Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105005/2/Le/Fb

Linz, 23.12.1997

VwSen-105005/2/Le/Fb Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der Andrea Maria F, I 19, W B, vertreten durch Rechtsanwalt Michael H, H, W-B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.9.1997, VerkR96-3457-1996, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: Nach den Worten "... dieser Behörde nicht" wird folgende Wendung eingefügt: "binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung".

Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.9.1997 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Kraftwagens mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.11.1996, zugestellt am 3.12.1996, dieser Behörde nicht Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 28. September 1996 um 16.30 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

In der Begründung dazu wurde die maßgebliche Rechtslage des § 103 Abs.2 KFG wiedergegeben und weiters dargelegt, daß Erfüllungsort dieser Auskunftspflicht der Sitz der anfragenden Behörde sei, weil dort die geschuldete Handlung, nämlich die Erteilung der Auskunft, vorzunehmen gewesen wäre. Sodann wurde der bisherige Aktenverlauf dargestellt und die Verantwortung der Beschuldigten, die sich auf das ihr nach deutschem Recht zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berief, als der in Verfassungsrang bestehenden Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG entgegenstehend abgewiesen. Irrelevant sei die Argumentation der Beschuldigten, wonach sie zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht geführt habe, weil die der Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Norm des § 103 Abs.2 KFG (ausschließlich) auf die Auskunftsverweigerung abstellt. Dem Argument, daß der Beschuldigten nicht unbedingt nachzuweisen sei, ob sie wisse, wer zu dem betreffenden Zeitpunkt das Fahrzeug geführt habe, hielt die Erstbehörde entgegen, daß sie keinesfalls verpflichtet sei, einen derartigen Nachweis zu erbringen. § 103 Abs.2 KFG verpflichte vielmehr den Fahrzeughalter Aufzeichnungen zu führen, wenn eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13.10.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Zur Begründung führte die Bw an, daß sie aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.11.1996 keine Auskunft geben konnte, wer das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt habe. Da der Vorfall schon mehrere Monate zurücklag und mehrere Personen in Betracht kamen, hätte die Bw keine weitere Erklärung abgeben können. Die abgegebene Erklärung, daß der Lenker nicht bekanntgegeben werden könnte, sei nach diesseitiger Auffassung ausreichend. Der Vorwurf, daß die Lenkerin keine Aufzeichnungen gemacht habe, wer zum betreffenden Zeitpunkt ihr Fahrzeug geführt habe, könne nicht gemacht werden. Unter Berücksichtigung der geringen Geschwindigkeitsüberschreitung sei das weitere Verfahren nicht nachvollziehbar.

Die Betroffene behalte sich jedoch vor, im Fall der Fortsetzung des Verfahrens die Angelegenheit vor dem Europäischen Gerichtshof überprüfen zu lassen, zumal das europäische Recht und das deutsche Recht vorsehen, daß eine Belastung von Verwandten und damit auch eine unmittelbare Problematisierung in der Familie nicht erfolgen solle. Die Betroffene werde sich auch vorbehalten, diesen Fall dem ADAC, dessen Mitglied sie sei, zur Überprüfung zu überlassen. Im Hinblick auf die Bagatelle sei der Betroffenen nicht nachvollziehbar, daß sie nunmehr mit einem Straferkenntnis strafrechtlich belastet werde. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, daß in dem ersten Anschreiben an die Betroffene eine entsprechende Belehrung nicht entsprechend ordnungsgemäß erteilt worden wäre, da daraus nicht entnommen werden könne, daß nach österreichischem Recht eine Verpflichtung gegeben sei, überhaupt eine Erklärung abzugeben. Nach dieser Belehrung wäre nicht zu erkennen gewesen, daß die Nichterteilung einer Erklärung bereits strafbar sei. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da in der Berufung im wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist der verfahrensrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Die in Österreich - durch die Anfrage der oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auch für die Bw - geltende Rechtslage zum gegenständlichen Problemkreis stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt ... hat ... Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. (Hervorhebung durch den unabhängigen Verwaltungssenat).

Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung hat der Verfassungsgerichtshof als im Einklang mit den Baugesetzen der Bundesverfassung und nicht im Widerspruch zu Art. 6 MRK stehend erachtet. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung enthaltene rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gemäß Art. 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses (siehe etwa VwGH vom 29.9.1988, G72/88 u.a.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH vom 29.9.1993, 93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann. Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung ohne dieser Bestimmung nicht ausreichend gewährleistet erscheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Kraftfahrzeuglenker, somit auch Ausländer, einbezogen werden.

Daraus folgt, daß die Bw die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu vertreten hat.

4.3. Den Berufungsausführungen ist - soweit sie nicht schon durch die obigen Ausführungen widerlegt sind - folgendes zu entgegnen:

4.3.1. Die Behauptung, daß mit dem ersten Anschreiben an die Betroffene eine entsprechende Belehrung hinsichtlich der Auskunftspflicht nicht erteilt worden wäre und auch nicht erkennbar gewesen wäre, daß die Nichterteilung einer Erklärung strafbar sei, ist aktenwidrig: Bereits in diesem Schreiben vom 27.11.1996 wurde Frau F als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mitzuteilen, wer das Fahrzeug am 28.9.1996 um 16.30 Uhr gelenkt hat. Weiters wurde im Schlußsatz darauf hingewiesen, daß das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die diesbezügliche Berufungsbegründung erweist sich daher als unrichtig. 4.3.2. Zum "Vorbehalt" der Bw, die Angelegenheit vor dem Europäischen Gerichtshof überprüfen zu lassen, wird folgendes ausgeführt: Die Bestrafung der Bw verstößt nicht gegen den Grundsatz des "fair trial" im Sinne des Art. 6 der Menschenrechtskonvention (im folgenden kurz: MRK): Demnach hat ein Angeklagter grundsätzlich ein Recht darauf, daß über die Anklage ein Gericht entscheidet, und zwar in einem fairen und zügigen Verfahren. Dieses Recht ist auch bei Bußgeld- und Strafbefehlsverfahren gewahrt, wenn die Möglichkeit des Einspruchs und damit des Zugangs zum Gericht gegeben ist, und es allein vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, zweite Auflage, Seite 209).

Der Anspruch auf Anhörung in billiger Weise, auf ein " fair trial", wie es prägnant im Englischen heißt, wird von der Konvention nicht im einzelnen definiert. Er wird in den nationalen Verfahrensrechten durch die Gewährleistung verschiedener Verfahrensgarantien konkretisiert. Art. 6 Abs.3 zählt, unter Beschränkung auf das Strafverfahren, einige solcher Garantien auf ... Ob in einem Verfahren die Rechte der jeweils Beteiligten aus Art. 6 gewahrt wurden, beurteilt sich nach der Spruchpraxis von GH und KOM in der Regel erst nach Abschluß desselben unter Berücksichtigung der Verfahrensgesamtheit einschließlich der Rechtsmittelinstanzen, wobei auch den aus der inneren Sachgerechtigkeit des jeweiligen Verfahrens sich ergebenden Grundsätzen Rechnung zu tragen ist. (Frowein/Peukert aaO, Seite 213).

Diese Rechte sind für die Bw im vorliegenden Fall gewahrt; ihr Rechtsmittel wird MRK-konform vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Tribunal im Sinne der Menschenrechtskonvention behandelt.

Die Bw verkennt vielmehr im Anlaßfall die Rechtslage insofern, als sie das Ermittlungsverfahren zur Ausforschung einer Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, mit dem Strafverfahren gegen einen KFZ-Lenker, der im Verdacht steht, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, vermischt.

Dieses Ermittlungsverfahren gemäß § 103 Abs.2 KFG zur Ausforschung des Lenkers dient (MRK-konform) dem Zweck, den Verdächtigen zu eruieren, um Strafverfahren gegen Unschuldige auszuschließen, sondern ausschließlich gegen die verdächtige Person ein Strafverfahren einleiten zu können. Diese Person hat dann im eigentlichen Strafverfahren wiederum die ihr von der MRK, aber auch vom innerstaatlichen Recht zuerkannten Rechte.

Um das oben erwähnte Ermittlungsverfahren nach § 103 Abs.2 KFG nicht seiner Sinnhaftigkeit zu berauben, war es vom Gesetzgeber mit einer Auskunftspflicht zu versehen, die auch mit einer entsprechenden Strafdrohung sanktioniert werden mußte. Eine solche Auskunft bedeutet aber nicht, jemand anderen einer Verwaltungsübertretung zu beschuldigen, weshalb sie nicht als in Widerspruch zur MRK stehend angesehen werden kann.

4.3.3. Wenn die Bw darauf hinweist, daß dieses Fahrzeug von mehreren Personen benützt werden konnte, so muß ihr entgegengehalten werden, daß es dann ihre Aufgabe (iSd § 103 Abs.2 KFG) gewesen wäre, entsprechende Aufzeichnungen darüber zu führen bzw führen zu lassen, wer dieses Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt in Österreich gelenkt hat. Dadurch, daß sie es zugelassen hat, daß dieses Kraftfahrzeug auch in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingebracht wird, hatte sie sich auch der österreichischen Rechtsordnung, so etwa allenfalls auch der Aufzeichnungspflicht, zu unterwerfen.

4.3.4. Auch der Hinweis auf die Geringfügigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen, zumal der Bw eben nicht die Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern die Nichterteilung der Lenkerauskunft vorgeworfen wurde. Lediglich der Ordnung halber wird festgestellt, daß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nahezu 30 % keine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt. 4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muß dabei nicht eingetreten sein. Die Nichterteilung einer Lenkerauskunft stellt ein solches Ungehorsamsdelikt dar, weshalb die gesetzliche Schuldvermutung eingreift. Die Bw hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden der Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, zumal durch die Nichterteilung von Lenkerauskünften eine Ahndung von Verkehrsdelikten nahezu unmöglich gemacht werden würde.

4.6. Die geringfügige Ergänzung des Spruches erfolgte im Rahmen des § 66 Abs.4 AVG und dient der besseren Verständlichkeit.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Beilage Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Lenkerauskunft; fair trial

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