Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200163/6/Li/Km

Linz, 22.01.1996

VwSen-200163/6/Li/Km Linz, am 22. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Oktober 1994, GZ. 501/Na-3/94c, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51, 51c und 51e Abs.1 VStG; § 4 Abs.1 Z1 und Z2 lit.n O.ö.NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 idF LGBl.Nr. 72/1988.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, Anfang November 1993 in Linz, auf dem Grundstück Nr. , KG. P, eine fahrbare Gerätehütte im Ausmaß von 4,55 m Länge und 2,30 m Breite mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 1,5 m aufgestellt zu haben, ohne im Besitz der hiefür gemäß § 4 Abs. 1 Z1 O.ö. Naturund Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80/1982 i.d.g.F., erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein, obwohl es sich bei der ggstl. Gerätehütte um ein gemäß § 41 Abs.1 lit. a der O.ö. Bauordnung bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für welches gemäß § 4 Abs.1 Z1 auch die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht besteht, da § 4 Abs.1 Z1 bestimmt, daß Bauvorhaben i.S.d. § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht, und obwohl für den ggstl. Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt und auch keine geschlossene Ortschaft besteht.

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.2 Z1 i.V.m.

§ 4 Abs. 1 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80/1982 i.d.g.F., wurde über ihn eine Geldstrafe von 5.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt.

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vorerst zur administrativen Vorgeschichte des Verwaltungsstrafverfahrens folgendes aus:

Am 3.10.1991 wurde von Organen der Naturschutzbehörde festgestellt, daß auf dem Grundstück Nr. , KG. P, ein nicht zum Verkehr zugelassener "Holzwohnwagen" aufgestellt worden war.

Als Eigentümer des Grundstückes wurde Herr J ermittelt und wurde ihm mit Entfernungsbescheid vom 12.12.1991, GZ. 501/Na-56/91a, aufgetragen, den auf dem Grundstück Nr. , KG. P, konsenslos abgestellten Holzwohnwagen zu entfernen.

Ein daraufhin eingebrachter Antrag des Herrn R auf naturschutzbehördliche Genehmigung des ggstl. "Wohnwagens", der im Zuge des Genehmigungsverfahrens vom Antragsteller als "Gerätehütte" deklariert wurde, wurde mit Bescheid vom 1.10.1992, GZ. 501/Na-56/91h, abgewiesen.

Den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurde von der Berufungsbehörde keine Folge gegeben und wurden die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.

Nachdem die Frist zur Entfernung des auf dem Grundstück Nr.

KG. P, konsenslos abgestellten Holzwohnwagens bzw. der konsenslos abgestellten Gerätehütte am 31.12.1993 abgelaufen war, wurde durch die Naturschutzbehörde am 10.1.1994 ein Ortsaugenschein durchgeführt, bei welchem festgestellt wurde, daß die fahrbare Holzgerätehütte des Beschuldigten zwar vom Grundstück Nr., KG. P, entfernt worden war, nunmehr jedoch auf dem lediglich 30 m entfernt gelegenen Grundstück Nr. , KG. P, welches ebenfalls im Eigentum des Beschuldigten steht, aufgestellt worden war.

Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn J erbrachte, daß die Holzgerätehütte Anfang November 1993 vom Grundstück Nr., KG. P, auf das Grundstück Nr., KG. P, umgestellt worden war.

1.2. In dem daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren habe sich der Beschuldigte damit verantwortet, daß das ggstl. Objekt in seiner Situierung auf dem Grundstück Nr., KG.P, nunmehr lediglich 15 m vom nächsten Wohngebäude entfernt wäre und der seinerzeitige Entfernungsauftrag ja darauf beruht hätte, daß der Wohnwagen ca. 90 m vom Wohngebäude entfernt aufgestellt worden wäre.

Er wies auch auf andere im Nahbereich aufgestellte Objekte hin, und bekräftigte, daß er den Wohnwagen zum Einstellen seiner Gerätschaften, die er zur Grundstückspflege benötige, brauche.

1.3. Die belangte Behörde führt sodann begründend weiter aus, es stehe fest, daß der Beschuldigte Anfang November 1993 die bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück Nr., KG. P, konsenslos abgestellte (fahrbare) Gerätehütte zum Grundstück Nr., KG. P, verbracht und dort abgestellt habe.

Die Gerätehütte diene dem Einstellen von Gartengeräten, die zur Grundstückspflege benötigt würden.

Für diese Aufstellung der Gerätehütte liege keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor.

Das ggstl. Grundstück befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Pichlinger See; dieser Bereich sei gemäß dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1, der seit 10.5.1988 rechtswirksam ist, als "Grünland - Erholungsfläche - Freibad" gewidmet.

Für den fraglichen Bereich liege kein rechtswirksamer Bebauungsplan vor.

Die Aufstellung sei in einem Bereich erfolgt, der keine geschlossene Ortschaft darstellt, da sich im Umgebungsbereich der Gerätehütte lediglich das Campingplatzgebäude sowie eine Buffethütte befänden.

Die Gerätehütte sei überdacht und weise die Ausmaße 4,55 m Länge und 2,30 m Breite sowie eine lichte Raumhöhe von mehr als 1,5 m (ca. 2 m lichte Raumhöhe) auf. Sie stelle ein Bauvorhaben gemäß § 41 Abs. 1 lit. a der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 i.d.g.F., dar, da sie als Gebäude anzusehen ist.

1.4. Zur Frage, ob es sich im ggstl. Fall um einen Wohnwagen, Verkaufswagen oder ein Mobilheim i.S.d. § 4 Abs. 1 Z2 lit. n O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 i.d.g.F. handelt, führt die belangte Behörde aus, daß die ggstl. Gerätehütte weder Verkaufs- noch Wohnzwecken dient, sondern dem Einstellen von Gartengeräten. Es könne somit im ggstl. Fall die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z2 lit. n O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz keine Anwendung finden, sodaß auch die Frage außer Betracht zu bleiben habe, ob das Aufstellen der Gerätehütte in einer Entfernung von weniger als 40 m vom Campingplatzgebäude (dieses dient u.a.

auch als Wohnhaus) erfolgt ist.

Es stelle diese (fahrbare) Gerätehütte vielmehr ein Gebäude i.S.d. § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b der O.ö.

Bauordnung dar, weil sie - auch wenn teilweise auf Rollen gelagert - nicht dem Zweck einer dem Wohnwagen ähnlichen Einrichtung dient (vgl. VwGH vom 28.4.1987, 87/05/0015; ebenso VwGH vom 2.9.1970, 1515, 1516/70). Die (fahrbare) Gerätehütte unterliege daher der baubehördlichen Bewilligungspflicht i.S.d. § 41 Abs. 1 lit. a O.ö.

Bauordnung. Dazu verweist die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom 1.10.1992, GZ. 501/Na-46/91h, mit welchem das Ansuchen des Herrn R um naturschutzbehördliche Bewilligung zur Aufstellung der ggstl. Gerätehütte auf dem Grundstück Nr., KG. P, abgewiesen wurde und der durch den Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 17.8.1993, N-102274/Kra-1992, bestätigt worden sei.

Für die Aufstellung der ggstl. Gerätehütte als Gebäude i.S.d. § 41 Abs. 1 lit. a der O.ö. Bauordnung bestehe gemäß § 4 Abs. 1 Z1 O.ö. NSchG die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht, sofern weder eine geschlossene Ortschaft noch ein Gebiet, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, vorliegt. Da diese Ausnahmen nicht gegeben seien und eine Bewilligung nicht vorliege, sei der objektive Tatbestand des § 37 Abs. 2 Z1 als erfüllt anzusehen.

1.5. Zur Schuldfrage wird sodann ausgeführt, aus den Angaben des Beschuldigten sei zwar eine Rechtfertigung dahingehend anzunehmen, daß er aufgrund der Aufstellung der Gerätehütte in einem Abstand von weniger als 40 m zum nächsten Wohngebäude der Ansicht gewesen sei, daß er nunmehr der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht nicht mehr unterliege, diese Verantwortung des Beschuldigten könne jedoch ein mangelndes Verschulden aus dem Grund nicht glaubhaft machen, als bereits im Bescheid der Naturschutzbehörde I. Instanz vom 1.1.1992, GZ. 501/Na-46/91h, ausdrücklich auf die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z2 lit. n O.ö. NSchG 1982 eingegangen wurde. Ebenso sei dies im Bescheid der o.ö.

Landesregierung vom 17.8.1993, N-102274/Kra-1992, erfolgt.

Bereits in diesen Bescheiden sei darauf hingewiesen worden, daß die ggstl. Gerätehütte als Bauvorhaben i.S.d. § 41 Abs. 1 lit. a der O.ö. Bauordnung anzusehen sei und daher gemäß § 4 Abs. 1 Z1 O.ö. NSchG 1982 einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfe.

In dieser Bestimmung sei ausdrücklich nur auf § 41 Abs. 1 lit. a - d der O.ö. Bauordnung sowie das Vorliegen einer geschlossenen Ortschaft oder eines rechtswirksamen Bebauungsplanes abgestellt. Die Entfernung von 40 m sei im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Z1 des O.ö. NSchG irrelevant.

Für den Beschuldigten hätte daher, sofern er sich mit diesen Bescheiden vertraut gemacht hätte, erkennbar sein müssen, daß das Aufstellen der ggstl. Gerätehütte auf dem Grundstück Nr., KG. P, nur nach entsprechender naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig gewesen wäre.

Sollte es der Beschuldigte verabsäumt haben, - sofern sich für ihn aus diesen rechtlichen Ausführungen Unklarheiten ergeben hätten - entsprechende Informationen (beispielsweise durch eine Anfrage bei der Naturschutzbehörde) einzuholen, so sei ihm dieses Unterlassen als rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anzulasten.

Nach Ansicht der erkennenden Bezirksverwaltungsbehörde könne daher der Beschuldigte mit seiner Rechtfertigung ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen, sodaß die ggstl. Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei.

Es folgen sodann Ausführungen zur Strafbemessung.

2. In seiner - rechtzeitig - erhobenen mündlichen Berufung vom 11. November 1994 wendet sich der Berufungswerber unter Hinweis auf seine geringe Pension gegen die Strafhöhe, weist darauf hin, daß er den Entfernungsaufträgen immer entsprochen habe und daß er den (Holz) Wohnwagen vom Bereich des Pichlinger Sees entfernt habe und dort auch nicht wieder aufstellen werde und beantragt die Einstellung des Strafverfahrens. Über Aufforderung des O.ö.

Verwaltungssenates stellt er mit Schreiben vom 14.8.1995 ergänzend klar, daß sich die Berufung nicht nur gegen die Strafhöhe richtet, sondern daß das Straferkenntnis auch inhaltlich bekämpft werde. Die Abstellung sei zu Unrecht nicht bewilligt worden und jedesmal aus einem anderen Grund abgelehnt worden. Hingegen seien zwei weniger schöne Hütten im nahen Umkreis und größerer Seenähe toleriert worden, was dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche. Wenn das Strafverfahren nicht eingestellt werde, bleibe ihm nur mehr der Weg zur Volksanwaltschaft. Dem Schreiben sind Fotos einer Blechhütte und eines Kioskes neben einer Minigolfanlage sowie des nunmehr als Holz- Gerätewagen bezeichneten Objektes des Berufungswerbers angeschlossen.

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch (nur) eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt GZ. 501/Na-3/94 und die diesem angeschlossenen Vorakten GZ. 501/Na-2/94, GZ. 501/Na-56/91 und GZ. 501/Na-39/90 betreffend das Bewilligungs- bzw. Entfernungsverfahren.

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:

Bei einem am 3.10.1991 durchgeführten Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr., KG. P, wurde dort eine baubehördlich bewilligte Holzhütte für einen Buffetbetrieb und ein nicht zum Verkehr zugelassener, weder bau- noch naturschutzbehördlich bewilligter Holzwohnwagen festgestellt. Daraufhin wurde mit Schreiben der Naturschutzbehörde I. Instanz vom 15.10.1991 Herr J unter Hinweis auf § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 aufgefordert, den Holzwohnwagen binnen zwei Wochen zu entfernen und schließlich die Entfernung des Holzwohnwagens mit Bescheid vom 12.12.1991, GZ. 501/Na-56/91a, aufgetragen, wobei in rechtlicher Würdigung festgehalten wurde, daß der Holzwohnwagen einen der in § 4 Abs.1 Z2 lit.n leg.cit.

genannten Wohnwagen darstelle, der naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig sei, weil sich im Umkreis von 40 m von diesem kein Wohngebäude, sondern lediglich ein Verkaufsraum befinde. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde von der Landesregierung mit Bescheid vom 17.8.1993, N-102274/Kra-1992, keine Folge gegeben. Mit Anträgen vom 6.11.1991 bzw. 16.1.1992 beantragte Herr J die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Aufstellung eines Holzwohnwagens (Länge ca. 4 m, Breite ca.

2,40 m, Höhe ca. 2,50 m) auf dem Grundstück Nr., KG. P, der in erster Linie zum Abstellen diverser Gartengeräte für die Pflege der Grundstücke Nr. und je KG. P, dienen solle. Mit Schreiben vom 29.6.1992 teilte die Naturschutzbehörde dem Antragsteller unter Hinweis auf § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG mit, daß beabsichtigt sei, dem mehr als 40 m von Wohngebäuden situierten Holzwohnwagen die naturschutzbehördliche Bewilligung zu versagen. Ein daraufhin beantragter Ortsaugenschein am 30.9.1992 ergab, daß der Holzwohnwagen noch immer beweglich und lediglich im untersten Bereich durch Kunststoffplatten in brauner Farbe verkleidet war. Die Innenausstattung bestand aus einer Couch, einer Kochmöglichkeit in Form eines Gaskochers, diversen kleinen Möbelstücken und auch Gartengeräten, wie z.B. Rasenmäher.

Der Antragsteller hielt sein Ansuchen auf Genehmigung eines Holzwohnwagens vorerst auch ausdrücklich aufrecht, schränkte jedoch später sein Ansuchen dahingehend ein, daß der Holzwohnwagen lediglich als Gerätehütte, nicht jedoch zu Wohnzwecken dienen solle und die Couch und der Gaskocher entfernt würden. Der Antrag um die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zum Aufstellen einer fahrbaren Holzgerätehütte auf dem Grundstück Nr., KG. P, wurde sodann gemäß §§ 4 Abs.1 Z1 und 10 O.ö.

NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 idgF mit Bescheid vom 1.10.1992, GZ. 501/Na-56/91h abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im hier maßgeblichen Zusammenhang u.a. damit, daß Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 jedenfalls sei, daß - ausgenommen Verkaufswagen - das Fahrzeug Wohnzwecken dienen soll. Der Antragsteller habe jedoch bekräftigt, daß der Holzwohnwagen als Gerätehütte dienen soll. Damit falle diese "fahrbare Holzgerätehütte" aber nicht mehr unter den Bewilligungstatbestand des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG, sondern unter jenen gemäß § 4 Abs.1 Z1 leg.cit., weil sie nunmehr als Bauvorhaben i.S.d. § 41 Abs.1 lit.a der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976 anzusehen sei. Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Landesregierung mit Bescheid vom 3. August 1993, N-102274/Kra-1993, keine Folge gegeben. In dem in der Begründung dieses Bescheides zitierten Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 30.6.1993, N-102374/Sch-1992, finden sich u.a. auch folgende im Zusammenhang mit dem h. Verfahren relevanten Feststellungen:

"Bei der beantragten Gerätehütte handelt es sich um einen Holzwohnwagen, dessen Räder abmontiert sind und der nicht zum Verkehr zugelassen ist. Der Wohnwagen wurde außen mit einer Bretterverkleidung versehen und mit Holzbalken bis zur Rasenfläche nach unten kaschiert. Wie aus den im Akt beigelegten Fotos zu entnehmen ist, dient der Wohnwagen zwar zur Aufbewahrung von Geräten wie Rasenmäher und ähnlichem, ist jedoch innen so ausgestattet, daß er nach wie vor auch als Wohnwagen herangezogen werden kann." Weiters führt die Behörde u.a. aus, daß Geräte, welche zur Pflege von zwei Grundstücken erforderlich sind, sicherlich auch in einer kleinen Kiste untergebracht werden könnten und daß dafür keine Gerätehütte in der Größe eines Wohnwagens erforderlich ist.

In der Folge wurde anläßlich eines Ortsaugenscheines vom 10.1.1994 festgestellt, daß die fahrbare Holzgerätehütte vom Grundstück Nr., KG. P, entfernt und auf dem 30 m entfernt gelegenen Grundstück Nr., KG. P, aufgestellt wurde. Dazu führte der im Rechtshilfeweg am 1.2.1994 als Zeuge vernommene Herr J aus, daß die Umstellung des Holzwohnwagens Anfang November 1993 deshalb erfolgt sei, weil die Entfernung des Wohnwagens von diesem Standort zum nächsten Wohngebäude lediglich 15 m betrage. Im Gegensatz zu einer Blechhütte und einem Getränkepavillon, welche in unmittelbarer Seenähe aufgestellt seien, stehe sein Wohnwagen, den er zum Einstellen von Gerätschaften zur Grundstückspflege benötige, auf einem beschotterten Parkplatz 100 m vom See entfernt und sei von Bäumen umgeben.

Er würde den Wohnwagen nur entfernen, wenn auch die beiden genannten Hütten entfernt werden müßten und werde sich im Falle der Nichteinstellung des Verfahrens an den Volksanwalt wenden. Sechs Fotos, von denen zwei das auf dem Grundstück Nr., KG. P, aufgestellte Fahrzeug - ein Holzhäuschen mit Fenstern auf Rädern - in offensichtlicher Nähe eines Gebäudes zeigen, wurden der Niederschrift beigelegt. Mit Schreiben vom 18.3.1994 wurde Herrn R mitgeteilt, daß auch bei Wegfall der Bewilligungspflicht i.S.d. § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 jedenfalls die Bewilligungspflicht i.S.d. § 4 Abs.1 Z1 leg.cit. bestehen bleibe und wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen die Gerätehütte zu entfernen.

Sodann wurde Herr R am 12.4.1994 im Rechtshilfeweg als Beschuldigter vernommen, wobei er auf sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich des Entfernungsauftrages verwies, welches sich wiederum im wesentlichen mit der Zeugenaussage vom 1.2.1994 deckt.

Festzuhalten ist weiters das Ergebnis einer Nachschau im Hausakt "W", wonach das Campingplatzgebäude u.a. auch als Wohnhaus dient. Aus dem Lageplan vom 10.3.1994 betreffend KG. P, , M.Bl.Nr. 5335-47/1, Akt Nr. 122114 im Maßstab 1 : 1000 ergibt sich zweifelsfrei, daß der Wohnwagen bzw. die fahrbare Gerätehütte in einer Entfernung von jedenfalls weniger als 40 m vom genannten Wohngebäude - schätzungsweise etwa 25 m - aufgestellt ist.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis GZ. 501/Na-3/94 vom 20.10.1994.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 i.d.F. LGBl.Nr. 72/1988 bedürfen u.a. folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz) vorhanden ist.

2. Im Grünland (§ 18 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz bzw. § 69 Abs.3 O.ö. Bauordnung):

...

n) außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden.

Ausgenommen hievon sind solche Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt dazu die Auffassung, daß die Bestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit. n leg.cit. eine lex specialis zur Bestimmung des § 4 Abs.1 Z1 leg.cit.

darstellt. Jede andere Auslegung würde nämlich im Ergebnis dazu führen, daß die in § 4 Abs.1 Z2 lit. n leg.cit.

normierte Ausnahme von der Bewilligungspflicht für das Aufund Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen in einer Entfernung bis zu 40 m von Wohngebäuden, in der Praxis kaum zum Tragen käme. Diese Ausnahme würde nämlich ansonsten lediglich für Wohnwagen und andere Bauten auf Rädern, soweit sie ausschließlich dem Verkehr dienen (§ 41 Abs.4 lit.e der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976) Anwendung finden können.

Abgesehen davon, daß im Hinblick auf den geforderten unüblichen Verwendungszweck der Anwendungsbereich für Wohnwagen, die ausschließlich dem Verkehr dienen, ein sehr eng begrenzter sein dürfte, kann weder dem Gesetzestext der Spezialregelung des § 4 Abs.1 Z2 lit. n des O.ö. NSchG 1982, noch den diesbezüglichen Materialien eine dem einfachen Wortverständnis der Wortgruppe "von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind" entgegenstehende oder eine dieses einschränkende oder ergänzende Absicht des Gesetzgebers entnommen werden. Es ist daher aus naturschutzrechtlicher Sicht insbesondere weder erforderlich, daß ein Mobilheim, Wohnwagen oder ein Fahrzeug, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, zum Verkehr behördlich zugelassen ist oder daß ein solches Fahrzeug aus bestimmten Materialien - wie etwa Kunststoff oder Blech hergestellt sein muß, noch daß es einen bestimmten Mindeststandard aufweisen muß. Ebenso kann dem Gesetz auch keine zeitliche Beschränkung der Auf- bzw. Abstelldauer oder eine bestimmte notwendige Benützungsintensität entnommen werden.

Mangels einer näheren gesetzlichen Definition der Begriffe Mobilheime, Wohnwagen sowie Fahrzeuge, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, sind daher darunter Anlagen zu verstehen, die geeignet sind, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen und die ortsbeweglich (mobil) sind. Wenn eine solche Anlage vorliegt, bedarf sie im Grünland gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 außerhalb von genehmigten Campingplätzen nur dann einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, wenn sie von im Anlaßfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden aufbzw. abgestellt wird.

5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Anlaßfall das Objekt des Berufungswerbers den Kriterien der Spezialbestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 unterstellt werden kann, bejahendenfalls, ob eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gegeben ist, und nur dann, wenn § 4 Abs.1 Z2 lit.n leg.cit. zur Gänze nicht angewendet werden kann, ist das Vorliegen einer allfälligen Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Z1 leg.cit. zu untersuchen.

Unbestritten ist, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um ein solches von ca.

4,5 m Länge, ca. 2,30 m Breite und ca. 2,50 m Höhe mit einem Satteldach handelt. Aus den im Akt enthaltenen Fotos ist ersichtlich, daß es eine Türe und zumindest 2 Fenster aufweist, rundherum mit Holz verkleidet ist, und jedenfalls auf dem Standplatz auf dem Grundstück Nr., KG. P, auf unverkleideten Rädern steht und offenbar bewegt werden kann. Letzteres geht nicht zuletzt auch aus den von der belangten Behörde selbst festgestellten kurzfristigen Umstellungen des Objektes von einem Grundstück auf ein anderes hervor. Ein behördliches Kennzeichen i.S.d.

KFG 1967 weist das Objekt nicht auf. Eine Innenbesichtigung hat im Verwaltungsstrafverfahren nicht stattgefunden. Eine solche Besichtigung hat lediglich im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren anläßlich eines Ortsaugenscheines am 30.9.1992 stattgefunden, die eine Innenausstattung mit einer Couch (Schlafmöglichkeit), Gaskocher (Kochmöglichkeit) und diversen kleinen Möbelstücken sowie auch Gartengeräten (z.B.

ein Rasenmäher) ergab. Auf den im Akt befindlichen Fotos sind darüber hinaus jedenfalls ein (Küchen)kästchen mit Ablagefächern sowie ein Vorhang erkennbar.

Unter Hinweis auf die Ausführungen unter 5.1. gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß es sich bei dem strittigen Objekt jedenfalls um ein Fahrzeug handelt, das für Wohnzwecke eingerichtet ist. Das Objekt des Berufungswerbers erfüllt sowohl das Erfordernis der Ortsbeweglichkeit und ermöglicht auf Grund seiner Größe auch den Aufenthalt und die Unterkunft von Menschen. Die beim Ortsaugenschein vorgefundenen und (auch) auf den Fotos ersichtlichen Einrichtungsgegenstände weisen auf einen solchen Aufenthalt auch hin. Angesichts des Umstandes, daß das Objekt des Berufungswerbers alle Tatbestandsmerkmale eines Fahrzeuges, das für Wohnzwecke eingerichtet ist (Wohnwagen, Mobilheim), erfüllt, ist der Umstand, daß es auch für die Aufbewahrung von Gartengeräten benutzt wird, ebenso rechtlich ohne Belang wie jener, ob der Wohnwagen tatsächlich zu Wohnzwecken benutzt wird oder nicht (vgl.

VwGH Erk. vom 29.5.1995, 95/10/0055 bzw. vom 18.5.1992, 91/10/0108). Ob die Zusage des Berufungswerbers im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren, die im Wohnwagen befindliche Couch sowie den Gaskocher entfernen zu wollen, jemals realisiert wurde, wurde von der Behörde weder in diesem Verfahren noch im Verwaltungsstrafverfahren überprüft, sodaß weiterhin vom objektiv festgestellten Zustand auszugehen ist. Die im Bewilligungsverfahren erfolgte Einschränkung des - dort - Antragstellers, daß der Holzwohnwagen lediglich als Gerätehütte, nicht jedoch zu Wohnzwecken dienen soll, hat durch die in einem Bewilligungsverfahren gegebene Dispositionsbefugnis eines Antragstellers im Verwaltungsstrafverfahren schon deshalb keine Bedeutung, weil es in diesem Verfahren der Behörde obliegt, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat objektiv zu erweisen. Die Ausführungen des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gehen klar in die Richtung, daß er die Auffassung vertritt, daß sein Wohnwagen, auch wenn er diesen zum Einstellen von Gerätschaften zur Grundstückspflege benötige, unter die Bestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 zu subsumieren ist. Nur noch am Rande ist zu bemerken, daß die Naturschutzbehörde I. Instanz selbst in ihrem Entfernungsauftrag vom 12.12.1991, dessen Spruch von der Landesregierung auch bestätigt wurde, das offensichtlich mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen idente Objekt als Holzwohnwagen qualifiziert hat. Zu einer gleichen Qualifikation in objektiver Hinsicht ist nicht nur die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 1.10.1992, mit dem das Bewilligungsansuchen zum Aufstellen auf dem Grundstück Nr., KG. P, abgewiesen wurde, gelangt, sondern z.B. auch der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in jenem Gutachten vom 30.6.1993, das in dem diesen genannten Bescheid bestätigenden Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 3.8.1993 näher ausgeführt ist.

Wenn nun die Qualifikation als Fahrzeug, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, als gegeben anzunehmen ist, ist weiters das allfällige Vorliegen einer Ausnahme von der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht für solche Fahrzeuge zu prüfen. Unter Hinweis auf das aus dem Akt gewonnene Ermittlungsergebnis steht der verfahrensgegenständliche Wohnwagen im Grünland, außerhalb eines genehmigten Campingplatzes in einer deutlich geringeren Entfernung als 40 m (nämlich schätzungsweise ca. 25 m) vom nächsten Wohngebäude entfernt, was auch von der belangten Behörde unbestritten ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Bewilligung nach § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG nicht erforderlich. Zusätzliche Gesichtspunkte des Landschaftsschutzes spielen hiebei keine Rolle.

Da die belangte Behörde das Vorliegen einer Qualifikation des Fahrzeuges als solches, das für Wohnzwecke eingerichtet ist und dessen Auf- und Abstellen im Grünland, außerhalb eines genehmigten Campingplatzes nur in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden einer Bewilligung bedarf, verkannt hat, indem sie das Fahrzeug als naturschutzbehördlich bewilligungspflichtiges Bauwerk (Gerätehütte) i.S.d. § 4 Abs.1 Z1 O.ö. NSchG 1982 qualifiziert hat, hat sie zu Unrecht das Vorliegen einer Bewilligungspflicht bejaht und wegen des Nichtvorhandenseins einer solchen Bewilligung zu Unrecht eine Bestrafung gemäß § 37 Abs.2 Z1 leg.cit. ausgesprochen. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zweiter Fall hat die Behörde jedoch von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers näher einzugehen war.

6. Die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens bewirken hinsichtlich der Kosten, daß der Berufungswerber mit Beiträgen zum Strafverfahren weder von der belangten Behörde noch vom O.ö. Verwaltungssenat zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Linkesch

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum