Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104993/15/Ki/Shn

Linz, 23.10.1998

VwSen-104993/15/Ki/Shn Linz, am 23. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Roman W vom 9. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 26. September 1997, VerkR96-9646-1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Oktober 1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die durch Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch des Straferkenntnisses sowohl bei Faktum 1 als auch bei Faktum 2 das Wort "deutlich" zu entfallen hat. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird hinsichtlich Faktum 1 auf 50 S herabgesetzt; diesbezüglich entfällt der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Bezüglich Faktum 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit Straferkenntnis vom 26. September 1997, VerkR96-9646-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von jeweils 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden) verhängt, weil er 1. am 28.10.1996 um ca. 06.45 Uhr als Lenker des Pkw auf der B 156 im Bereich von Str.Km 47,4 in Fahrtrichtung Handenberg die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h deutlich überschritten hat, 2. unmittelbar darauf als Lenker des oa Pkw auf der B 156 im Bereich von Str.Km 46,6 in Fahrtrichtung Salzburg die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" festgesetzte Höchst-geschwindigkeit von 60 km/h deutlich überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 160 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet. I.2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1997 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich möge das Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu, möge der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich die verhängten Geldstrafen - von jeweils 800 S - herabsetzen.

Der Rechtsmittelwerber bestreitet die ihm vorgeworfenen Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und stellt die Behauptungen der Meldungsleger als unrichtig dar. Die beiden Gendarmeriebeamten wären ihm keinesfalls mit ihrem Dienst-Pkw von Str.Km 49,8 bis zum Anhalteort Str.Km 46,2 immer in einer Entfernung zwischen 80 und 100 Metern nachgefahren. Die Gendarmeriebeamten hätten die Mindestnachfahrstrecke im gegebenen Fall nicht eingehalten. Auf der B 156 sei im Bereich von Str.Km 47,4 bis Str.Km 56,2 aufgrund der Örtlichkeiten eine ununterbrochene Sichtmöglichkeit auf den vorherfahrenden Pkw gar nicht möglich. Weiters wies der Bw darauf hin, daß auf dem betreffenden Straßenstück außerdem ein roter Pkw hinter ihm gefahren sei, er habe dies feststellen können, da er mehrmals in den Rückspiegel blickte. Vor der 60 km/h-Beschränkung habe er einen Lkw überholt, dieser habe sich folglich nach der 60 km/h-Beschränkung hinter seinem Pkw befunden. Aufgrund dieser Tatsachen sei es unmöglich, daß die Gendarmeriebeamten in einem gleichbleibenden Abstand von ca. 80 m auf dem betreffenden Straßenstück hinter seinem Pkw nachgefahren wären. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein am 20. Oktober 1998. Bei dieser Berufungsverhandlung haben der Rechtsvertreter des Bw sowie ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger teilgenommen. Der Bw selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, die Erstbehörde hat sich telefonisch entschuldigt. Als Zeuge wurde der Gendarmeriebeamte GI Rudolf H einvernommen. Der ebenfalls geladene Zeuge Insp. R konnte aus entschuldbaren Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen. Den verfahrensgegenständlichen Bestrafungen liegt eine Anzeige zugrunde, wonach zunächst mittels Lasermessung die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit durch den Bw im Ortsgebiet von Neukirchen/E. festgestellt wurde. Die Gendarmeriebeamten sind in der Folge hinter dem Pkw des Bw nachgefahren, wobei auf der Freilandstraße bei Str.Km 47,4 vom Bw eine Geschwindigkeit von ca. 140 km/h gefahren worden sei. Dies sei anhand des Tachometers des nachfahrenden Dienstkraftfahrzeuges, Marke Opel Astra, BG-4.366, das von GI H gelenkt wurde, festgestellt worden. Mit dem Dienstkraftfahrzeug sei auf einer Strecke von ca. 400 m in einem gleichbleibenden Abstand von ca. 100 m nachgefahren worden. In der 60 km/h-Beschränkungs-zone habe der Bw seinen Pkw bei Str.Km 46,6 in Sandtal, Gd. Handenberg, ungefähr mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gelenkt. Dies sei ebenfalls durch das Nachfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug durch die ganze Beschränkungszone in einem gleichbleibenden Abstand von ca. 80 m festgestellt worden. Die Anhaltung des Bw sei auf Höhe von Str.Km 46,2 vorgenommen worden.

Diese Angaben wurden von den Meldungslegern im Rahmen einer zeugenschaftlichen Befragung durch die Erstbehörde im wesentlichen wiederholt.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung konnte sich der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte nicht mehr exakt an den Vorfall erinnern. Er konnte sich noch dahingehend erinnern, daß dem Bw im vorgeworfenen Tatortbereich nachgefahren wurde und es in der Folge zu einer Anhaltung gekommen ist. Der Zeuge konnte sich auch noch erinnern, daß er damals das Dienstfahrzeug gelenkt hat. Allgemein erklärte der Zeuge, daß eine Nachfahrt so vor sich geht, daß auf das entsprechende Fahrzeug aufgeschlossen wird. Wenn dann weiters eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wird, wird dem Fahrzeug in einer entsprechenden Distanz nachgefahren. Er versuche, so erklärte der Zeuge, auf Freilandstraßen eine Strecke von ein paar 100 m, dies konkretisierte er in der Folge mit 800 m, in gleichbleibendem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nachzufahren. Üblicherweise werde dabei eine Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug von ca. 100 m eingehalten. Konfrontiert mit den Vorbringen des Bw, daß diesem längere Zeit ein roter Kadett nachgefahren wäre bzw daß er vor der 60 km/h-Beschränkung einen Lkw überholt hätte, erklärte der Zeuge, daß ihm diesbezüglich nichts erinnerlich sei. Jedenfalls sei er der Meinung, daß sich zwischen dem Dienstfahrzeug und dem Fahrzeug des Bw während der relevanten Nachfahrt kein anderes Fahrzeug befunden habe bzw daß er in so einem Falle keine Anzeige erstattet hätte.

Die im erstinstanzlichen Verfahren getätigte Aussage des Insp. R wurde mit Zustimmung des Rechtsvertreters des Bw im Hinblick auf die unverschuldete Abwesenheit des Zeugen zur Verlesung gebracht. Der beigezogene Amtssachverständige hat dargelegt, daß es sich bei dem Fahrzeug der Meldungsleger um einen Kombi der Marke Opel, Type Astra 1,5i, mit einer Motorleistung von 75 PS handelt. Dieser Dienstwagen verfügte über keinen geeichten Geschwindigkeitsmesser. Aus einer einschlägigen Fachzeitschrift seien dem Sachverständigen die Tachometerfehlabweichungen bekannt und es bedeutet eine am Tachometer abgelesene Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h eine Effektivgeschwindigkeit von 126 km/h und eine am Geschwindigkeitsmesser abgelesene Geschwindigkeit von 100 km/h eine Effektivgeschwindigkeit von 92 km/h. Weiters ist aus Toleranzgründen von diesen Effektivgeschwindigkeiten eine 3 %ige Abstandsschwankung in Abzug zu bringen sowie eine Verkehrsfehlergrenze von 5 km/h, welche zB den Ablesefehler der Eigengeschwindigkeit der Analoganzeige des Tachometers bzw gewisse Reifenparameter behandelt. Diese 5 km/h Verkehrsfehlergrenze gelten für Geschwindigkeiten unter 100 km/h, bei Geschwindigkeiten über 100 km/h ist eine 5 %ige Verkehrsfehlergrenze in Abzug zu bringen. Dies bedeutet letztendlich, daß bei Str.Km 47,4, wo gemäß Geschwindigkeitsmesseranzeige eine Geschwindigkeit von 140 km/h gefahren wurde, dem Beschuldigten eine tatsächliche Geschwindigkeit von 116,1 km/h zur Last gelegt werden kann und zweitens in der 60 km/h-Beschränkung, wo dem Beschuldigten gemäß Geschwindigkeitsmesseranzeige eine Geschwindigkeit von 100 km/h angelastet wurde, er eine effektive Geschwindigkeit von 84,2 km/h fuhr.

Aus den Ausführungen des Sachverständigen geht auch hervor, daß die Sichtweite vom nachfahrenden Gendarmeriedienstfahrzeug zum vorausfahrenden Fahrzeug des Bw bei der von den Gendarmeriebeamten angegebenen Nachfahrdistanz auf der gesamten relevanten Nachfahrstrecke gegeben war. Weiters hat der Sachverständige festgestellt, daß die Beamten vom ursprünglichen Standort weg (Str.Km 52,060) genügend Zeit und Weg zur Verfügung hatten, um auf das vorausfahrende Fahrzeug aufzuschließen und die Geschwindigkeit durch Ablesen des Tachometers bei Str.km 47,4 festzustellen.

1.5 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß den Angaben der Gendarmeriebeamten im vorliegenden Falle Glauben geschenkt werden kann. Die Beamten haben die in der ursprünglichen Anzeige festgestellten Fakten zeugenschaftlich bestätigt. Wenn sich auch der bei der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene Beamte nicht mehr exakt an den Vorfall erinnern konnte, so hat er doch allgemein seine Kompetenz in bezug auf die Feststellung einer von einem Fahrzeug gefahrenen Geschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug glaubhaft darlegen können. Der Beamte hat ausdrücklich erklärt, daß, falls eine ordnungsgemäße Nachfahrt, etwa dahingehend, daß sich zwischen dem vorausfahrenden Fahrzeug und dem Dienstfahrzeug ein anderes Fahrzeug befunden hätte, nicht möglich gewesen wäre, keine diesbezügliche Anzeige erstattet worden wäre.

Die Angaben der Gendarmeriebeamten werden auch durch das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen dem Grunde nach erhärtet. Daß sich im Hinblick auf diverse Tachometerfehlerabweichungen eine geringere Geschwindigkeit ergibt, ist den Gendarmeriebeamten nicht anzulasten, da sie ausschließlich ihre tatsächlichen Wahrnehmungen in bezug auf die Tachometerwerte des Dienstfahrzeuges wiedergegeben haben. Das Gutachten des Sachverständigen ist schlüssig und steht nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen, die im Befund dargelegten Daten in bezug auf die "Nachfahrstrecke" wurden im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheines nachvollzogen.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle sind jedoch die Aussagen der Zeugen glaubwürdiger. Im Rahmen der Beweiswürdigung war überdies zu werten, daß es der Bw ohne Angabe von Gründen nicht für nötig befunden hat, zur mündlichen Berufungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Demnach erachtet die erkennende Berufungsbehörde seine Rechtfertigungen als bloße Schutzbehauptungen.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchst-geschwindigkeit)" zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Bw die ihm zur Last gelegten Sachverhalte tatsächlich dem Grunde nach verwirklicht hat, lediglich im Hinblick auf das Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Str.Km 47,4 (Faktum 1) wird entgegen dem erstbehördlichen Verfahren eine Überschreitung von rund 16 km/h zur Last gelegt. Es wird jedoch dazu bemerkt, daß der Sachverständige bei seiner Berechnung die für den Bw günstigsten Werte angenommen hat und möglicherweise der Bw tatsächlich doch eine höhere Fahrgeschwindigkeit einhielt. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch diese Möglichkeit außer acht zu lassen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Die Korrektur des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde wurde im Hinblick auf die Feststellungen des Amtssachverständigen für notwendig befunden.

Festgestellt wird, daß laut Rechtsprechung des VwGH es zulässig ist, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch ein Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug mit Hilfe eines Tachometers, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, festzustellen (vgl. VwGH 95/03/0171 vom 12.7.1995 ua).

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat bereits die Erstbehörde eine entsprechende Meßtoleranz berücksichtigt und relativ geringe Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt. Im Hinblick darauf, daß letztlich hinsichtlich Faktum 1. lediglich eine Überschreitung von ca. 16 km/h nachgewiesen werden kann, erscheint es jedoch gerechtfertigt, diesbezüglich die Geldstrafe bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß zu reduzieren. Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Erstbehörde ein monatliches Einkommen von 15.000 S bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zugrundegelegt, diese Angaben wurden nicht bestritten.

Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zugute, Straferschwerungsgründe werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt. Eine Herabsetzung bzw eine weitere Herabsetzung (Faktum 1) ist sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung

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