Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200176/2/Gf/Km

Linz, 10.10.1995

VwSen-200176/2/Gf/Km Linz, am 10. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E. B.

jun., ............., ..............., vertreten durch RA Dr.

J. P., ............, ............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ......... vom 22.

August 1995, Zl. Agrar96-52-1994-Bu, wegen Übertretung des Oö. Bodenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........

vom 22. August 1995, Zl. Agrar96-52-1994-Hu, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 5. Juli 1994 Abwässer aus einem gewerblichen Schlachtbetrieb auf einem Wiesengrundstück ausgebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 115/1991 (im folgenden: OöBodenSchG), begangen, weshalb er gemäß § 49 Abs. 1 Z. 5 OöBodenSchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 23. August 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. September 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatbestand aufgrund der Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane sowie entsprechender Sachverständigengutachten als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers seien von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliche Unterstützung: 3.000 S; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß es sich bei dem ausgebrachten Grubeninhalt - was auch durch die Analyse des Amtssachverständigen für Chemie nicht als widerlegt erscheine - nicht um Abwässer aus einem gewerblichen Schlacht-, sondern um solche aus einem landwirtschaftlichen Betrieb handle. Außerdem seien im Betrieb seines Vaters nur mehr sehr wenige, sämtlich aktenkundige Schlachtungen durchgeführt worden. Zudem habe nicht dezidiert festgestellt werden können, daß sich in den Abwässern auch Blut befunden habe.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH .......... zu Zl.

Agrar96-52-1994; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Z. 5 OöBodenSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 49 Abs. 2 Z. 1 OöBodenSchG mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der Senkgrubeninhalte auf Böden ausbringt, sofern es sich nicht um das Ausbringen von in einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Senkgrubeninhalten auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen handelt.

4.2. Aus der Äußerung des Amtssachverständigen für Chemie des Amtes der Oö. Landesregierung vom 12. August 1994, Zl.

U-GS-320951/16-1994/Br/Les, ergibt sich zwar, daß die von den einschreitenden Gendarmeriebeamten aus jenem Jauchefaß, mit dem der Berufungswerber die Abwässer ausbrachte, gezogene Probe ein "organisch hochbelastetes Abwasser ..... mit hohem Phosphor- ..... und Ammoniumanteil" darstelle, dessen Zuordnung "zu betrieblichem Abwasser oder Jauche ..... aufgrund der Analysedaten" jedoch "nicht möglich" sei, weil "sowohl Jauche als auch bluthaltige Abwässer ..... hohe CSB-Gehalte in Verbindung mit Phosphor- und Ammoniumstickstoffanteilen" aufweisen würden.

Da andererseits auch der Berufungswerber im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens stets betont hat, daß sich auch in der verfahrensgegenständlichen, als "betriebliche" bezeichneten Senkgrube lediglich Regenwasser befunden habe und damit immer bestritten hat, aus dem Schlachtbetrieb seines Vaters stammende Abwässer ausgebracht zu haben, war angesichts dieser Beweislage im Zweifel (vgl.

§ 6 Abs. 2 MRK) davon auszugehen, daß dieser lediglich Abwässer aus einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgebracht und somit keinen strafbaren Tatbestand gesetzt hat. Weitere den Beschwerdeführer belastende Beweise zu erheben, ist hingegen von vornherein nicht die Aufgabe des Oö. Verwaltungssenates, weil dieser von Verfassungs wegen nicht als eine Anklagebehörde, sondern - nur - als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Art. 129 B-VG) konzipiert ist.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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