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VwSen-105036/8/WEG/Ri

Linz, 31.03.1998

VwSen-105036/8/WEG/Ri Linz, am 31. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des O K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 2. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23. September 1997, VerkR96-17159-1996-Ro, nach der am 31. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der mit Schriftsatz vom 7. Jänner 1998 ergänzten Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1, § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.900 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 27. Mai 1996, um 18.12 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen B in R, auf der B, in Fahrtrichtung B gelenkt und bei Strkm die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 190 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen richtet sich die fristgerechte, mündlich eingebrachte und nicht begründete Berufung vom 2. Oktober 1997. Erst mit Schriftsatz vom 7. Jänner 1998, zur Post gegeben am 9. Jänner 1998, werden die Berufungsgründe vorgebracht.

Zur Zulässigkeit dieser Berufung ist anzuführen, daß gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Bestimmung gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren) die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden. Für diesen Fall hat die Behörde die Gründe für die Berufungserhebung in der Niederschrift festzuhalten. Derartige Gründe sind nicht festgehalten worden, wobei die Ursache hiefür dahingestellt bleiben kann, weil gemäß § 61 Abs.5 AVG ein derartiger Fehler dann als ein verbesserungsfähiges Formgebrechen anzusehen ist, wenn die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages eine unrichtige Angabe enthält. Dies ist im gegenständlichen Fall zutreffend, weil in der Rechtsmittelbelehrung - offenbar noch auf die alte Rechtslage abzielend - die unrichtige Angabe enthalten ist, daß bei einer mündlichen Berufung ein begründeter Berufungsantrag nicht zwingend ist. Bevor ein Auftrag der Behörde erging, dieses Formgebrechen zu beheben, hat der Rechtsfreund des Berufungswerbers diesen Formmangel von sich aus beseitigt. Die Berufung ist sohin zulässig.

Im Schriftsatz vom 7. Jänner 1998 ist - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - ua eingewendet worden, daß der Berufungswerber bei Strkm in die B eingebogen ist und auf die folgende Fahrtstrecke bezogen keine ordnungsgemäße Kundmachung der 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung vorläge. Bei der vom Berufungswerber behaupteten Fahrtstrecke sei nämlich kein Hinweis iSd § 54 Abs.5 lit.b StVO 1960 angebracht, wonach die Beschränkungsstrecke noch 1,9 km betrage. Dies sei jedoch im Hinblick auf § 51 Abs.1 StVO 1960 notwendig. Da also die Zusatztafel fehlt, sei die Verordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht und insoweit nicht anzuwenden.

Bei der am 31. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschuldigte überzeugend und glaubwürdig vor, daß er von seinem Wohnort O in S auf die B erst bei Strkm auffuhr. Der Berufungswerber erklärte dies mit dem zur Tatzeit allgemein bekannten Verkehrsstau in M und der auch kilometermäßig geringeren Fahrtstrecke. Die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis, wonach die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers unglaubwürdig seien, können von der Berufungsbehörde nicht nachvollzogen werden. Die bei Kilometer einmündende Straße (wahrscheinlich Gemeindestraße) enthält iSd § 51 Abs.5 StVO 1960 die Anzeige, daß auf der B sowohl nach rechts als auch nach links (jedoch nicht wie weit) eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h besteht.

Gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als einen Kilometer, so ist nach § 51 Abs.1 StVO 1960 bei dem betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

Der Passus "wenn es die Verkehrssicherheit erfordert" wurde erst durch die 19. StVO-Novelle eingefügt. Es war also im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob es die Verkehrssicherheit erfordert, die Länge der über einen Kilometer andauernden Gefahrenstrecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b StVO 1960 anzugeben. Bei der mündlichen Verhandlung herrschte diesbezüglich Einigkeit, zumal es sich bei der gegenständlichen Beschränkungsstrecke um einen Straßenabschnitt mit erhöhter Unfallgefahr handelt. Auf diese erhöhte Unfallgefahr ist auf den Zusatzzeichen jeweils am Beginn dieser Beschränkungsstrecke ausdrücklich hingewiesen.

Für die aus der Nebenstraße bei Kilometer in die B nach links einbiegenden Fahrzeuglenker ist - obwohl es die Verkehrssicherheit erfordern würde - ein Zusatzzeichen über die noch 1,9 km lange Beschränkungsstrecke nicht ersichtlich, da eine solche nicht angebracht ist, weshalb die Verordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht ist und somit (vgl. VwGH 24.2.1988, 87/03/0160) keine Rechtswirkungen entfalten konnte.

Aus den genannten Gründen war der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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