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VwSen-105040/6/WEG/Ri

Linz, 18.02.1998

VwSen-105040/6/WEG/Ri Linz, am 18. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 2. Oktober 1997 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 17. September 1997, VerkR96-2491-1997-Pre, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, Punkt 2 des Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 19. April 1997 um ca. 4.30 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, zumal er ca. bei Straßenkilometer der B links von der Fahrbahn abgekommen sei. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber - rechtsfreundlich vertreten - rechtzeitig und auch zulässig mündlich Berufung ein und begründet diese nicht. Auch in der über diese Berufung angefertigten Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft B sind keine Gründe protokolliert.

Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 begründet der Berufungswerber die Berufung und verweist auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1995, 95/02/0276, wonach (vereinfacht ausgedrückt) das Abkommen von der Fahrbahn keine Verwaltungsübertretung nach § 7 StVO darstelle. Im übrigen sei er (der Berufungswerber) kurz vor dem Abkommen von der Fahrbahn eingeschlafen. Eine Übertretung nach § 58 Abs.1 StVO 1960 sei ihm nicht zur Last gelegt worden.

Mit gleichem Schreiben zieht der Berufungswerber die gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses eingebrachte Berufung zurück.

3. Mit seinem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht. § 7 StVO 1960 bestimmt unter der Überschrift "Allgemeine Fahrordnung" im hier in Betracht kommenden ersten Satz des Abs.1, daß der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Diese Bestimmung enthält entgegen der Ansicht der Erstbehörde kein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin oder nach links hin zu verlassen (vgl. VwGH 10.10.95, Zl. 95/02/0276/5).

Der gegenständliche Fall ist mit dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen mit der Ausnahme identisch, daß der Beschuldigte hier links von der Fahrbahn abkam, im vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall jedoch nach rechts. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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