Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105037/2/Sch/Rd

Linz, 10.11.1997

VwSen-105037/2/Sch/Rd Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G vom 17. Oktober 1997, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. Oktober 1997, VerkR96-5452-1997-Pre, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Bescheid vom 2. Oktober 1997, VerkR96-5452-1997-Pre, den Einspruch des Herrn G, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. September 1997, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde vom nunmehrigen Berufungswerber am 11. September 1997 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 25. September 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 26. September 1997 (mittels Telefax) eingebracht. Dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid haftet sohin keinerlei Rechtswidrigkeit an.

Zur Information für den Berufungswerber wird bemerkt, daß die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, hier eines Einspruches, eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß in der Sache selbst entschieden werden kann. Da es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, steht es einer Behörde nicht zu, diese zu verlängern oder zu verkürzen. Daran ändert auch die telefonische "Ankündigung" eines Rechtsmittels nichts.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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