Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105046/2/Schi/Km

Linz, 01.12.1997

VwSen-105046/2/Schi/Km Linz, am 1. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Herrn I E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz, vom 9.10.1997, VerkR96-8815-1997-Pc, wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 19, 24, 51, 51c, und 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.10.1997, VerkR96-8815-1997-Pc, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 36 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt, weil er am 21.5.1997, gegen 17.00 Uhr, im Gemeindegebiet von S, E Gemeindestraße, Nähe Haus O, ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug (Zugmaschine, Steyr 188) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der im Spruch bezeichnete Tatbestand im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Gendarmeriebeamte festgestellt worden sei.

Dem Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.07.1997, VerkR96-8815-1997, worin der Bw zugesteht, daß er zur obigen Tatzeit und am obigen Tatort mit oben angeführter landwirtschaftlicher Zugmaschine Feldarbeiten verrichtet habe, diese Zugmaschine jedoch mit einer "10-km-Tafel" gekennzeichnet gewesen sei und deshalb den gesetzlichen Rechtsvorschriften in der Landwirtschaft entsprochen habe, wurde keine Folge gegeben.

Die Erstbehörde folgte vielmehr den Zeugenaussagen der beiden Meldungsleger, welche angaben, daß an der Zugmaschine weder ein Kennzeichen noch eine "10-km-Tafel montiert gewesen sei.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. In dieser führte der Berufungswerber aus, daß es eine Gemeinheit sei, daß die zwei Gendarmeriebeamten aus N "Unwahrheit" ausgesagt hätten. Richtig sei seine Aussage, daß die Zugmaschine mit einer "10-km-Tafel" gekennzeichnet gewesen sei. Dies könne auch noch Herr G K bezeugen, da dieser im Monat April 1997 mehrere Servicearbeiten an seinen Ackerschleppern durchgeführt habe und auch am Steyrtraktor, Typ 188, verläßlich eine gesetzliche "10-km-Tafel" montiert habe und ihn damals sogar aufmerksam informiert habe.

Die eingebrachte Berufung ist sowohl von Herrn I E als auch von Herrn G K als Zeugen unterschrieben.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c leg.cit., da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt festzustellen war und eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

3.2. Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Am 21.5.1997, gegen 17.00 Uhr, wurde der Berufungswerber im Zuge einer Verkehrskontrolle auf der E Gemeindestraße, Nähe Haus O, mit der Zugmaschine, Steyr 188, angehalten. Dabei wurde festgestellt, daß die oben angeführte Zugmaschine weder zum Verkehr zugelassen war (kein Kennzeichen) noch eine "10-km-Tafel" montiert war.

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber zum oben angeführten Zeitpunkt am oben angeführten Ort angehalten wurde und die angeführte Zugmaschine nicht zum Verkehr zugelassen (kein Kennzeichen) war.

Strittig ist, ob an der oben angeführten Zugmaschine eine "10-km-Tafel" montiert gewesen war. Den Angaben des Berufungswerbers konnte kein Glauben geschenkt werden. Die der Berufung angeführte Bestätigung durch den Zeugen führt ins Leere, da dieser zum Tatzeitpunkt am Tatort gar nicht anwesend war - in der Berufung wurde nur angeführt, daß der Zeuge im April 1997 eine "10-km-Tafel" montiert habe, was jedoch kein Beweis dafür ist, daß die Tafel auch zum obgenannten Zeitpunkt montiert gewesen war. Die Behauptung der montierten Tafel ist vielmehr als bloße Schutzbehauptung zu werten, zum einen, da der Berufungswerber im Zeitpunkt der Anhaltung auf eine montierte "10-km-Tafel" nicht hinwies, sondern angab, daß er diesen Traktor nicht anmelden werde und mit Sicherheit auch ein anderes Mal wieder auf der Straße zu seinen Feldern fahre werde, zum anderen, da er erst mehr als zwei Monate nach der Tatzeit das Vorhandensein einer "10-km-Tafel" erstmals behauptete.

Es war daher umso mehr den schlüssigen und übereinstimmenden Angaben der Meldungsleger, die überdies bei einer falschen Aussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen hätten, mehr Glauben beizumessen, als den Angaben des Berufungswerbers, der sich ebenso verantworten kann, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am günstigsten erscheint.

4. Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39). Gemäß § 96 Abs.1 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann, und hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift "10 km/h" in schwarzer Farbe vollständig sichtbar angebracht ist.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer obgenannter Norm zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. 5. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da vom Berufungswerber keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht wurden, wurde von der Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 S bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Strafmildernd war kein Umstand zu werten, straferschwerend war die Tatsache zu werten, daß der Berufungswerber bereits als mehrfach einschlägig vorbestraft aufscheint.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ist aber auch aus spezialpräventiven Gründen keinesfalls als überhöht anzusehen, da die Behauptungen des Berufungswerbers im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle, daß er den Traktor nicht anmelden werde und mit Sicherheit auch ein anderes Mal wieder auf der Straße fahren werde, keinesfalls von Einsicht geprägt waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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