Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105042/18/Sch/Rd

Linz, 04.03.1998

VwSen-105042/18/Sch/Rd Linz, am 4. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 31. Oktober 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15. Oktober 1997, VerkR96-5026-1997 Sö, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3. Dezember 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 1997, VerkR96-5026-1997 Sö, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a (richtig: Z10a) StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 9. März 1997 um 6.13 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Wartberg/K bei Straßenkilometer 10.600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung damit, daß das auf ihn zugelassene Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt nicht von ihm, sondern von einer anderen Person gelenkt worden sei. Er stelle das Fahrzeug des öfteren Bekannten zur Verfügung. Die von ihm unterfertigte, aber von seiner Gattin ausgefüllte Lenkerauskunft nach einer entsprechenden Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 beinhalte zwar seine Person als Lenker, hiebei habe es sich aber um einen Irrtum gehandelt. Tatsächlich habe er das Fahrzeug nicht gelenkt, sondern sich zum relevanten Zeitpunkt auf einer Pferdemesse in Essen aufgehalten. Zum Beweis für dieses Vorbringen hat er seinen damaligen Begleiter auf dieser Messe namhaft gemacht. Der Genannte wurde im Rechtshilfeweg von der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg zeugenschaftlich einvernommen. Hiebei hat er angegeben, daß die Abfahrt in Richtung Essen am 6. März 1997 gegen 22.00 Uhr, die Rückkunft am Wohnort des Berufungswerbers am 9. März 1997 gegen 23.00 Uhr - also nach dem Vorfallszeitpunkt - gewesen sei. Des weiteren hat der Zeuge auch diverse Eintrittskarten vorgelegt, die seine Angaben untermauern sollen. Die Berufungsbehörde hat keinerlei Veranlassung, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Dies zum einen deshalb, da nicht angenommen werden kann, daß er aus Gefälligkeit bewußt eine falsche Aussage gemacht und damit strafrechtliche Konsequenzen in Kauf genommen hat. Zum anderen liegen noch weitere von ihm beigebrachte Beweismittel in Form der erwähnten Eintrittskarten vor, sodaß nach der gegebenen Beweislage eine andere Entscheidung als die Stattgebung der Berufung nicht zu begründen wäre.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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