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.200 S hält einer Überprüfung anhand der obigen Kritierien ohne weiteres stand. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt. Seinen geschätzten persönlichen Verhältnissen wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das angenommene Monatseinkommen von 20.000 S wird dem Rechtsmittelwerber die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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