Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105055/2/SCHI/Km

Linz, 14.11.1997

VwSen-105055/2/SCHI/Km Linz, am 14. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Herrn K E, (D), gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. Oktober 1997, GZ: III/III-S-6145/97/B, betreffend eine Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber (Bw) wurde mit dem obzitierten Straferkenntnis vom 2.10.1997 schuldig erkannt, er habe am 23.4.1997 um 10.10 Uhr in W, auf der B137, bei Strkm. 1,050 in Fahrtrichtung Norden als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 79 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden ist. Der Bw habe dadurch § 52 Z10a StVO verletzt, weshalb gegen ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde und ihm gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG in Höhe von 50 S vorschrieben worden war.

2. Mit Schriftsatz vom 17.10.1997 hat der Bw gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, es sei nicht nachweisbar, daß er das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt gefahren habe. Das Fahrzeug sei von ihm am Vormittag am Linzer Flughafen geparkt worden, die Fahrzeugpapiere sowie der Schlüssel dann in einen dafür vorgesehenen Briefkasten geworfen, da der Schalter der Fahrzeugvermietung unbesetzt war. Nach diesem Zeitpunkt könne ein Mitarbeiter der Verleihfirma das Fahrzeug benutzt und die Geschwindigkeitsübertretung begangen haben. Nur wenn ein eindeutiges Beweismittel vorliege (zB. ein Radarfoto, welches ihn zu erkennen gebe) könne er sich mit einer Bestrafung einverstanden erklären. Da dieses offensichtlich nicht verfügbar sei, ersuche er das Verfahren einzustellen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. 4. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Berufung ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

4.1. Aufgrund einer Radarmessung am 23.4.1997 um 10.10 Uhr in Wels, B137, Strkm. 1,050, wurde festgestellt, daß der Pkw mit dem Kennzeichen WE-11 YM, in Fahrtrichtung Norden eine Geschwindigkeit von 79 km/h eingehalten hat, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur 60 km/h betragen habe. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist die Firma B GesmbH in W. Diese legte den Mietvertrag/Rechnung Nr. 00600618 vor, aus dem ersichtlich ist, daß der Bw das gegenständliche Fahrzeug am 22.4.1997 (Dienstag) um 10.00 Uhr am Airport I gemietet hat. Als Rückgabeort wurde Airport L vereinbart und die tatsächliche Rückgabe erfolgte am 23.4.1997 um 12.54 Uhr am Airport L.

4.2. Dadurch ist eindeutig klargestellt, daß der Bw an diesem Tag um 10.10 Uhr das gegenständliche Kfz gelenkt hat. Seine unpräzisen Angaben, wonach er das Fahrzeug von ihm "am Vormittag" am L Flughafen geparkt habe und er die Fahrzeugpapiere und Schlüssel in einen Briefkasten geworfen habe, sind daher als untaugliche Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Denn es ist somit unmöglich, daß, wenn die Rückgabe erst um 12.54 Uhr erfolgt ist, dann ein Mitarbeiter der Verleihfirma das Fahrzeug bereits um 10.10 Uhr in Wels auf der B137 gelenkt haben kann. Da der Bw diesen logisch völlig unmöglichen Widerspruch nicht hat erklären können, war von seiner Lenkereigenschaft auszugehen.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach dem Abs.1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 52 Z10a StVO 1960 - Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) - zeigt dieses Zeichen an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist (im gegenständlichen Fall: 60 km/h), ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

5.2. Wie bereits oben unter Punkt 4 angeführt, hat der Bw den objektiven Tatbestand verwirklicht. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, daß es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG handelt. Da der Bw in dieser Richtung überhaupt nichts vorgebracht hat und sich auch aus dem gegenständlichen Fall weder ein Schuldausschließungsgrund noch ein Rechtfertigungsgrund ergeben hat, war im vorliegenden Fall schuldhaftes, und zwar fahrlässiges Verhalten anzunehmen.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Hinsichtlich der Bemessung der verhängten Geldstrafe hat die belangte Behörde auf den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) hingewiesen. Weiters wurde erhoben, daß der Bw kein Vermögen hat, sorgepflichtig für zwei Kinder ist und ein monatliches Einkommen von ca. 2.500 DM bezieht. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben und sowie aufgrund des Umstandes, daß der Bw hinsichtlich der Strafbemessung nichts vorgebracht hat, kann auch der O.ö. Verwaltungssenat den diesbezüglich von der belangten Behörde gestellten eingehenden Erwägungen nicht entgegentreten, zumal die verhängte Strafe als im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen anzusehen war.

Aus all diesen Gründen war auch die Strafhöhe zu bestätigen.

7. Die Erfolglosigkeit der Berufung hatte zur Folge, daß der Bw gemäß § 65 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsge- richtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum