Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105048/4/Sch/Rd

Linz, 04.12.1997

VwSen-105048/4/Sch/Rd Linz, am 4. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 28. Oktober 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Oktober 1997, VerkR96-16712-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 60 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 22. Oktober 1997, VerkR96-16712-1996, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 6. September 1996 vor 15.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Wels auf Höhe des Hauses Fabrikstraße 38 abgestellt habe, obwohl dies durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" untersagt sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt. Seitens des O.ö. Verwaltungssenates wurde zudem Einsicht in die entsprechende Verordnung des Magistrates der Stadt Wels über die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Halte- und Parkverbotes genommen. Dieses Verbot hat seine Rechtsgrundlage in der Verordnung der genannten Behörde vom 6. Dezember 1977, MA11-VerkR-1801-1977. Zur vom Berufungswerber gerügten Kundmachung ist zu bemerken, daß zum einen die glaubwürdige und schlüssige Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers vorliegt, derzufolge das entsprechende Vorschriftszeichen auf dem Gehsteig und nicht auf Privatgrund angebracht gewesen sei. Auch sei die Sicht hierauf, etwa durch einen laut Berufungswerber aufgestellt gewesenen Baucontainer bzw. durch Sträucher, nicht beeinträchtigt gewesen.

Das unterfertigte Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat im Rahmen des Berufungsverfahrens einen Lokalaugenschein durchgeführt, wobei festgestellt wurde, daß das relevante Verkehrszeichen am Gehsteigrand rechts in Blickrichtung Westen kurz vor dem Haus Fabrikstraße 38 aufgestellt ist. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines war das Verkehrszeichen einwandfrei erkennbar. Anhaltspunkte dafür, daß es zwischenzeitig zu einer Veränderung des Aufstellungsortes gekommen sein könnte, liegen nicht vor. Im Hinblick auf einen angeblichen Baucontainer, der die Sichtbarkeit des Verkehrszeichens beeinträchtigt haben soll, wird den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers, die unter Wahrheitspflicht gemacht wurden und welcher eine Sichtbeeinträchtigung vermeint hat, der Vorzug gegeben gegenüber den gegenteiligen Behauptungen des Berufungswerbers.

Wenn der Rechtsmittelwerber die Sinnhaftigkeit des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes, wenngleich dies nicht näher ausführend, in Frage stellt, so bestehen demgegenüber bei der Berufungsbehörde keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verkehrsbeschränkung. Beim tatörtlichen Bereich handelt es sich um ein relativ enges Straßenstück, das im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. der Flüssigkeit des Verkehrs die Erlassung von Halte- und Parkbeschränkungen rechtfertigt.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 S erscheint angesichts eines Strafrahmens von bis zu 10.000 S von vornherein nicht überhöht. Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kamen dem Berufungswerber nicht zugute, ebensowenig lagen Erschwerungsgründe vor. Angesichts der relativ geringen Höhe der verhängten Geldstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht eingegangen zu werden, zumal von jeder Person, die am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker teilnimmt, erwartet werden kann, daß sie geringfügige Verwaltungsstrafen zu zahlen in der Lage ist.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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