Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104995/2/Fra/Ka

Linz, 21.01.1998

VwSen-104995/2/Fra/Ka Linz, am 21. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn L, vertreten durch die Rechtsanwälte W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 25.9.1997, VerkR96-2889-1997, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt: I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 140 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirskshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 700 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des PKW, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 26.5.1997 unterlassen hat, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug am 10.2.1997 um 15.23 Uhr auf der A 8 bei km 68,010, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, weil er lediglich am 6.6.1997 bekanntgegeben hat, daß er mit vier Kollegen abwechselnd das Fahrzeug geführt hat, kein Fahrtenbuch führe und sich nicht mehr erinnern könne, wer der Lenker des Fahrzeuges war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Es ist unstrittig, daß der Bw mit seiner im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Erklärung unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß er die im § 103 Abs.2 KFG 1967 ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Er hat damit dem Auskunftsverlangen der belangten Behörde zwar formell entsprochen, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht der oa Bestimmung. Damit hat er zweifellos den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis sind nach Auffassung des Verwaltungssenates zutreffend, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf diese verwiesen wird. Entgegen der Meinung des Bw hat die belangte Behörde den Sachverhalt richtig rechtlich beurteilt und es handelt sich bei den Ausführungen der Behörde um keine Leerformeln. Warum die belangte Behörde erst einige Wochen nach dem der Lenkeranfrage zugrundeliegenden Vorfall dem Bw eine Anonymverfügung übermittelt hat, obliegt nicht der Beurteilung des O.ö. Verwaltungssenates und ist dieser Umstand nicht geeignet, den vorliegenden Sachverhalt anders rechtlich zu beurteilen, denn das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor. Dem Bw ist zuzugestehen, daß die "Gedächtnisbereitschaft" nur eine gewisse Zeitspanne vorhanden ist. Es entspricht jedoch der höchstgerichtlichen Judikatur in Österreich (vgl. VwGH vom 28.1.1983, 83/02/0013), daß sich der Zulassungsbesitzer von vornherein, dh bereits ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person, nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen Dritter verlassen kann, ohne Gefahr zu laufen, im Zeitpunkt der Anfrage darüber nicht mehr eine (richtige) Auskunft geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muß er eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, daß er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann. Diesbezügliche Aufzeichnungen hat jedoch der Bw - wie er selbst behauptet - nicht geführt. Was die Strafe anlangt, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Ausführungen zum Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung im angefochtenen Straferkenntnis sind zutreffend. Der Bw ist den Annahmen der belangten Behörde betreffend seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht entgegengetreten, weshalb diese Schätzung auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt wird. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 2,33 % ausgeschöpft, weshalb eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren ist. Die verhängte Strafe entspricht somit den Kriterien des § 19 VStG. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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