Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105045/2/WEG/Ri

Linz, 03.02.1998

VwSen-105045/2/WEG/Ri Linz, am 3. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider aus Anlaß der Berufung des W K vom 20. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 30. September 1997, VerkR96-5902-1997-K, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit behoben.

Rechtsgrundlage: § 27 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und dabei folgenden Tatvorwurf (wörtliche Wiedergabe) erhoben: "Sie haben als für den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kz. H (D), der Fa. A M H GesmbH., A R Nr., D-H, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft L vom 19. 6. 1997, Zl. VerkR96-5902-1997, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 16. 1. 1997 um 09.46 Uhr in K/K., Sweg - K, abgestellt hat, indem die Postleitzahl des angegebenen Ortes fehlte und auch der Name sowie Adresse der angegebenen Auskunftsperson nicht zweifelsfrei lesbar waren und auch keine Person namhaft gemacht die eine vollständige Adresse des Lenkers hätte erteilen können." Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Auf Grund der rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat, ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wie folgt erwogen:

3. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.....

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs.2 KFG 1967 ist Erfüllungsort dieser öffentlichrechtlichen Verpflichtung der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, welcher auch der Tatort einer allfälligen Verwaltungsübertretung (sei es keine Auskunft, eine unrichtige Auskunft oder eine verspätete Auskunft) ist.

Der Sitz der anfragenden Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft L-L, ist L, K.

Für in L begangene Verwaltungsübertretungen (wie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der gegenständlichen) kommt der Bundespolizeidirektion L als gemäß § 26 Abs.2 sachlich zuständigen und als gemäß § 27 Abs.1, jeweils VStG, örtlich zuständigen Behörde die Strafbefugnis in erster Instanz zu.

Oder anders ausgedrückt: Die Bezirkshauptmannschaft L war zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht zuständig, weil die Verwaltungsübertretung nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft L begangen wurde.

Es war daher - ohne nach § 66 Abs.4 AVG eine Sachentscheidung treffen zu können - mit einer Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Wegschaider

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