Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200181/2/Gf/Km

Linz, 15.01.1996

VwSen-200181/2/Gf/Km Linz, am 15. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J.

G., ................, ................, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von R. vom 14. Dezember 1995, Zl.

Agrar96-39-1995, wegen Übertretung des Oö.

Bodenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von R. vom 14.

Dezember 1995, Zl. Agrar96-39-1995, wurde dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt, weil er "in der 49. Woche" (offensichtlich gemeint: des Jahres 1995) auf seinem Grundstück trotz geschlossener Schneedecke Gülle (Jauche) ausgebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 15 Abs. 3 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes, LGBl.Nr.

115/1991 (im folgenden: OöBodSchG) begangen, weshalb er gemäß § 49 Abs. 1 Z. 9 OöBodSchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 15. Dezember 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Dezember 1995 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH R. zu Zl.

Agrar96-39-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit dem angefochtenen Bescheid eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 Z. 9 i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 1 OöBodSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 49 Abs. 2 Z. 1 OöBodSchG mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der Gülle (Jauche) auf Böden mit geschlossener Schneedecke ausbringt.

3.2. Strittig ist im gegenständlichen Fall allein die Frage, ob zum Tatzeitpunkt bereits eine "geschlossene Schneedecke" i.S.d. § 15 Abs. 3 Z. 1 OöBodSchG vorlag.

Hiezu wird von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß der Boden "eine sehr dünne Schneedecke" aufwies; in der Gegenschrift wird näher dargelegt, daß zwar "die Spitzen von Grasbüscheln noch sichtbar" waren, "der Boden (jedoch) keinesfalls nur mit Schnee leicht angezuckert" war.

Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die Schneedecke nicht geschlossen und der Boden auch nicht gefroren war.

Ob gegenständlich eine geschlossene Schneedecke in dem Sinne, daß eine "durchgehende Schneebedeckung von ca. 5 cm" gegeben war (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zum OöBodSchG, Blg. 2 zum Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28.9.1992, Zl. UR-170000/3-1992-Po/Ko), vorlag, läßt sich nun im nachhinein nicht mehr, insbesondere auch nicht im Wege eines Lokalaugenscheines, feststellen. Da konkrete Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde in diese Richtung fehlen, war sohin im Zweifel gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK zugunsten des Rechtsmittelwerbers davon auszugehen, daß dieses Tatbestandsmerkmal vorliegendenfalls nicht erfüllt war.

Aus diesem Grund war - von Mängeln des Spruches in bezug auf die Tatzeit (§ 44a Z. 1 VStG) ganz abgesehen - die bescheidmäßig ausgesprochene Ermahnung aufzuheben, zumal dem Beschwerdeführer die grundsätzliche Unerlaubtheit des Ausbringens von Gülle (Jauche) auf schneebedeckte Böden bereits durch die bisherigen Verfahrensschritte ausreichend vor Augen geführt wurde, sodaß es im Ergebnis gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG keiner zusätzlichen Ermahnung bedarf, um ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten.

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzu stellen.

4. Eine Kostenentscheidung war - da keine Geldstrafe verhängt wurde - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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