Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105015/2/Fra/Ka

Linz, 07.11.1997

VwSen-105015/2/Fra/Ka Linz, am 7. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.9.1997, GZ.Cst.-14528/97, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 200 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 16.5.1997 bis zum 30.5.1997 - dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 19.3.1997 um 16.50 Uhr in Linz, Mozartstraße Nr.7, abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt vor, daß er den Fahrzeuglenker gemeinsam mit der Berufung gegen das Straferkenntnis mittels eingeschriebener Briefsendung bekanntgegeben habe. Aus diesem Schreiben sei ersichtlich, welche Person am 19.3.1997 mit dem Taxifahrzeug einen Fahrgast zur Mozartstraße 7 gebracht habe. Dieser Behauptung steht jedoch das Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie folgt entgegen: Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) dem Bw am 16.5.1997 zugestellt. Da der Bw innerhalb der gesetzlichen Frist der Behörde die geforderte Auskunft nicht erteilte, erließ diese die Strafverfügung vom 2.7.1997, gegen die der Bw fristgerecht mit der Behauptung Einspruch erhob, daß er den Fahrzeuglenker gemeinsam mit der Berufung gegen das Straferkenntnis mittels eingeschriebener Briefsendung bekanntgegeben habe und eine frühere Bekanntgabe dieses KFZ-Lenkers aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 28.7. 1997 den Bw, zur Glaubhaftmachung seiner Einspruchsangaben binnen einer Frist von zwei Wochen eine Kopie des Aufgabescheines der eingeschriebenen Briefsendung sowie Name und Adresse jener Person, welche von ihm als Fahrzeuglenker bekanntgegeben wurde, der Behörde zu übermitteln. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.8.1997 geht hervor, daß bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Bw eingelangt ist. Weiters geht aus der Berufung vom 12.6.1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz mit der Zahl S 43513/96 hervor, daß diese am 13.6.1997 zur Post gegeben wurde und am 16.6.1997 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Somit steht fest, daß der Bw, sollte er tatsächlich - wie er behauptet - mit der oa Berufung den in Rede stehenden Fahrzeuglenker bekanntgegeben haben, (was aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht feststeht), diese Bekanntgabe jedenfalls zu spät erfolgt wäre, zumal die gesetzliche Auskunftsfrist am 30.5.1997 abgelaufen ist. Die Berufung erwies sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. I.4. Strafbemessung:

Zutreffend hat die belangte Behörde zum Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ausgeführt, daß durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft der Bw das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung geschädigt hat, da die Ermittlung derjenigen Person, die im Verdacht steht, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, nicht möglich war, weshalb sich als nachteilige Folge der nun nicht mehr durchsetzbare Anspruch des Staates darstellt. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung gewertet. Mildernde Umstände sind weder im erstbehördlichen noch im Berufungsverfahren hervorgekommen. Mit einer Geldstrafe von 1.000 S wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu 3 1/3 % ausgeschöpft. Die Behörde hat daher die Strafe tat- und schuldangemessen sowie unter Berücksichtigung der geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw festgesetzt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist somit nicht zu erkennen. II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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