Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105032/2/WEG/Ri

Linz, 19.01.1998

VwSen-105032/2/WEG/Ri Linz, am 19. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. W über die Berufung des K K vom 20. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 30. Juli 1997, VerkR96-5307-1996, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 1.O00 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 24 Stunden.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 17. Juni 1996 gegen 17.30 Uhr auf der Iautobahn A auf Höhe der Autobahnausfahrt R. in Fahrtrichtung W als Lenker des Kleinbusses mit dem Werkstättenkennzeichen L ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Beschuldigte in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß am 17. Juni 1996 die Kfz-Zulassungsstelle von L telefonisch nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Am 18. Juni 1996 habe sich ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft R telefonisch mit der Kfz-Zulassungsstelle in L in Verbindung gesetzt. Von dort sei mitgeteilt worden, daß das rote Kfz-Kennzeichen L am 17. Juni 1996 zum Verkehr zugelassen, jedoch das neue Datum im Fahrzeugschein noch nicht nachgetragen worden sei. Daraufhin seien ihm von Insp. G und seinem Kollegen/Chef die beschlagnahmten Kennzeichen sofort ausgehändigt worden. Er habe die Kennzeichen an seinem T montiert und habe anschließend über Erlaubnis des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung R., seine Fahrt fortsetzen dürfen. Von einer Anzeige oder einer Strafverfügung sei niemals die Rede gewesen. Wäre sein Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt, so wie es im Straferkenntnis behauptet wird, nicht zum Verkehr zugelassen gewesen, warum hätte ihm dann die Bezirkshauptmannschaft R. am nächsten Tag nach dem Telefonat mit L die Kfz-Zeichen wieder ausgehändigt und ihm seine Fahrt fortsetzen lassen? Lediglich für das im Fahrzeugschein noch nicht nachgetragene Datum sei die Strafe von 2.200 S wohl doch etwas zu hoch angesetzt.

3. Der Sachverhalt erscheint durch die Ausführungen im Straferkenntnis und durch die Berufungsausführungen hinsichtlich des objektiven Tatbildes geklärt. Insgesamt gesehen ist die Berufung des Beschuldigten als eine Strafhöhenberufung anzusehen.

4. Über diese Strafhöhenberufung hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen reicht gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Arrest.

Die Berufungsbehörde anerkennt die vom Berufungswerber vorgetragenen Gründe insofern, als das Verhalten des Berufungswerbers lediglich als leicht fahrlässig zu qualifizieren ist. Hinzu tritt, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was einen entsprechend zu bewertenden Milderungsgrund darstellt. Erschwerend war kein Umstand zu werten, weshalb auch aus spezialpräventiven Gründen die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) spruchgemäß zu reduzieren war.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum