Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105023/2/Ki/Shn

Linz, 09.12.1997

VwSen-105023/2/Ki/Shn Linz, am 9. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F, vom 10. Oktober 1997 gegen den Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 22. August 1997, VerkR96-6571-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Kirchdorf/Krems hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-6571-1997 vom 19. Juni 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 25. Juni 1997 zugestellt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Bw am 19. August 1997 zur Post gegeben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 22. August 1997, VerkR96-6571-1997, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben und ausgeführt, daß es sich bei dem Fahrzeug um einen Firmenwagen handle, welcher von verschiedenen Personen geführt werde. Er bitte daher höflichst um Zusendung eines Fotos der Geschwindigkeitsüberschreitung, sodaß er die Möglichkeit habe, den Fahrer festzustellen und mitzuteilen. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde ursprünglich bereits am 25. August 1997 an den Bw abgesandt, er konnte jedoch letztlich nicht zugestellt werden und wurde daher an die Erstbehörde retourniert. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 hat die Erstbehörde den Bescheid nochmals (in Kopie) an den Bw gesandt, dieses Mal dürfte der Bescheid dem Bw zugekommen sein, zumal er nunmehr am 10. Oktober 1997 ein Berufungsschreiben gegen diesen Bescheid an die Erstbehörde verfaßt hat. Dieses Berufungsschreiben wurde laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen am 16. Oktober 1997 zur Post gegeben. Es ist daher davon auszugehen, daß letztlich der verfahrensgegenständliche Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 22. August 1997 dem Bw zugekommen ist. Mangels Vorliegens eines Zustellnachweises des Schreibens vom 1. Oktober 1997 ist weiters davon auszugehen, daß die am 16. Oktober 1997 zur Post gegebene Berufung noch rechtzeitig ist. Zusammenfassend wird daher entgegen der Argumentation der Erstbehörde festgestellt, daß die Berufung gegen den Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 22. August 1997 rechtzeitig eingebracht wurde, inhaltlich ist diese Berufung jedoch als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 25. Juni 1997 zugestellt und es begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Sie endete sohin am 9. Juli 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 19. August 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Insbesondere wird festgestellt, daß der vom Bw behauptete geschäftliche Auslandsaufenthalt auf den Ablauf der Einspruchsfrist keinen Einfluß haben kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Geschäftlicher Auslandsaufenthalt nach ordnungsgemäßer Zustellung für Fristablauf irrelevant.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum