Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105056/5/Fra/Ka

Linz, 12.01.1998

VwSen-105056/5/Fra/Ka Linz, am 12. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn P, "auf Wiederaufnahme des Verfahrens, VwSen-104485/6" vom 26.10.1997, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 69 Abs.1 Z2 iVm Abs.2 AVG, § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 5.9.1997, VwSen-104485/6/Fra/Ka, die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.2.1997, Zl.III/CSt.38.983/96, betreffend Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird in diesem Erkenntnis ua. ausgeführt, daß das angefochtene Straferkenntnis am 26.2.1997 rechtswirksam zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete demnach am 12.3.1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 13.3.1997 der Post zur Beförderung übergeben, weshalb gemäß § 66 Abs.4 AVG die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen war. Dem O.ö. Verwaltungssenat war es aus diesem Grund auch verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestandes vorzunehmen. 2. Mit Schreiben vom 26.10.1997 beantragte der Berufungswerber die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit der Begründung, daß er sich von niemand, auch nicht von der Bundespolizeidirektion Linz für ein Vergehen bestrafen lasse, das er niemals begangen hatte, noch begehen konnte. Die Rechtsmittelbelehrung besagt zwar, daß ein Rechtsmittel binnen zwei Wochen einzubringen ist. Der Rechtsmittelbelehrung fehlt jedoch, ob die Frist bei einem um 17.00 Uhr zugestellten Schriftstück noch am Zustelltag oder am darauffolgenden Werktag zu laufen beginnt. Der Wiederaufnahmeantrag begründe die mangelnden technischen Einrichtungen der Verkehrsüberwachung sowie eine Unterdrückung der Beweise des Beschuldigten, da die Bundespolizeidirektion Linz als beweispflichtige Partei das zu Unrecht angelastete und bestrafte Vergehen nicht beweisen kann. 3. Über diesen Antrag hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen: 3.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, 2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3.) der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Gemäß § 24 VStG gelten die oben angeführten Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren. 3.2. Da der gegenständliche Antrag beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht wurde, verwies dieser mit Schreiben vom 14.11.1997, VwSen-105056/2/Fra/Ka, gemäß § 6 Abs.1 AVG den Antragsteller auf die im Sinne der oben genannten Bestimmungen zuständige Einbringungsstelle, nämlich im gegenständlichen Fall an die Bundespolizeidirektion Linz.

Mit Schreiben vom 19.12.1997, CSt.-38.983/96, teilte die Bundespolizeidirektion Linz dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß Herr P in der gegenständlichen Angelegenheit einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei dieser Behörde eingebracht hat und legte diesen Antrag samt bezughabenden Verwaltungsakt zuständigkeitshalber zur Entscheidung vor. 3.3. Wie unter 3.1. ausgeführt, sieht das Gesetz drei Wiederaufnahmetatbestände vor, nämlich a) den sogenannten Erschleichungstatbestand im Sinne des § 69 Abs.1 Z1 AVG. Dieser ist verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde; b) beim sogenannten Erneuerungstatbestand im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 AVG müssen die neuen Tatsachen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluß des Verfahrens hervorkamen; c) beim sogenannten Vorfragentatbestand im Sinne des § 69 Abs.1 Z3 AVG bildet der Aufnahmegrund eine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann aufgrund der Eingabe des Antragstellers nicht erkennen, inwiefern einer der oben angeführten Tatbestände verwirklicht worden wäre. Der Vorfragentatbestand gemäß § 69 Abs.1 Z3 leg.cit. scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein aus. Es ist jedoch auch mit dem Vorbringen des Antragstellers kein Grund ersichtlich, inwiefern der gegenständliche Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreiches erschlichen worden wäre oder bereits im Verfahren vorhandene Beweismittel erst nach dessen Abschluß hervorgekommen wären. Die Behauptung des Antragstellers, daß der Rechtsmittelbelehrung die Angabe fehlt, ob die Frist bei einem um 17.00 Uhr zugestellten Schriftstück noch am Zustelltag oder am darauffolgenden Werktag zu laufen beginnt, stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar. Was die angeblich mangelnde technische Einrichtung der Verkehrsüberwachung sowie die behauptete Unterdrückung der Beweise durch die Bundespolizeidirektion Linz anlangt, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil es sich nicht auf die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsmittels bezieht. Dieses Vorbringen könnte dann relevant sein, wenn die Berufung im abgeschlossenen Verfahren rechtzeitig eingebracht worden wäre und der O.ö. Verwaltungssenat eine meritorische Entscheidung zu treffen gehabt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Doch abgesehen davon ist auch das Vorbringen der angeblichen mangelnden technischen Einrichtungen der Verkehrsüberwachung sowie der Unterdrückung von Beweisen durch die Bundespolizeidirektion Linz kein Wiederaufnahmsgrund im Sinne der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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