Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105035/2/Weg/Km

Linz, 21.01.1998

VwSen-105035/2/Weg/Km Linz, am 21. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K vom 12. September 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. September 1997, VerkR96-10566-1997, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 5.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 204 Stunden bleibt unverändert.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 500 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 204 Stunden verhängt, weil dieser am 2. Juli 1997 um 16.04 Uhr den Klein-Lkw auf der K-Landesstraße in Richtung H gelenkt und im Gemeindegebiet von P in H bei km 6,956 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht. 2. Dagegen bringt der Berufungswerber sinngemäß vor, er sei nicht 142 km/h gefahren, sondern 109 km/h bis 110 km/h. Der Polizist hätte ihm gesagt, man dürfe auf Freilandstraßen nur 100 km/h fahren, die damals von ihm gefahrenen 109 km/h seien lt. Polizist zu schnell gewesen. Er verdiene 8.000 S per Monat, habe zwei Kinder und eine Frau zu ernähren, müsse 2.000 S für die Miete und noch 1.000 S für den Strom bezahlen.

3. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, war keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Aufgrund der von Gruppeninspektor W vom GP Frankenmarkt durchgeführten Laser-Messung steht fest, daß der Berufungswerber zur Tatzeit auf der tatörtlichen Strecke mit dem Klein-Lkw der Marke Mercedes 312D und dem Kennzeichen zumindest 142 km/h gefahren ist. Das Meßergebnis selbst betrug 146 km/h, wovon 3 % an Meßfehlertoleranz in Abzug zu bringen war. Der Berufungswerber gab anläßlich der Anhaltung keine Erklärung ab und beteuerte in einem Schreiben vom 26. August 1997, er sei deshalb zu schnell gefahren, weil er dringend zur Arbeit habe fahren müssen und zu wenig Zeit gehabt habe. In diesem Schreiben bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h nicht. Aus diesem Grund wird der nunmehrige Einwand, lediglich 110 km/h gefahren zu sein, als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet. Die in der Berufung angeführten persönlichen Verhältnisse sind glaubwürdig und werden dieser Entscheidung zugrundegelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Rechtsgrundlagen (§ 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960), des Sachverhaltes sowie hinsichtlich der Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde hat die Strafhöhe tat- und schuldangemessen festgesetzt, sie hat den Erschwerungsgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen korrekt angeführt und bewertet. Die nunmehr verfügte Verminderung der Geldstrafe hat ihre Ursache ausschließlich in den glaubhaft gemachten persönlichen Verhältnissen. Nach dem letzten Satz des § 19 Abs.2 VStG wirken sich die persönlichen Verhältnisse lediglich auf die Höhe der Geldstrafe aus, sodaß die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu bleiben hatte.

Der Berufungswerber hat die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um Ratenzahlung anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen ist mit 180 S zu vergebühren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Akt Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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