Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200177/2/Gf/Km

Linz, 10.10.1995

VwSen-200177/2/Gf/Km Linz, am 10. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F.

L., ............., ............., vertreten durch RA Dr. K.

T., .............., ..........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 31. August 1995, Zl. Agrar96-1536-1995, wegen Übertretung des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird; der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird hingegen abgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............... vom 31. August 1995, Zl. Agrar96-1536-1995, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) verhängt, weil er jedenfalls bis zum 11. Juli 1995 die bescheidmäßig vorgeschriebene Auflage, einen Kulturschutzstreifen von 10 Meter Breite von jeder Bepflanzung freizuhalten, nicht eingehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 31/1958 (im folgenden: OöKulturflächenSchG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 7. September 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. September 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........... zu Zl. Agrar96-1536-1995; bereits aus diesem ging hervor, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (weshalb sich gemäß § 51e Abs. 1 VStG auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte), und zwar aus folgendem Grund:

2.1. Gemäß § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat insbesondere auch im Hinblick auf die Tatzeit zu konkretisieren.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß dann, wenn dem Beschuldigten ein Dauerdelikt zur Last gelegt wird, nicht nur dessen Ende, sondern auch der Beginn des strafbaren Verhaltens anzuführen ist (vgl. z.B. statt vieler VwGH v.

8.9.1981, Zl. 81/05/0052; v. 18.11.1983, Zl. 82/04/0156; v.

27.6.1989, Zl. 89/04/0002).

2.2. Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch offenkundig nicht gerecht, wenn dem Berufungswerber lediglich angelastet wird, die Übertetung "jedenfalls bis 11.7.1995" begangen zu haben.

3.1. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grunde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, ohne das es noch eines weiteren Eingehens auf das Vorbringen des Berufungswerbers in der Sache bedurfte.

3.2. Im übrigen ist es Sache der belangten Behörde, im allenfalls fortzusetzenden Verfahren die Frage zu klären, ob bzw. inwieweit die Verfolgungsverjährungsfrist im gegenständlichen Fall noch offen ist. Der Antrag des Berufungswerbers auf Einstellung des Verfahrens war daher abzuweisen (vgl.

dazu auch VwSen-102629 v. 10.3.1995).

Dadurch ergibt sich auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die - wie etwa im Erkenntnis v. 4.9.1992, 92/18/0353, deutlich wird - ja davon auszugehen scheint, daß mit der Aufhebung eines Straferkenntnisses lediglich dann zugleich auch die Einstellung des Strafverfahrens untrennbar verbunden ist, wenn sich im Spruch des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates hinsichtlich der Frage der Verfahrenseinstellung keine gesonderte Aussage findet, während demgegenüber - abgesehen von der expliziten Aufnahme des Ausschlusses der Verfahrenseinstellung in den Spruch des Berufungsbescheides - eben durchaus Fallkonstellationen denkbar sind, in denen die Aufhebung des Straferkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht auch zugleich die notwendige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge hat (vgl. z.B. VwGH v.

8.10.1992, 92/18/0391,0392).

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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