Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104994/18/Ki/Shn

Linz, 05.05.1998

VwSen-104994/18/Ki/Shn Linz, am 5. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. Manfred W, vom 14. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Ried/I vom 2. Oktober 1997, VerkR96-47-1997, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs-verhandlung am 28. April 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 1997, VerkR96-47-1997, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 30.12.1996 um 17.10 Uhr als Lenker des PKW auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 56,833, Fahrtrichtung Suben, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis zunächst per Telefax am 14. Oktober 1997 Berufung und er bestritt, daß er die angeblich gemessene Geschwindigkeit von 130 km/h + 43 km/h gefahren sei.

In der Folge brachte er durch seinen Rechtsvertreter am 23. Oktober 1997 einen Schriftsatz ein, mit welchem er beantragte, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Im wesentlichen führt er begründend aus, daß die Angaben der beiden Meldungsleger keineswegs geeignet wären, seine Darstellung zu widerlegen. Weiters wird bemängelt, daß eine von ihm namhaft gemachte Zeugin im erstinstanzlichen Verfahren nicht einvernommen wurde. Die verhängte Geldstrafe entspreche nicht den Voraussetzungen des § 19 VStG. Eine mögliche Gefährdung bei höherer Geschwindigkeit sei sicherlich kein ausreichender Grund, eine derartig hohe Geldstrafe zu verhängen. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Meßort am 28. April 1998. Bei dieser Berufungsverhandlung waren der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der Erstbehörde anwesend. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger einvernommen und im Rahmen dieser Einvernahmen wurden auch Messungen vom damaligen Standort des Dienstfahrzeuges aus durchgeführt. Entsprechend dem Beweisantrag des Bw um Einvernahme der Frau Doris A als Zeugin wurde die zuständige Behörde der BRD ersucht, diese gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen einzuvernehmen. Die Zeugin hat daraufhin an die Behörde der BRD eine schriftliche Zeugenaussage übermittelt, welche mit Zustimmung der Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht wurde.

I.5. Die beiden Meldungsleger, welche sich noch teilweise an den Vorfall erinnern konnten, haben im wesentlichen den Vorfall so geschildert, wie er bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde.

Die vom Bw namhaft gemachte Zeugin hat im wesentlichen mitgeteilt, daß es bereits gegen 17.00 Uhr zu einer Anhaltung durch die österreichische Gendarmerie gekommen wäre. Der Bw habe ihr kurze Zeit vor der Anhaltung durch die Gendarmerie gezeigt, daß er seinen Tempomaten im Auto auf 130 km/h eingestellt hätte. Sie könne sich deshalb noch an die konstante Geschwindigkeit von 130 km/h erinnern, da sie mit dem Bw zu diesem Zeitpunkt eine angeregte Diskussion über die Höchstgeschwindigkeit auf den österreichischen Autobahnen führte. Aufgrund der zahlreichen Streifenwägen entlang der Fahrtstrecke habe sie immer wieder auf den Tachometer geschaut.

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß die Aussagen der Meldungsleger der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Diese Aussagen sind schlüssig und es konnte überdies das Geschehen im Rahmen des durchgeführten Augenscheines nachvollzogen werden. Die Zeugen standen unter Wahrheitspflicht und es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daß die Meldungsleger den Bw willkürlich mit einer Verwaltungsübertretung belasten würden. Was die Aussage der vom Bw namhaft gemachten Zeugin anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, daß die erwähnte Diskussion stattgefunden hat bzw daß der Bw tatsächlich den Tempomaten eingeschaltet hatte. Es entspricht allerdings der allgemeinen Lebenserfahrung, daß sich ein Beifahrer nicht ständig auf das Gesamtverkehrsgeschehen konzentriert, so daß es durchaus nicht unwahrscheinlich ist, daß der Bw eben zum Zeitpunkt der Messung die Geschwindigkeit im vorgeworfenen Ausmaß überschritten hat. Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall stehen seinen Rechtfertigungen jedoch die glaubwürdigen Aussagen der beiden Meldungsleger gegenüber. Daß der Bw einen Tempomaten verwendet hat, ist durchaus möglich, durch die Verwendung eines Tempomaten wird jedoch nicht ausgeschlossen, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges individuell zu erhöhen. Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß auch seitens der Berufungsbehörde die Verwirklichung des dem Bw vorgeworfenen Sachverhaltes objektiv als erwiesen angesehen wird und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Bw im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h überschritten hat. Diese Geschwindigkeit wurde mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser "LTI 20.20 TS/KM" festgestellt, wobei zu bemerken ist, daß ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser laut Judikatur des VwGH ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt.

Das dem Bw zur Last gelegte Verhalten stellt einen Verstoß gegen die obzitierte Bestimmung des § 20 Abs.2 StVO 1960 dar, weshalb der Strafvorwurf dem Grunde nach zu Recht erhoben wurde. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß laut ständiger Judikatur des VwGH es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Erstbehörde hat in der Begründung ihres Straferkenntnisses darauf hingewiesen, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gehören und eine der häufigsten Unfallursachen darstellen. Die Erstbehörde hat weiters ausgeführt, daß eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung in höchstem Maße jene Rechtsgüter, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient, gefährdet. Bei einem Unfall mit einer hohen Geschwindigkeit treten erfahrungsgemäß besonders große Schädigungen der Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum ein. Die Erstbehörde ist weiters davon ausgegangen, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest grob fahrlässig begangen wurde, weil bei einer Geschwindigkeit von 173 km/h ein Übersehen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht anzunehmen ist. Die Erstbehörde hat weiters dargelegt, daß die Geldstrafe den persönlichen Verhältnissen des Bw entspreche, wobei sie aufgrund der Weigerung des Bw, diese bekanntzugeben, davon ausging, daß der Bw ein monatliches Einkommen von 18.000 S bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten erzielt. Die Erstbehörde hat die bisherige Straflosigkeit des Bw als mildernd gewertet, erschwerend wurden keine Umstände gewertet.

Die Berufungsbehörde schließt sich dieser Argumentation der Erstbehörde vollinhaltlich an, wobei im besonderen darauf hingewiesen wird, daß bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen aus spezialpräventiven Gründen eine besonders strenge Bestrafung geboten ist. Aus diesem Grunde erachtet auch die Berufungsbehörde unter Berücksichtigung des vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis 10.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung ist aus generalpräventiven Gründen aber auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung

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