Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105060/2/Fra/Rd

Linz, 04.02.1998

VwSen-105060/2/Fra/Rd Linz, am 4. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15. September 1997, VerkR96-1408-1997 Sö, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 17.2.1997 mit Schreiben vom 17.3.1997 die Auskunft darüber verweigerte, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 4.11.1996 um 10.26 Uhr in Roßleithen, Pyhrnautobahn A9, Km. 47,600, in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entschei-dungsrelevanter Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat mit Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 17.2.1997 den nunmehrigen Bw als Zulassungsbesitzer ersucht, mitzuteilen, wer das in Rede stehende Fahrzeug am 4.11.1996 um 10.26 Uhr gelenkt hat. Diese Aufforderung wurde laut Zustellnachweis am 12.3.1997 zugestellt. Der Bw teilte mit Schreiben vom 17.3.1997, bei der Strafbehörde eingelangt am 19.3.1997, mit, daß er keine Auskunft erteilen könne, da er nicht mehr wisse, wo er am 4.11.1996 gewesen ist. Grund für die Lenkeranfrage war die Anzeige des LGK für vom 8.11.1996, wonach der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges im Verdacht steht, am 4.11.1996 um 10.26 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9, Km. 47,600, Gemeinde Roßleithen, Bezirk Kirchdorf/Krems, , in Richtung Linz, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 21.3.1997 erhob der Bw fristgerecht Einspruch, worauf die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einleitete und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abschloß. Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel ersucht der Bw die belangte Behörde, ihm Beweise betreffend das Grunddelikt an seine zuständige Polizeidienststelle zu übermitteln. Weiters bezieht er sich auf das in Deutschland geltende Aussageverweigerungsrecht.

I.3.2. Der unter dem oa Punkt dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie die in der oa gesetzlichen Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kommt die Partei zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nach, die erteilte Auskunft entspricht jedoch nicht inhaltlich dem § 103 Abs.2 KFG 1967, weshalb der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand von ihm erfüllt wurde.

Zum angesprochenen Aussageverweigerungsrecht ist der Bw darauf hinzuweisen, daß hier nicht bundesdeutsches Recht, sondern österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist (vgl. näher das Erk. eines verst. Senates des VwGH vom 31.1.1996, 93/03/0156). Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist nach diesem Erkenntnis der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Auskunft überhaupt oder der Erteilung einer unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Auskunft ist. Weiters ist auf die oa Verfassungsbestimmung hinzuweisen, nach Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, die in diesem Absatz normierten Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Diese Verfassungsbestimmung bezieht sich auf jedes Recht einer Auskunftsverweigerung.

I.3.3. Strafbemessung:

Den von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Bw nicht entgegengetreten. Mangels anderer aktenkundiger Anhaltspunkte geht der O.ö. Verwaltungssenat von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus, dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse ist zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, ua eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes gefährdet. Es liegt somit der gegenständlichen Übertretung ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde.

Mit einer Geldstrafe von 600 S wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu zwei Prozent ausgeschöpft. Es ist daher unter der Zugrundelegung der oa Kriterien die Strafe als tat- und schuldangemessen sowie den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw als angepaßt anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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