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VwSen-105013/13/GU/Mm

Linz, 17.12.1997

VwSen-105013/13/GU/Mm Linz, am 17. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Mag. H. T., vertreten durch RAe H. und T., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. September 1997, Zl. Cst.., wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 9. Dezember 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt. Die verhängte Geldstrafe wird auf 400 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 40 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 65 VStG; § 20 Abs.2, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 17.11.1996 um 15.07 Uhr in F., T.-Landesstraße, bei km 3,0, in Fahrtrichtung E., als Lenker des KFZ, Kennzeichen .., die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 72 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-Meßgerät festgestellt worden sei.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf das Ergebnis des Meßgerätes im Zusammenhang mit der Zuordnung des im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen vernommenen Meßorganes.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er wohl zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort mit dem Kraftfahrzeug Kennzeichen .. gefahren sei. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit habe er aber nicht überschritten. Vor ihm sei ein PKW gefahren und auch hinter ihm einer. Er habe sich daher im Kolonnenverkehr bewegt. Auch auf der Gegenfahrbahn seien Fahrzeuge gefahren. Die Messung sei aus einer Entfernung von geschätzten 200 - 250 m erfolgt.

Die Messung sei in einer Stellung durchgeführt worden, die kein exaktes Ergebnis zulasse.

Wahrscheinlich habe der Meßbeamte das vor dem Rechtsmittelwerber fahrende KFZ gemessen, weil der Lenker dieses Fahrzeuges aus der Kolonne etwas beschleunigte.

In eventu wird auch das verhängte Strafmaß bekämpft.

Aufgrund der Berufung wurde am 9.12.1997 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten, der meldungslegende Meßbeamte Insp. T. H. als Zeuge vernommen, vom Amtssachverständigen Befund erhoben und Gutachten erstattet und dabei in die Eintragungen des Meßprotokolles und in den Eichschein betreffend den Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E, mit der Fertigungsnummer 5638, Einsicht genommen.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Unbestrittenermaßen befuhr der Rechtsmittelwerber zur Tatzeit die T.-Landesstraße, Fahrtrichtung E., welche in diesem Kilometrierungsbereich eine leichte Fahrbahnkuppe aufweist und dann leicht Richtung E. (in einer leichten Linkskurve) abfällt.

Zu dieser Zeit war ein Dienstkraftwagen des GPK A. auf der Höhe der Straßenmeisterei am Fahrbahnrand postiert und nahm der Gendarmeriebeamte Insp. T. H. routinemäßige Geschwindigkeitsmessungen vor.

Die Front des Dienstkraftfahrzeuges welches vom Blickwinkel des Beschuldigten aus betrachtet, neben der rechten Fahrbahn der T.-Landesstraße postiert war, wies zur vorhin geschilderten Fahrbahnkuppe hin und nahm der Meßbeamte durch die Windschutzscheibe Geschwindigkeitsmessungen vor. Das verwendete Laser-Geschwindigkeits-Meßgerät Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, mit der Fertigungsnummer 5638, war für Messungen durch die Windschutzscheibe geeignet und zum Zeitpunkt der Messung geeicht. Vor Inbetriebnahme auf dem erwähnten Meßort hatte der Meßbeamte die Gerätefunktionskontrolle bzw. Zielerfassungskontrolle durchgeführt, dies jedoch im Meßprotokoll nicht eingetragen.

Durch den vorhin beschriebenen Straßenverlauf, welcher auch durch ein Lichtbild, das vom Amtssachverständigen vor der mündlichen Verhandlung angefertigt worden ist und als Beilage A zum Akt genommen wurde, ist es vom Standort des Meßfahrzeuges aus möglich, eine freie Sicht auf die Fahrzeuge des ankommenden aber auch des abfließenden Verkehrs zu haben und ist, wenn diese in aufgelockerter Kolonne fahren, durch die gleichsam übereinander erscheinenden Fahrzeuge möglich, ein einzelnes Fahrzeug zu erfassen, ohne daß der Meßkegel ein anderes Fahrzeug berührt. Im letzteren Fall würde das dem Gerätsystem innewohnende Kontrollsystem ohnedies eine Fehlmessung anzeigen. Außerdem weist das Meßgerät, falls der abfließende Verkehr gemessen wurde, dies durch ein gesondertes Zeichen aus.

Von der Position des Meßbeamten aus, wurde zur Tatzeit das Fahrzeug des Beschuldigten auf eine Entfernung hin von 363 m mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h gemessen. Nach Abzug der in den Verwendungsbestimmungen benannten Toleranzen ergibt dies eine tatsächliche Geschwindigkeit von 72 km/h.

Die T.-Landesstraße ist am Tatort gut ausgebaut, befindet sich allerdings im Ortsgebiet von F.

Aufgrund der Messung wurde der Beschuldigte aufgrund der untereinander erfolgten Verständigung des Meßbeamten Insp. H. mit seinem Kollegen Insp. K., von Letzerem angehalten und ihm die Anzeige am Laserdisplay gezeigt, vom Beschuldigten jedoch an Ort und Stelle die Zuordnung bestritten.

Der Meßbeamte war für die Anwendung des Lasermeßgerätes besonders geschult.

Aufgrund der aufgenommenen Beweise bestand auch für den O.ö. Verwaltungssenat kein Zweifel, daß eine Zuordnung des vorhin erwähnten Meßergebnisses auf die Fahrbewegung des Beschuldigten möglich war und auch der O.ö. Verwaltungssenat darauf vertrauen durfte, daß der geschulte Beamte in der Lage war, das Fahrzeug des Beschuldigten als Ziel der mit 75 km/h (nach Abzug der Toleranzen 72 km/h) gemessenen Fahrgeschwindigkeit eindeutig zuzuordnen.

Aus diesen Gründen konnte der vorgeworfene Lebenssachverhalt als erwiesen angenommen und der angelastete Tatbestand des § 20 Abs.2 StVO als verwirklicht betrachtet werden. Demnach darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt, oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so ist zu bemerken, daß Geschwindigkeitsübertretungen leicht vermeidbar sind, indem der Lenker neben der Beobachtung der Außenwelt insbesonders im Ortsgebiet mehrfach auf den Geschwindigkeitsmesser seines Fahrzeuges blickt. Unterläßt er dies, so ist ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, welche gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit genügt.

Was die Strafhöhe anlangt, so war folgendes zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat wog nicht schwer, da in unmittelbarer Nachbarschaft des Tatortes im Bereich der Fahrbahnkuppe keine Häuser stehen, die Straße gut ausgebaut ist und in unmittelbarer Nähe zum Tatort keine sonstigen Gefährdungspotentiale herrschen, die gemeinhin in Ortsgebieten vorhanden sind und die dann die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich machen.

Die subjektive Tatseite - die Fahrlässigkeit - war jedoch aufgrund der leichten Vermeidbarkeit der Geschwindigkeitsübertretung nicht als so gering anzusehen, als daß im Sinne des § 21 Abs.1 VStG von einem Strafausspruch hätte abgesehen werden können.

Auch im Berufungsverfahren sind keine erschwerenden und keine mildernden Umstände hervorgetreten.

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse hat der Rechtsmittelwerber in der mündlichen Verhandlung die Annahmen der ersten Instanz, nämlich, daß er keine Sorgepflichten hat, bestätigt. Der Beschuldigte konnte darüber hinaus glaubhaft dartun, daß er kein Vermögen besitzt und daß er aufgrund der Existenzgründung als junger Rechtsanwalt Schulden abzutragen hat und daß er ein Monatseinkommen aufgrund von Entnahme von durchschnittlich 15.000 S bezieht.

Wenngleich sein diesbezügliches Verschweigen im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt hätte, so war die Gewichtung des Unrechtsgehaltes dazu angetan, die von der ersten Instanz auferlegte Geldstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen.

Eine alsbaldige Einsicht anläßlich der Beanstandung hätte allerdings dem Berufungswerber und der Behörde (durch Beschreitung des Organmandatsweges) Mühen und Kosten gespart.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Beweisminderung betr. Zuordnung eines gemessenen Fahrzeuges.

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